Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

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277 Einträge

Ergebnisse 51 bis 60 auf Seite 6

Perle der Meere

Dresdner Ring 1

65239 Hochheim

1) Lebensmittel wurden ohne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vor nachteiliger Beeinflussung behandelt und in Verkehr gebracht, indem die Betriebsräume nicht ausreichend gereinigt waren.
2) Lebensmittel wurden mit Bedarfsgegenständen behandelt, welche nicht ausreichend gereinigt waren und somit die behandelten Lebensmittel kontaminieren konnten.
3) Es wurden Lebensmittel (Eiswürfel) in Verkehr gebracht, die nachteiligen Beeinflussungen bei der Behandlung und Herstellung ausgesetzt waren.
4) Lebensmittel wurden durch Personen behandelt und in Verkehr gebracht, die nicht nach den Vorgaben der Lebensmittelhygieneverordnung sowie der Verordnung (EG) 852/2004 geschult wurden.
5) Die Rückverfolgbarkeit der Lebensmittel bzw. Stoffe, die in einem Lebensmittel verarbeitet werden, war nicht in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sichergestellt.

Betroffen waren alle unter diesen Bedingungen hergestellten Lebensmittel.

Pizzeria Bella Italia

Industriestr. 2

65779 Kelkheim

1) Lebensmittel wurden ohne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vor nachteiliger Beeinflussung behandelt und in Verkehr gebracht, indem die Betriebsräume nicht ausreichend gereinigt waren.
2) Lebensmittel wurden mit Bedarfsgegenständen behandelt, welche nicht ausreichend gereinigt waren und somit die behandelten Lebensmittel kontaminieren konnten.
3) Es wurden Speisen, in diesem Fall gebackener Schafskäse, mit der Zutat Käse in Verkehr gebracht, obwohl statt Käse eine Lebensmittelzubereitung (Puma) aus Magermilch und Pflanzenfett verwendet wurde. Dies stellt eine Verbrauchertäuschung dar.
4) Es wurden verdorbene und damit nicht sichere Lebensmittel, in diesem Fall gekochte Rigatoni, welche nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignet waren, in Verkehr gebracht.
5) Reinigungsmittel wurden in Bereichen gelagert, in welchen mit Lebensmitteln umgegangen wird.
6) Lebensmittel wurden nicht so gelagert, dass ein gesundheitsgefährdender Verderb verhindert wurde und Schutz vor Kontamination gewährleistet war, indem nicht umhüllte frische Eier zusammen mit anderen Lebensmitteln gelagert wurden und Lebensmittel (Puma) in geöffneten Konservendosen lagerten.

Betroffen waren alle unter diesen Bedingungen hergestellten Lebensmittel.

Sushi Bar Geisha

Kronberger Str. 4

65812 Bad Soden

1) Lebensmittel wurden ohne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vor nachteiliger Beeinflussung behandelt und in Verkehr gebracht, indem die Betriebsräume nicht ausreichend gereinigt waren.
2) Die Rückverfolgbarkeit der Lebensmittel bzw. Stoffe, die in einem Lebensmittel verarbeitet werden, war nicht in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sichergestellt.

Betroffen waren alle unter diesen Bedingungen hergestellten Lebensmittel.

Total Tankstelle Hofheim

Zeilsheimer Straße 37-39

65719 Hofheim

Lebensmittel wurden wiederholt ohne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vor nachteiliger Beeinflussung behandelt und in Verkehr gebracht, indem die Tür zum Toilettenbereich nicht geschlossen war und der Tiefkühlschrank stark vereist war.

Betroffen waren alle unter diesen Bedingungen hergestellten Lebensmittel.

Indian Village

Friedrichstr. 26

61137 Schöneck-Kilianstädten

In mehreren Betriebsbereichen wurden zum Teil erhebliche hygienische Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert.
Bei der Nachkontrolle am 03.11.2025 waren die hygienischen Mängel behoben.

'Feinschmecker'

An der Hauptwache 7 (Allianzpassage)

60313 Frankfurt am Main

Nudelherstellung Verkaufsraum: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Der Arbeitstisch war im unteren Bereich, in dem Lebensmittel bevorratet wurden, mit Mäusekot verunreinigt. Zudem waren die Schubfächer des Arbeitstisches und der Innenraum sowie das Lüftungsgitter des Pizzakühltisches verunreinigt. Im Umgang mit Lebensmitteln wurden Materialien verwendet, die für den Kontakt mit Lebensmitteln nicht geeignet waren; so wurde Teig in Verkaufsbeuteln und in Kunststoffboxen bevorratet, die nicht lebensmittelkonform waren. Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel, einschließlich des Schädlingsbefalls (Mäuse), wurde dem Betreiber das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.

Verkaufsraum: Verunreinigt waren die Fächer des Serviceschrankes, in denen Besteck, Servietten usw. bevorratet wurden, der Innenraum des Wandschrankes, das Ventilatorschutzgitter des Getränkekühlschrankes sowie mehrere Behälter, die zur Aufbewahrung von Lebensmitteln bereitgehalten wurden. Es wurden zudem unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert, sodass eine nachteilige Beeinflussung bzw. Kontamination der Lebensmittel nicht auszuschließen war.

Küche: Verunreinigt waren die Türdichtung des Tiefkühlschrankes, der Fußboden insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, der Teigkneter, mehrere Elektroinstallationen (Steckdosen, Kabel und/oder Leitungen), die Geschirrspülbrause, das Mikrowellengerät und der Kühltisch (Scharniere). Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern). Es wurde zudem ein Mäusebefall festgestellt (Mäusekot auf dem Fußboden, auf dem Transportwagen des Teigkneters, auf Regalfläche, auf dem Transportwagen mit Fleischwolf und unterhalb der warmen Speiseausgabe). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Spülküche / Lager: Verunreinigt waren der Fußboden insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, die Fugen der Wandfliesen, die Beleuchtung (durch Insekten), der Kühlschrank (Gemüse), mehrere Steckdosen, die Wandfliesen teilweise, die Türdichtung sowie der Innenraum des Kühlschrankes „exquisi“, das Lüftungsgitter der Tiefkühltruhe, die Wände teilweise, der Gemüsehobel, der Spülkorb sowie die Ablagefläche unterhalb der Spüle. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen (z. B. Flüssigseife im Spender). Im Umgang mit Lebensmitteln wurden Materialien verwendet, die für den Kontakt mit Lebensmitteln nicht geeignet waren. Es wurden Rohstoffe bzw. Zutaten so gelagert, dass eine Kontamination nicht ausgeschlossen werden konnte; in einem Eimer mit Hülsenfrüchten befand sich eine Porzellanschale. Es wurden gefrorene Lebensmittel in warmem Wasser aufgetaut (Hähnchenfleisch, gemessene Temperatur +21,6 °C). Es wurden leicht verderbliche Lebensmittel bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten und dadurch die Kühlkette unterbrochen. Es wurde eine Insektenklebefalle, die mit toten Insekten behaftet war, unmittelbar über dem Bereich angebracht, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wurde, sodass eine Kontamination der Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen war. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt (Mäusekot unter der Spüle, Mäusekot unterhalb der Spülmaschine, Mäusekot auf dem Fußboden im Bereich der Spülmaschine, Mäusekot hinter der Tiefkühltruhe, Mäusekot neben dem Kühlschrank, generell Mäusekot auf dem Fußboden). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Nudelmaschine (ehemalige Toilette): Verunreinigt waren der Deckenlüfter sowie die Nudelmaschine.

Personaltoilette: Verunreinigt waren das Türblatt und die Silikonfuge am Handwaschbecken war schimmelähnlich verunreinigt. Es wurden Lebensmittel (Frittierölkanister) in der Personaltoilette gelagert. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004
Anmerkung: Bei der zweiten Nachkontrolle am 06.11.2025 waren die hygienischen Mängel zum größten Teil behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.

Ailem Market

Heidelberger Landstr. 237

64297 Darmstadt

Schädlingskontrolle
1. Ein geeignetes Verfahren zur Früherkennung von Schädlingen (Schädlingsmonitoring) fehlte.
Unter der Theke der Backwaren wurden Rückstände von altem getrockneten Mäusekot festgestellt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 4

Betriebsstätte (allgemein)
2. Es wurden Lebensmittel ohne Verpackung in den Verkehr gebracht und ohne die Allergene und Zusatzstoffe vollständig anzugeben. Ein Hinweis auf eine mündliche Auskunft war nicht vorhanden.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 2 Nr. 1 u. Abs. 3 LMIDV i.V.m. § 5 Abs. 1 u. 2 Nr.1 LMZDV

3. festgestellt am 14.07.2025:
Das Personal, das leicht verderbliche Lebensmittel herstellte oder behandelte oder diese in den Verkehr brachte, konnte die dafür erforderlichen Fachkenntnisse nicht nachweisen.

Erneute Feststellung am 21.10.2025
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. XII Nr. 3 ; § 4 Abs. 1 LMHV

Eigenkontrolle Basishygiene
4. Die für die Gewährleistung der Hygiene in der Betriebsstätte notwendige Dokumentation der Reinigung und Desinfektion fehlte.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Art. 4 Abs. 3b

Betriebsstätte (allgemein)
5. festgestellt am 14.07.2025:
Es wurden Personen beschäftigt, für die weder eine aktuelle Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Durchführung einer Erstbelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz, noch ein vor dem 01.01.2001 ausgestelltes Gesundheitszeugnis vorlag.

Erneute Feststellung am 21.10.2025
Rechtsgrundlage: § 43 Abs. 1 IfSG

Theke Backbereich
6. Es stand ein Handstaubsauger direkt in einem Bereich, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wurde.
Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

Kühlhaus
7. Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Es wurden mehrere angetrocknete Fleischrückstände und Blutrückstände vorgefunden.
Auch war ein stark abweichender Geruch in dem Raum wahrnehmbar, es roch stark nach verwesenden Fleisch.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
Maßnahme: Ordnungsverfügung - Betriebsbeschränkung

8. Es wurden verdorbene (z. B Hackfleisch, Rindfleischstück, Lammfleischstücke geschnitten etc.) und und damit nicht sichere und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignete Lebensmittel in Verkehr gebracht.
Rechtsgrundlage: Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. Abs. 2b und 5
Maßnahme: Ordnungsverfügung - unschädliche Beseitigung/Vernichtung

Theke Metzgerei
9. festgestellt am 14.07.2025:
Mehrere Schneidebretter waren beschädigt, so dass sie nicht mehr leicht zu reinigen waren.

Erneute Feststellung am 21.10.2025.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b
Maßnahme: Ordnungsverfügung - Betriebsbeschränkung

10. Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Es waren mehrere Geräte durch angetrocknete Schmutzanhaftungen an den schlecht erreichbaren Stellen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

11. Es fehlte eine erforderliche Reinigungsvorrichtung für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen.
Die vorhandenen Reinigungsvorrichtungen sind zum jetzigen Zeitpunkt für die Reinigung der Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte nicht ausreichend und ungeeignet.
Zudem sind die Aufbewahrungsbehälter zu Groß um eine erforderliche Reinigung durchzuführen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 2

Dieburger Fleischhaus

Industriestraße 12

64807 Dieburg

Es wurden durch eine Probenahme (hier: Umgebungsproben) nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellen.

La Bastille

Mossauer Str. 17

64720 Michelstadt

• Erhebliche Verstöße gegen hygienerechtliche Vorschriften und
• Erhebliche Verstöße gegen einschlägige Vorschriften zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen

Metzgereifiliale Reitzel

Hauptstraße 36

64859 Eppertshausen

Es wurden durch eine Probenahme (hier: Umgebungsproben) nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellen.