Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

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260 Einträge

Ergebnisse 51 bis 60 auf Seite 6

Meena Bazar 2

Fahrstraße 6

63450 Hanau

Es wurden wiederholt im Bereich der Fleischtheke Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere waren Gegenstände mit Lebensmittelkontakt verunreinigt und Fleischteile wurden bei der vorrätigen Lagerung nicht vor Kontamination geschützt. Des Weiteren wurde eine Vielzahl vorverpackter Lebensmittel ohne ordnungsgemäße Kennzeichnung in den Verkehr gebracht.

Pizzeria Piacenza

Helmershäuser Str. 24

63674 Altenstadt

Im gesamten Betrieb wurden nicht unerhebliche Mängel in der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel festgestellt. Die im Betrieb hergestellten Lebensmittel waren der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt.

KIM PHAT GmbH

Lindenplatz 4

35390 Gießen

Es wurden erhebliche hygienische Mängel festgestellt, welche die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln darstellen:

- In der Reisküche waren der Reiskocher, die Reismischmaschine und die Reiswaschmaschine verunreinigt. Ein Stromkabel führte direkt durch das Handwaschbecken. Somit war das Handwaschbecken nicht nutzbar und eine ordnungsgemäße Händehygiene während des Herstellens, Verarbeitens und Inverkehrbringens von Lebensmitteln nicht gegeben. Der Fußboden in der Reisküche war hinter und unter den Einrichtungen verunreinigt, die Wände waren teilweise verunreinigt.

- Im Kühlraum wurden Lebensmittel und Lebensmittelbehälter unsachgemäß gelagert. Zum Beispiel wurden Garnelen in einem offenen, direkt auf dem Fußboden stehenden Eimer, unmittelbar neben erdbehaftetem Gemüse aufbewahrt. Gebackene Hähnchenteile wurden offen in einer Gitterkunststoffkiste, nur durch ein durchgeweichtes Küchenpapier getrennt, unmittelbar auf Eierkartontagen gelagert.

- In der Sushistation waren die Sushiformmaschinen stellenweise beschädigt, so dass eine ordnungsgemäße Reinigung der Maschinen nicht möglich war.

- In der Küche waren der Innenbereich der Mikrowelle, der Kühltisch im Bereich unter den Kühlschubladen, die Griffbereiche bei mehreren Kühleinrichtungen sowie der Deckenlüfter verunreinigt. Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt, so dass es nicht ungehindert genutzt werden konnte. In der Küche waren die Wandfliesen sowie die Fugen hinter dem Gasbrenner verunreinigt. Für Reinigungsarbeiten wurde ein verunreinigter und muffig riechender Edelstahltopfreiniger verwendet. Des Weiteren wurden Lebensmittel unsachgemäß gelagert. Zum Beispiel wurden Sushirollen direkt neben rohem Geflügelfleisch aufbewahrt. Unmittelbar neben einem offenen, gefüllten Müllsack befanden sich offene Lebensmittel zum Panieren. Zudem wurde fertig zubereitete Soße in einem stark altverkrusteten Behälter vorrätig gehalten.

- In der Spülküche waren mehrere Einrichtungsgegenstände (Kühleinrichtungen im Innen- und Außenbereich, Spüle sowie Arbeitsflächen) verunreinigt. Im verunreinigten Spülbereich wurden rohe Fische für die Sushiproduktion grob zerlegt. Es wurden Reinigungsmittel in Bereichen gelagert in denen mit Lebensmitteln umgegangen wurde. Die Metalleinsätze in der Haubenspülmaschine waren stellenweise beschädigt und teilweise mit Plastikschnüren zusammengebunden. Eine effektive Reinigung von Geschirr und Bedarfsgegenständen war somit nicht gewährleistet. Die Kunststoffeinsätze des Kühlschrankes waren beschädigt und teilweise mit Plastikschnüren fixiert, sodass diese nicht mehr leicht zu reinigen waren. Stellenweise waren die Einsätze verunreinigt. In den vorgenannten Kunststoffeinsätzen wurde umhüllter, roher Fisch aufbewahrt.

- Der Getränkekühltresen im Thekenbereich war innen und außen verunreinigt und an der Schubladenschließe befanden sich schimmelähnliche Verunreinigungen. Im Bereich der
Theke bzw. des Tresens wurde die Transportschutzfolie an der Einrichtung teilweise nicht bestimmungsgemäß entfernt, so dass eine angemessene Reinigung nicht möglich war.

- angeordnete Maßnahmen: Es wurde eine unverzügliche Grundreinigung der Betriebsstätte angeordnet.
- Bemerkung: Bei einer Nachkontrolle am 24.03.2026 waren die Mängel teilweise und bei der Nachkontrolle am 21.04.2026 zum größten Teil behoben.
- Rechtsgrundlagen:
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a i.V.m. § 2 Nr. 5 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 10 i.V.m. § 2 Nr. 2 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB

'Zam Zam Halal Supermarkt' der Zam Zam Halal Food GmbH

Kaiserstraße 74

60329 Frankfurt am Main

Sachverhalt / Grund der Beanstandung: Lagerraum Getränke (Keller): Es wurde ein Schabenbefall (Schaben auf dem Fußboden) und ein Mäusebefall (Mäusekot und Mäuseurinspuren auf dem Fußboden und in den Regalen neben vorverpackten Lebensmitteln) festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Die Lebensmittel waren aus dem Raum zu entfernen und der Raum war in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Die Lebensmittel wurden am gleichen Tag aus dem Keller entfernt.

An Sibin

Landgraf-Georg-Str. 25

64283 Darmstadt

Betriebsstätte (allgemein)
1. Es waren an mehreren Stellen im Tresen Bereich die Silikonverfugungen verbraucht und stellenweise Schwarzschimmel ähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Außentür nähe Büro
2. Die Außentür schloss nicht vollständig bündig mit dem Türrahmen ab, sodass dem Eindringen von Schädlingen nicht vorgebeugt wurde.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 2c

Reinigungsmittellager
3. Es wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt. Eine schnelle Abtrocknung konnte dadurch nicht erfolgen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Theke / Tresen
4. festgestellt am 12.03.2026:
Es wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt. Eine schnelle Abtrocknung konnte dadurch nicht erfolgen.

Erneute Feststellung am 15.04.2026.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

5. Die Oberfläche des gesamten Tresens war an manchen Stellen durch Feuchtigkeit aufgequollen, punktuell waren schimmelähnliche Beläge erkennbar und schadhaft.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

6. Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Es wurde zusätzlich festgestellt, dass die Gläser nicht gründlich gereinigt wurden. Es waren klare Rückstände von dem Reinigungsmitteln der Gläserspülmaschine erkennbar. Zudem waren unter dem Tresen und in den Kühleinrichtungen mehrere Schwarzschimmel ähnliche wie anhaftende Ablagerungen vorhanden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

7. Mehrere der für den Ausschank bereitgehaltenen Gläser/Trinkgefäße waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

8. Der Gewindeanschluss an dem Wasserhahn des Handwaschbeckens war mit schwarzen schleimigen Ablagerungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

9. Die Türrandbereiche der Gläserspülmaschine waren mit Schwarzschimmel ähnlichen Belägen verunreinigt.

Erneute Feststellung am 15.04.2026.
Neben den Schwarzschimmel ähnlichen Belegen wurden zudem rötliche Ablagerungen vorgefunden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

10. festgestellt am 12.03.2026:
Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer.

Erneute Feststellung am 15.04.2026.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

Fass-Kühlraum
11. Die Türdichtung war Schimmel ähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

12. Die Schutzabdeckung der Beleuchtung war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

13. Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

14. Das Kühlaggregat war Schimmel ähnlich verunreinigt. Insbesondere hinter dem Ventilator im Innenraum.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

15. Die Getränkeleitungen waren von innen mit alten Rückständen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

Küche
16. festgestellt am 12.03.2026:
Die Armatur der Reinigungsvorrichtung für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war defekt.
Am Wasserhahn fehlte ein Aufsatz.

