Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

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‚Main Café Bar‘ / ‚Momo wala Chai Wala‘ der Akaal Mobile GmbH

Albusstraße 21

60313 Frankfurt am Main

Betriebsstätte (allgmeine): Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt. Die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen konnte nicht ausgeschlossen werden. Eine Grundreinigung und Desinfektion aller Betriebsräume und Gegenstände wurde angeordnet. Zudem wurde das Herstellen, Bearbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit sofortiger Wirkung untersagt.

Küche: Verunreinigt waren die Eiswürfelmaschine, die Seitenwand des Arbeitstisches, mehrere Schubläden für Arbeitsgeräte und Lebensmittel (u. a. für diverse Gewürze), mehrere Gegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen (Nudelholz, Messer, Sieb, Reisbehälterdeckel), das Mikrowellengerät (verunreinigt im Lüftungsbereich), die Steckdosen, der Bodenablauf, der Untersetzer des Arbeitstisches, die Wandfliesen, die Fritteuse (verunreinigt im Randbereich) und das Gewürzregal. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Der Regalboden war verunreinigt und verfettet, ebenso der dort befindliche Behälter sowie die Pfanne. Stark verunreinigt waren die Seitenwand der Spüle, die Wandfliesen und der Wandbelag sowie die Silikonumrandung im unteren Bereich der Arbeitsgeräte. Mehrere Reinigungsgeräte waren erheblich verunreinigt. Zudem wurden Lebensmittel (verschiedene Gewürze, Mehl, Reis) in verunreinigten Behältern aufbewahrt. Außerdem wurden Zwiebeln unmittelbar auf verunreinigten Behältnissen gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der unverpackten Lebensmittel durch die Verpackungen war nicht auszuschließen.

Theke / Tresen: Verunreinigt waren der Getränkekühlschrank (von außen), der Tresen (stellenweise), die Reinigungsvorrichtung für Reinigungsutensilien, der Bar/Cocktail-Mixer sowie sämtliche Regale im Thekenbereich. Der Unterschrank war von innen und außen stark verunreinigt. Hier wurde der Mülleimer abgestellt. Lebensmittel wurden zudem in verunreinigten Behältern aufbewahrt. Außerdem wurden Lebensmittel derart gelagert, dass eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination nicht auszuschließen war; es wurden Lebensmittel offen gelagert, hier befanden sich auch artfremde Gegenstände.

Lagerraum im Flur / Gastraum: Es wurden verdorbene und damit nicht sichere und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignete Lebensmittel vorrätig gelagert (angeschimmelte Möhre inmitten von vorgeschälten Zwiebeln, einer Limette und Tomaten in einem Abtropfsieb). Verunreinigt waren die Wandverkleidung, der Wasserkocher und die Gitter der Belüftung. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Das Lüftungsgitter der Tiefkühltruhe war stark verstaubt.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Bei der Nachkontrolle am 09.07.2025 waren die Mängel größtenteils behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.

'Pizzeria Ristorante Paolo' der Gebrüder Cimino GmbH

Schloßstraße 83

60486 Frankfurt am Main

Betriebsstätte (allgemein): Die Räume waren so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Es wurde ein Schabenbefall, ein Schadnagerbefall und ein erhebliches Aufkommen an Stubenfliegen, Fruchtfliegen sowie Ameisen festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel, einschließlich Schädlingsbefall (Schadnager, Schaben, Stubenfliegen, Fruchtfliegen, Ameisen) wurde dem Betreiber das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.

Vorbereitung/Teig: Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt wurden, war mangelhaft, sodass Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene nicht möglich waren. Die Schneidebretter, mehrere Gastronorm-Behälter, der Tischdosenöffner sowie die Leiter waren verunreinigt. Auch mehrere Steckdosen, der Teigkneter, der Fußboden insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, der Kabelkanal, die Einsatzscheiben der Gemüsereibe und diverse Einrichtungsgegenstände, darunter Unterbauten, wiesen Verunreinigungen mit u. a. Schadnagerkot und Schmierspuren von Schadnagern auf. Zudem stand ein Putzeimer mit Schmutzwasser direkt in einem Bereich, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wurde. Darüber hinaus wurden leicht verderbliche Lebensmittel, wie eine Hackfleischsoße, bei nicht angemessener Temperatur von +27,5 °C vorrätig gehalten.

Kühlraum: Die Außenwand des Kühlraums war verunreinigt, ebenso wie der Fußboden, insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen. Der Verdampfer wies schimmelähnliche Verunreinigungen auf. Zudem wurden Gastrobehälter mit Lebensmitteln auf dem Boden gelagert, obwohl diese üblicherweise im Arbeitsprozess auf den Arbeitsflächen abgestellt werden sollten. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können. Darüber hinaus wurden Lebensmittel wie Käse unabgedeckt gelagert, was eine nachteilige Beeinflussung oder Kontamination nicht ausschloss. Ein Stück Käse lag unverpackt unmittelbar unter dem Verdampfer, von dem Kondenswasser heruntertropfte.

Vorbereitung 2: Die Aufschnittmaschine und die Tiefkühltruhe waren verunreinigt, wobei die Tiefkühltruhe zudem stark vereist war. Einrichtungsgegenstände wiesen Schadnagerkot auf und der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen u. a. mit Schadnagerkot verunreinigt. Reinigungsgeräte wurden unmittelbar auf dem Fußboden im Schadnagerkot abgestellt, wodurch eine schnelle Abtrocknung verhindert wurde. Die Außentür war nicht geschlossen und somit waren die Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt, zumal die Tür nicht mit einem zu Reinigungszwecken leicht entfernbaren Insektengitter ausgestattet war. Im Tiefkühlschrank wurde eine zerrissene Kartonage gelagert. Einige Messer waren in einen Spalt der Arbeitsplatte gesteckt, der nicht angemessen gereinigt werden konnte, sodass eine Kontamination der damit geschnittenen Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen war. Im Tiefkühlschrank wurden unverpackte, unabgedeckte Lebensmittel wie Schinken gelagert, was eine nachteilige Beeinflussung oder Kontamination nicht ausschloss. Zudem befanden sich tiefgefrorene Lebensmittel ohne Bezeichnung, Einfrierdatum und Herkunft im Vorrat, sodass Alter und Verkehrsfähigkeit nicht einwandfrei bestimmt werden konnten. Darüber hinaus wurden leicht verderbliche Fleischwaren bei einer nicht angemessenen Temperatur von -7,0 °C gelagert, wodurch die Tiefkühlkette unterbrochen war.

Lagerraum klein: Der Behälter mit Sauce und eine Kartonage waren verunreinigt, die Kartonage war auch mit Schadnagerkot kontaminiert. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt, unter anderem mit Schadnagerkot, Schmierspuren und Fraßspuren von Schadnagern.

Spülbereich: Die Wände waren teilweise verunreinigt, ebenso waren die Geschirrspülbrause und das Schneidebrett verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt, zudem befand sich hier eine große Wasserlache. Die Silikonfuge der Spüle wies schimmelähnliche Verunreinigungen auf und der Unterbau der Einrichtung war unter anderem mit Schadnagerkot kontaminiert. Ein Putzeimer mit Schmutzwasser stand direkt in einem Bereich, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wurde. Außerdem wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt, wodurch eine nachteilige Beeinflussung nicht auszuschließen war.

Kühlraum 2: Der Türgriff und die Türdichtung waren verunreinigt, ebenso der Verdampfer, der mit Kondenswasser verschmutzt war. Der Eimer mit Tomatensoße war ebenfalls verunreinigt, und der Auffangbehälter für das Kondenswasser war mit stark verunreinigtem Wasser gefüllt. Nicht umhüllte frische Eier wurden zusammen mit anderen offenen Lebensmitteln gelagert. Geschnittene Auberginen befanden sich in einer Kartonage. Zudem wurden eine Vielzahl unverpackter Lebensmittel, wie geschnittene Paprika und Meeresfrüchte, unabgedeckt gelagert, was eine nachteilige Beeinflussung oder Kontamination nicht ausschließen ließ. Lebensmittel wurden so erzeugt, verarbeitet beziehungsweise vertrieben, dass sie nicht vor Kontaminationen geschützt waren; im „Grana Padano“ wurden eine verunreinigte Schöpfkelle und eine verunreinigte Gabel vom Vortag gelagert.

Bereich Gasherd: Das Mikrowellengerät, mehrere Einrichtungsgegenstände wie Unterbauten, die Dunstabzugsanlage sowie die Gastrobehälter waren verunreinigt. Auch die Wände waren teilweise verschmutzt. Im Kühltisch befanden sich in den Soßen verunreinigte Schöpfkellen und die Silikonfuge am Handwaschbecken war schimmelähnlich verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt, unter anderem durch eine Wasserlache und Schadnagerkot. Die Ver- und Entsorgungsleitungen waren ebenfalls verschmutzt, unter anderem mit Schadnagerkot und Schmierspuren von Schadnagern. Zudem wurden private, betriebs- beziehungsweise zweckfremde Gegenstände wie Zigaretten und ein Handy aufbewahrt. Leicht verderbliche Lebensmittel, darunter Meeresfrüchte, wurden bei einer nicht angemessenen Temperatur von +5,2 °C vorrätig gehalten, wodurch die Kühlkette unterbrochen wurde.

Lagerraum Getränke: Das Regal und die Ver- sowie Entsorgungsleitungen waren verunreinigt, wobei die Leitungen schimmelähnliche Verschmutzungen aufwiesen. Der Tiefkühlschrank war ebenfalls verunreinigt, unter anderem befanden sich tote Fliegen im Innenraum. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verschmutzt, unter anderem mit Schadnagerkot und Schmierspuren von Schadnagern. Zudem wurden Lebensmittel auf dem Boden gelagert, wodurch die Gefahr bestand, dass sich Keime auf die Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.

Personaltoilette: Die Lüftung war verunreinigt, ebenso der Fußboden, der insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verschmutzt war, unter anderem mit Schadnagerkot, Schmierspuren und Fraßspuren von Schadnagern. Die Tür des Toilettenvorraums war nicht geschlossen, wodurch die Lebensmittel im angrenzenden Raum zum Toilettenbereich einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt waren. Zudem wurde im Vorraum der Personaltoilette ein Reinigungsgerät aufbewahrt beziehungsweise gelagert, das in Räumen verwendet wird, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird.

Pizzabereich: Der Kühltisch war verunreinigt, hier wurde eine Schabe festgestellt. Mehrere Einrichtungsgegenstände waren ebenfalls verunreinigt, unter anderem mit Schadnagerkot und Schmierspuren von Schadnagern. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen, wie beispielsweise Einmalpapierhandtücher in Spendern. Zudem wurden leicht verderbliche Lebensmittel bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten, wodurch die Kühlkette unterbrochen wurde; so wurde Mozzarella in der Aufsatzkühlung bei einer gemessenen Temperatur von +12,6 °C gelagert.

Theke / Tresen: Die Einrichtung und der Weinschrank waren verunreinigt. Die Eiswürfel in der Eiswürfelmaschine waren aufgrund der Verunreinigung im Innenraum der Maschine nicht mehr sicher und somit nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignet. Die Schubladen-Dichtung sowie der Innenraum des Getränkekühltresens wiesen schimmelähnliche Verunreinigungen auf. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen, wie Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern. Zudem wurden unverpackte Lebensmittel, beispielsweise geriebener Käse, unabgedeckt gelagert, sodass eine nachteilige Beeinflussung oder Kontamination der Lebensmittel nicht auszuschließen war.

Lagerraum/Keller: Die Fensterbank war verunreinigt, ebenso der Fußboden - insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen. Zudem wurde eine tote Schabe vorgefunden. Der Wischeimer war ebenfalls stark verunreinigt.

Kühlraum/Keller: Der Fußboden war verunreinigt. Zudem wurden Behälter mit Lebensmitteln, wie Gemüse, auf dem Boden gelagert, obwohl diese üblicherweise im Arbeitsprozess auf den Arbeitsflächen abgestellt werden sollten. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf die Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Bei der Nachkontrolle am 23.07.2025 waren die hygienischen Mängel zum größten Teil behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.

Gaststätte Waldschänke

Kinzigheimer Weg 81

63486 Bruchköbel

In mehreren Betriebsbereichen wurden zum Teil erhebliche hygienische Mängel festgestellt. Rohstoffe und Zutaten wurden bei der Lagerung vor Kontamination nicht geschützt.

Hewei GmbH, Asia Palast

Luise-Kiesselbach Str. 4

63452 Hanau

Im Betrieb wurden erhebliche hygienische Mängel festgestellt. Zudem wurden nicht mehr zum Verzehr geeignete Lebensmittel in den Verkehr gebracht.

Sushi Bros

Kasseler Str. 25

34308 Bad Emstal

Am 17.07.2025 wurden im Betrieb nicht unerhebliche hygienische Mängel
festgestellt, die eine Gefahr der nachteiligen Beeinflussung oder Kontamination
der Lebensmittel und Speisen darstellten. Die Küche war insgesamt stark
verunreinigt, sowie teils altverschmutzt. Der Fußboden war insbesondere um
die Standfüße der Arbeitstische sowie in Rand- und Eckbereichen stark
verunreinigt. Die Wand neben dem Handwaschbecken sowie neben der
Fritteuse war stark verunreinigt sowie massiv altverschmutz. Die
Aufbewahrungsbehältnisse (Eimer, Dosen) im Kühlschrank waren mit
angetrockneten Lebensmittelresten verunreinigt. Die Dunstabzugshaube, die
Fritteuse, der Reiskocher, der Heizkörper sowie die Gewürzbehälter waren stark
verschmutzt. Der Arbeitstisch bei der Fritteuse war mit verunreinigten,
fettdurchtränkten Pappkartons ausgelegt. Es wurden Eier und Reinigungsmittel
zusammengelagert. Die Dichtungen mehrerer Kühleinrichtungen waren
verunreinigt. Die Saladette war insbesondere in den Eck- und Randbereichen
stark verunreinigt. Die Geschirrspülbrause war im Griffbereich sowie am
Auslass verschmutzt. Das Handwaschbecken war nicht nutzbar. Eine
hygienische Händereinigung war somit im Arbeitsprozess nicht möglich. Im
Betrieb wurden ein Schadnagerbefall sowie ein erhöhtes Aufkommen an
Stubenfliegen festgestellt. Es wurden Lebensmittelabfälle nicht geschlossen
gelagert. Die maximal zulässige Höchsttemperatur für Lebensmittel, die in der
Tiefkühltruhe gelagert wurden, wurde nicht eingehalten und deutlich
überschritten. Die Hygienemängel im Betrieb waren so gravierend, sodass eine
sofortige Grundreinigung und Desinfektion der betroffenen Räumlichkeiten,
insbesondere Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie Armaturen,
Oberflächen und Geräte angeordnet werden musste. Das Behandeln,
Herstellen und Inverkehrbringen von Speisen wurden im Betrieb bis zu einer
Abnahme freiwillig eingestellt.

Altstadtbäckerei Pfeifer

Untermarkt 5

63571 Gelnhausen

Es wurden insbesondere in der Backstube wiederholt Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. So wurden beispielsweise in der Backstube mehrere lebende Schaben unterschiedlicher Populationsstufen vorgefunden. Zudem lagerten Backzutaten in verunreinigten Kunststoffbehältnissen und ein Tisch mit Schubladen für Backzutaten war u.a. mit Gespinsten verunreinigt. Des Weiteren waren Gegenstände mit direktem Lebensmittelkontakt verunreinigt.

Die Mängel wurden behoben.

Coccola Eismanufaktur

Schustergasse 7

64283 Darmstadt

Betriebsstätte (allgemein)
1. Es wurden Lebensmittel ohne Verpackung in Verkehr gebracht, ohne das glutenhaltige Getreide, welches Allergien und Unverträglichkeiten auslöst, namentlich anzugeben.
(Wiederholter Verstoß: ebenfalls am 05.10.2023 festgestellt)
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 2 Nr. 1 LMIDV i.V.m. Abs. 3

2. Es wurden Lebensmittel ohne Verpackung in Verkehr gebracht, ohne die Schalenfrüchte, welche Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, namentlich anzugeben.
(Wiederholter Verstoß: ebenfalls am 05.10.2023 festgestellt)
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 2 Nr. 1 LMIDV i.V.m. Abs. 3

Belehrung Infektionsschutzgesetz
3. Es wurden Personen beschäftigt, für die weder eine aktuelle Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Durchführung einer Erstbelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz, noch ein vor dem 01.01.2001 ausgestelltes Gesundheitszeugnis im Betrieb einsehbar war.
Rechtsgrundlage: § 43 Abs. 5 IfSG

4. Es wurden Personen beschäftigt, für die keine aktuelle Dokumentation der Teilnahme an einer Wiederholungsbelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz im Betrieb eingesehen werden konnte.
Rechtsgrundlage: § 43 Abs. 4 IfSG

Betriebsstätte (allgemein)
5. Es wurden Lebensmittel ohne Verpackung in den Verkehr gebracht, ohne die Allergene und Zusatzstoffe vollständig anzugeben. Ein Hinweis auf eine mündliche Auskunft war nicht vorhanden. Es wurden verschiedene Systeme zur Allergenkennzeichnung genutzt (Tafel, Schild am Produkt sowie eine Allergenliste). Keins dieser Systeme war jedoch vollständig und wurde konsequent umgesetzt.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 2 Nr. 1 u. Abs. 3 LMIDV i.V.m. § 5 Abs. 1 u. 2 Nr.1 LMZDV

Theke / Tresen
6. Zwei der drei Standmixerbehälter waren beschädigt, die Deckel waren teilweise bräunlich verunreinigt sowie angeschmort.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b

7. Beide vorderen Abdeckungen der Speiseeistresen waren nicht vorhanden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

8. Die Speiseeistresen waren im Bereich der Lüftungsgitter verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

9. Die Speiseeistresen waren im Bereich der Motoren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

10. Der linke Speiseeistresen war im Bereich der Kantenumleimer beschädigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

11. Der Spuckschutz des Eiswaffellhalters war beschädigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b

12. Der Eiswaffelhalter sowie der Löffelbehälter auf der rechten Eistheke waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

13. Die Wände waren teilweise mit Spinnengewebe verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

14. An dem Tiefkühlschrank war die Transportschutzfolie teilweise nicht bestimmungsgemäß entfernt. Eine angemessene Reinigung war nicht möglich und das Ansammeln von Schmutz wurde nicht vermieden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 2a und b

15. Der Fußboden war insbesondere unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

16. Das Fenster ohne Insektengitter war geöffnet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1d

17. In unmittelbarer Nähe von unverpackten Lebensmitteln wurden Produkte gelagert, die für eine nachteilige Beeinflussung des Lebensmittels sorgen könnten. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der unverpackten Lebensmittel war nicht auszuschließen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

Lagerraum mit Spülbereich
18. Der Tiefkühlschrank war stellenweise im Bereich des Türanschlags durch abgesplitterte Plastikteile beschädigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

19. Die Transportschutzfolie der beiden Tiefkühlschranke war stellenweise nicht sachgerecht entfernt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

20. Die Geschirrspülmaschine war defekt/ ungenutzt, sowie in einem nicht gereinigtem Zustand. Der Innenraum wies einen starken unangenehmen Geruch auf.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

21. Für Reinigungsarbeiten wurde ein beschädigter Edelstahltopfreiniger verwendet, von dem sich Teile ablösten.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

22. Das Fenster war nicht mit einem zu Reinigungszwecken leicht entfernbaren Insektengitter ausgestattet.
(Wiederholter Verstoß: ebenfalls am 05.10.2023 festgestellt)
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1d

23. Der Griff der Tiefkühltruhe war beschädigt. Im Innenbereich des Griffes waren Altverschmutzungen ersichtlich.
(Wiederholter Verstoß: ebenfalls am 05.10.2023 festgestellt)
Außerdem wurde dieses mal auf dem Griff ein Geschirrtuch ausgebreitet auf welchem die gereinigten Arbeitsgeräte zum trocknen gelagert wurden. Eine Kontamination der gereinigten Arbeitsgeräte ist nicht auszuschließen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

24. Es wurden zweckfremde Gegenstände aufbewahrt. (Kabeltrommel)
Rechtsgrundlage: § 3 Satz 1 LMHV

25. Der Heizkörper war durch Staubablagerungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

26. Es wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt. Eine schnelle Abtrocknung konnte dadurch nicht erfolgen.
(Wiederholter Verstoß: ebenfalls am 05.10.2023 festgestellt)
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

27. Der Speiseeisportionierer war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

28. Es war nicht ausreichend Arbeitsfläche für hygienisch einwandfreie Arbeitsabläufe vorhanden. Der Deckel der TK-Truhe wurde als Ablageort für gespülte Gegenstände genutzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 2a

29. Zum abtropfen / -trocknen wurde ein verunreinigtes und Wischtuch verwendet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

30. Für Reinigungsarbeiten wurde ein verunreinigtes und muffig riechendes Schwammtuch zur Verwendung vorrätig gehalten.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

31. An der Waschvorrichtung für Lebensmittel fehlte eine Warmwasserzufuhr.
Der Boiler war zum Zeitpunkt der Kontrolle ausgeschaltet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 3

Trockenlager
32. Der Speiseeisportionierer war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

33. Die Wände waren teilweise mit Spinnengewebe verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Personaltoilette
34. Das Fenster war nicht mit einem zu Reinigungszwecken leicht entfernbaren Insektengitter ausgestattet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1d

Personaltoilette - Vorraum
35. Am Handwaschbecken stand kein warmes Wasser zur Verfügung.
Der Warmwasserspeicher/Durchlauferhitzer war nicht eingeschaltet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

36. Am Handwaschbecken waren die Einmalhandtücher lose abgelegt, so dass eine hygienische Entnahme, wie aus einem Spender, nicht möglich war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

37. Die Tür des Toilettenvorraums war nicht geschlossen, dadurch waren die Lebensmittel im an den Toilettenbereich angrenzenden Raum einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
(Wiederholter Verstoß: ebenfalls am 05.10.2023 festgestellt)
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

DONA EVA

Alstädter Markt 3-5

63450 Hanau

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere war ein Kühlraum verschimmelt, mehrere Gegenstände mit direktem Lebensmittelkontakt verunreinigt sowie eine Eiswürfelmaschine verschimmelt. Zudem befand sich eine Saladette in einem erheblich verunreinigten Zustand. Insgesamt wurde keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Bei der Nachkontrolle am 21.07.2025 waren die Mängel behoben.

Harput Bäckerei

Wellritzstraße 12

65183 Wiesbaden

Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:

Kuchentheke im Gastraum: Die Innenflächen der Kühltheke waren verunreinigt. Es fehlte ein Handwaschbecken.

Vorbereitung UG: Der Fußboden war, insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, verunreinigt. Das Personal rauchte in Räumlichkeiten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wurde. Es wurde ein Schadnagerbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Dönertheke: Der Innenraum des Kühltisches war verunreinigt. Die Warmwasserzufuhr des Handwaschbeckens war abgestellt bzw. nicht bedienbar. Das Tischeinlegeschneidebrett der Dönertheke war beschädigt und daher nicht mehr leicht zu reinigen. Des Weiteren war es großflächig mit schimmelähnlichen Verschmutzungen behaftet. Es wurde ein Schabenbefall festgestellt. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Vorbereitung: Das Abwasserrohr (Siphon) des Handwaschbeckens war undicht. Das Ventilatorschutzgitter des Kühlschrankes war verunreinigt. Die Türdichtung des Kühlschrankes war schimmelähnlich verunreinigt. Der Innenraum des Kühlschrankes war verunreinigt. Der Fußboden war, insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, verunreinigt.

Kühlraum UG: Die Decke vor dem Verdampfer war schimmelähnlich verunreinigt. Der Verdampfer war schimmelähnlich verunreinigt. Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Das Regal im Raum, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wurde, bestand aus unbehandeltem, offenporigem und rissigem Holz, welches nicht leicht zu reinigen und zu desinfizieren war.

Spülbereich Backstube: Das Ventilatorschutzgitter des Kühlschrankes war schimmelähnlich verunreinigt. Die Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war vor allem auf den Ablageflächen großflächig mit schmierigen Ablagerungen verunreinigt.

Backstube: Der Fußboden war, insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, verunreinigt. Der Gärschrank war großflächig mit braunen, angetrockneten Belägen verunreinigt. Der Stikkenwagen war verunreinigt. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die Ausscheidungen lagen großflächig in den Eckbereichen des Fußbodens und sogar im Gärschrank. Es wurde ein Schabenbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verar-beiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Lagerbereich UG: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Frühstücksbuffet: Die maximal zulässige Höchsttemperatur für die gelagerten Lebensmittel (Frischwurst) wurde überschritten. Es wurden erhitzte Speisen bis zum Verzehr nicht so heiß gehalten, dass sie an allen Stellen eine Temperatur von mindestens 60 °C aufwiesen.

Betriebsstätte allgemein: Es wurden keine regelmäßigen Kontrollen der Kühltemperaturen durchgeführt. Arbeitsanweisungen und/oder Listen zur Gewährleistung der Temperaturkontrollerfordernisse für Lebensmittel sowie die Aufrechterhaltung der Kühlkette waren nicht vorhanden.

MeinMetzger AG

Hauptstr. 21

63619 Bad Orb

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen wiederholte Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere waren Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, zum Teil wiederholt nicht ordnungsgemäß gereinigt. Zudem wurden Lebensmittel (Fleisch), bei denen die Auftauflüssigkeit ein Gesundheitsrisiko darstellt, aufgetaut, ohne dass die Tauflüssigkeit abließen konnte. Außerdem wurden gefrorene verpackte und unverpackte Fleischstücke, die die Vermehrung von pathogener Mikroorganismen oder die Bildung von Toxinen fördern können, bei einer Temperatur aufgetaut, die einer Gesundheitsgefährdung Vorschub leisten könnte.

Eine Mängelbeseitigung wurde am 13.07.2025 und am 18.08.2025 nachgewiesen.