Zuständigkeitsbereich
Frankfurt a.M. (Stadt)
Namaste India
Jordanstraße 19
60486 Frankfurt am Main
Betriebsstätte (allgemein): Die Räume waren so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.
Küche: Es wurde ein Aufkommen an Stubenfliegen festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Verunreinigt waren die Keramikformen, die Türdichtung des Kühltisches, diverse Arbeitsutensilien, die Oberflächen am Gasherd, der Tandoori-Ofen, der Tellerschrank, die Arbeitsfläche, das Schneidebrett, das Vakuumiergerät, die Oberflächen der Hängeschränke, die Leiter, der Gewürzbehälter, eine Schüssel mit Fett und der Unterbau des Gasherdes. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Im Hängeschrank wurde eine verunreinigte Kartonage auf offenen Gewürzen gelagert. Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt und nicht nutzbar. Während dem Herstellen, Verarbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln hat somit keine Händereinigung stattgefunden. Die Lebensmittel wurden der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Kontaminationen ausgesetzt. Die Spender für Flüssigseife und Einmalhandtücher am Handwaschbecken waren zudem leer. Des Weiteren wurden Lebensmittelbehälter (Eimer gefüllt mit u. a. Paprika) auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können. Im Kühltisch wurden Lebensmittel derart erzeugt, verarbeitet bzw. vertrieben, dass sie nicht vor Kontaminationen geschützt waren. Schüsseln mit Lebensmittel wurden ineinander gestellt. Zudem wurden leicht verderbliche Lebensmittel bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten (Geschnittene Gurken, gemessene Temperatur + 18.8 °C; geraspelter Salat, gemessene Temperatur + 20.6°C).
Spülküche: Das Regal und die Armatur der Spüle waren verunreinigt. Die Wände waren teilweise verunreinigt. Die Silikonfugen am Spülbecken waren mit Schwarzschimmel behaftet. Der Innenraum der Haubenspülmaschine war mit alten Rückständen verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Im Spülbereich wurden außerdem leicht verderbliche Lebensmittel (gegartes Fleisch) bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten (Gemessene Temperatur + 32.1 °C).
Bereich Kühlschränke: Der Tiefkühlschrank war verunreinigt. Die Türdichtung des Kühlschrankes war schimmelähnlich verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Außerdem wurden tiefgefrorene Lebensmittel (rohes Fleisch) ohne eine Bezeichnung und Angabe des Einfrierens und der Herkunft vorrätig gehalten, so dass das Alter und damit die Verkehrsfähigkeit nicht einwandfrei zu bestimmen war. Im Tiefkühlschrank wurden unverpackte Lebensmittel (Desserts) unabgedeckt gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen.
Bar/Theke: Die Theken-Einrichtung sowie die Gläserspülmaschine waren verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Der Tiefkühlschrank war stark vereist. Am Handwaschbecken fehlten außerdem Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Einmalpapierhandtücher im Spender).
Personaltoilette: Verunreinigt waren der Deckenlüfter, der Unterbau des Handwaschbeckens sowie teilweise die Wände. Das Handwaschbecken war ebenfalls verunreinigt und darüber hinaus nicht frei zugänglich bzw. ungehindert nutzbar. Zudem fehlten am Handwaschbecken Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Einmalpapierhandtücher im Spender). Auf dem Fußboden lagerten außerdem stark verunreinigte Bodenwischer.
Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004
Anmerkung: Bei der Nachkontrolle vom 20.05.2025 waren die hygienischen Mängel zum großen Teil behoben.