Erneute Feststellung am 15.04.2026.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

17. festgestellt am 12.03.2026:
Die Decke war punktuell mit Spinnengewebe verunreinigt.

Erneute Feststellung am 15.04.2026.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

18. festgestellt am 12.03.2026:
Der Innenraum des Backofens war mit Produkt- und Fettrückständen verunreinigt.

Erneute Feststellung am 15.04.2026.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

19. festgestellt am 12.03.2026:
Die Dunstabzugsanlage war verunreinigt.

Erneute Feststellung am 15.04.2026.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

20. festgestellt am 12.03.2026:
Es wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt. Eine schnelle Abtrocknung konnte dadurch nicht erfolgen.

Erneute Feststellung am 15.04.2026.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

21. festgestellt am 12.03.2026:
Die Haubenspülmaschine war defekt.

Erneute Feststellung am 15.04.2026.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

22. festgestellt am 12.03.2026:
Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft.
Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich.
Es wurden an mehreren Stellen Reinigungsmittel in der Küche verteilt vorgefunden, dazwischen stand unter anderem Öl in Flaschen. Es lag z. B ein verunreinigter Wischbezug auf der Doppelspüle.

Teilweise erneute Feststellung am 15.04.2026.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1

23. Es wurde ein Schadnagerbefall festgestellt. Es wurden an mehreren Stellen in der Küche Kotrückstände vorgefunden. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

24. festgestellt am 12.03.2026:
Die Wände waren teilweise verunreinigt. Insbesondere unter der Dunstabzugsanlage waren mehrere braune Flüssigkeitsansammlungen an der Fläche runtergelaufen.

Erneute Feststellung am 15.04.2026.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

25. festgestellt am 12.03.2026:
Die Warmwasserzufuhr des Handwaschbeckens war nicht zeitnah gewährleistet.

Erneute Feststellung am 15.04.2026.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 i.V.m. Nr 1

Verkaufsraum - Kiosk
26. festgestellt am 12.03.2026:
Es wurde ein Schadnagerbefall festgestellt. In den Ecken des Fußbodens wurden Kotrückstände vorgefunden. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Erneute Feststellung am 15.04.2026.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

Lagerraum - Flaschen
27. festgestellt am 12.03.2026:
Es wurde ein Schadnagerbefall festgestellt. In verschiedenen Ecken vor und hinter den
Einrichtungsgegenständen wurden Kotrückstände vorgefunden. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Erneute Feststellung am 15.04.2026.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

Belüftungsraum Technikraum
28. festgestellt am 12.03.2026:
Es wurde ein Schadnagerbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Unter der Lüftungsanlage auf dem Fußboden wurde eine große Menge Kotansammlung vorgefunden.

Erneute Feststellung am 15.04.2026.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

Personaltoilette
29. festgestellt am 12.03.2026:
Die Warmwasserzufuhr des Handwaschbeckens war nicht zeitnah gewährleistet.

Erneute Feststellung am 15.04.2026.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 i.V.m. Nr 1

30. festgestellt am 12.03.2026:
Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer.

Erneute Feststellung am 15.04.2026.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4


Die aufgeführten Mängel waren bei der Nachkontrolle am 22.04.2026 fast vollständig abgestellt.

Das Haus des Döners

Langstr. 34

63450 Hanau

Im Betrieb wurden hygienische Mängel in nicht nur unerheblichen Ausmaß und wiederholt festgestellt.
Die Mängel wurden mittlerweile behoben.

Mais-Zeiten GmbH

An der Gernsbach 8

35708 Haiger

Eigenkontrolle HACCP/Leitlinien

1. Es wurden keine ständigen Verfahren, die auf den HACCP-Grundsätzen beruhen, eingerichtet, durchgeführt und aufrechtgehalten. HACCP-Grundsätze sind:

1. Ermittlung gesundheitlicher Gefahren im Prozessablauf, die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein akzeptables Maß reduziert werden müssen,
2. Bestimmung der für den Prozessablauf kritischen Kontrollpunkte,
3. Festlegung von Grenzwerten,
4. Festlegung und Durchführung effizienter Verfahren zur Überwachung der kritischen Kontrollpunkte,
5. Festlegung von Korrekturmaßnahmen für den Fall, dass ein kritischer Kontrollpunkt nicht unter Kontrolle ist,
6. Anwendung eines regelmäßiges Verifizierungsverfahrens, 7. Erstellung von Dokumenten und Aufzeichnungen.

Eigenkontrolle Basishygiene

2. Der für die Gewährleistung der Hygiene in der Betriebsstätte notwendige Reinigungs- und Desinfektionsplan fehlte. Es wurden diverse Hygienemängel festgestellt, die diesem Bericht zu entnehmen sind.
3. Eine ausreichende Wareneingangskontrolle wurde nicht durchgeführt.

Belehrung Infektionsschutzgesetz

4. Es wurden Personen beschäftigt, für die keine Dokumentation der Teilnahme an einer Infektionsschutzbelehrung nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit vorlag.

Personalschulung

5. Es wurde Personal beschäftigt, das mit Lebensmitteln umgeht, aber nicht entsprechend der Tätigkeit in Fragen der Lebensmittelhygiene unterwiesen und/oder geschult war.

Firmengelände

6. Auf dem Firmengelände werden im Freien auf dem Schotter und auf der Wiese E2 Behälter sowie Transportwagen gereinigt.

Kühlfahrzeug 1

7. Der Fußboden war nicht so gestaltet, dass dieser leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren war.
8. In den Wänden befanden sich nicht verschlossene Dübellöcher.

Kühlfahrzeug 2

9. Der Fußboden war verunreinigt.

Lagerbereich vor Gefrierraum

10. Auf dem Stahlträger war ein Vogelnest.
11. Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich.

Personaltoilette

12. Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer.

Gefrierraum neu

13. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.
14. Die H1 Palette, in der die Spieße gelagert werden, war verunreinigt.
15. Die Dehnungsfuge am Fußbodenrand im Türbereich war nicht verfüllt.

Gefrierraum alt (näher an Straße)

16. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.
17. Es wurden verunreinigte H1 Paletten im Kühlhaus gelagert.
18. Es wurde eine Temperaturabweichung im Kühlhaus festgestellt. Die Raumtemperatur lag bei ca. -10°C. Ein gemessener Dönerspieß hatte in Kernnähe gemessen nur -10.2°C. Dadurch wurde die Kühlkette der Produkte verletzt. Die Temperaturmessungen wurden mit einem geeichten Thermometer durchgeführt.

Lebensmittel wurden demnach unter unhygienischen Bedingungen hergestellt, behandelt und in den Verkehr gebracht und einer möglichen Kontamination ausgesetzt.

Datum der Feststellung: 15.04.2026

Bei einer Nachkontrolle am 22.04.2026 wurde festgestellt, dass die unter Ziffer 9. bis Ziffer 18. aufgeführten Mängel inzwischen behoben worden sind.

Datum der Feststellung: 22.04.2026

VietThaifood (Bistro)

Dieburger Straße 79

63322 Rödermark

Im Betrieb waren erhebliche hygienische Mängel, zum Teil wiederholt, festgestellt worden. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Gasthaus Ginnheimer Höhe

Diebsgrundweg o. Nr.

60487 Frankfurt am Main

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellten.

Gorilla Boys

Bei St. Jost 17

35039 Marburg

Im Rahmen einer Betriebskontrolle wurde festgestellt, dass erhebliche hygienische Mängel in der Küche des Betriebs vorlagen. Die vorgeschriebene arbeitstägliche Reinigung wurde nicht oder nicht mit der notwendigen Sorgfalt durchgeführt, so dass sich an und unter verschiedenen Einrichtungsgegenständen und -geräten Altschmutz und ein Fettfilm gebildet hatte. Eine Bodenablaufrinne war mit Lebensmittelresten verunreinigt. Außerdem wurde mit Lebensmitteln nicht sachgerecht umgegangen bzw. wurden sie nicht sachgerecht vorrätig gehalten.
Rechtsgrundlage:
§ 10 Nr. 1 i. V. mit § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) i. V. mit § 60 Abs. 2 Nr. 26 a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB).