Zuständigkeitsbereich
Frankfurt a.M. (Stadt)
Restaurant Melis
Markgrafenstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Betriebsstätte (allgemein): Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Im Bereich der gesamten Showküche befand sich Mäusekot auf dem Fußboden und in den Einrichtungsgegenständen. Es wurde eine sofortige Grundreinigung und Desinfektion der gesamten Betriebsstätte, aller Oberflächen und Einrichtungsgegenstände angeordnet. Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel einschließlich Schädlingsbefall wurde dem Betreiber das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.
Theke / Zubereitung Frühstück: Auf dem Fußboden befand sich Mäusekot. Der Kühltischinnenraum (Wände, Decke, Boden, Ventilatorschutzgehäuse) war verunreinigt; in dem verunreinigten Kühltisch wurden unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert; eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen. Die Schubladendichtungen des Kühltisches sowie die Behälter und Auslässe der Softdrinkspender waren schimmelähnlich verunreinigt; eine Kontamination der darin befindlichen Getränke konnte nicht sicher ausgeschlossen werden. Verunreinigt waren zudem die Randbereiche (innen und außen) der Ayran-Maschine und der Tassenwärmer (Oberseite der Siebträger Kaffeemaschine) sowie die Türrandbereiche der Geschirrspülmaschine. Der Innenraum der Geschirrspülmaschine war verunreinigt und verkalkt. Mehrere gereinigte Teekannen waren innen nass. Für das Handwaschbecken fehlte die Warmwasserzufuhr, zudem fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern).
Spülbereich: Auf dem Fußboden befand sich Mäusekot. Mehrere vermeintlich gereinigte Holzbretter zur Präsentation des Frühstückes waren mit Lebensmittelresten verunreinigt. Der Innenraum der Geschirrspülmaschine war mit einem schleimigen und stellenweise schimmelähnlichen Belag verschmutzt. Ein roter Spülkorb war stark verschmutzt.
Backstube: Auf dem Fußboden befand sich Mäusekot. Auf den Regalbrettern befand sich Mäusekot unmittelbar neben Brötchenkörben und Holzbrettern, die als Teller dienten. Auf dem Untergestell unter der Teigausrollmaschine befand sich Mäusekot unmittelbar neben weißen Kunststoffkisten, in denen Teigrohlinge gelagert wurden. Auf einem Rollbrett, auf dem Mehlsäcke gelagert wurden und in den inneren Verstrebungen des Arbeitstisches befand sich ebenfalls Mäusekot. Der Kühltischinnenraum und die Teigausrollmaschine waren verunreinigt. Die schwarze Styroporkiste zur Aufbewahrung des Brotes war innen verunreinigt. Das Teigknetergehäuse war im Bereich zwischen Kopf und Kessel verunreinigt. Die Dunstabzugsanlage des Backofens und die Aufsatzkühlung (Kühlwanne und Boden über der Arbeitsfläche) waren verschmutzt. Die Türdichtungen und Dichtflächen des Kühltisches waren schimmelähnlich verunreinigt. Der Pizzaschießer wurde auf einer verunreinigten Oberseite des Etagenofens gelagert.
Kleine Vorbereitung: Auf dem Fußboden und im Unterbau der Theke befand sich Mäusekot.
Theke / Tresen /Showküche: Auf dem Fußboden befand sich Mäusekot. Die Dunstabzugsanlage und die Halterungen des Ablagebrettes hinter dem Kochfeld waren verunreinigt. Diverse Kühlschränke und Kühlvitrinen waren ebenso verunreinigt und die Dichtungen waren schimmelähnlich verunreinigt. Die schwarze Styroporkiste zur Aufbewahrung des Brotes war innen verunreinigt. Der Unterbau der Fritteuse war stark verfettet.
Küche / UG: Die Türrandbereiche der Geschirrspülmaschine, der graue Spülkorb und der Innenraum des Hängeschrankes waren verunreinigt. Die Granitarbeitsfläche, insbesondere angrenzend zum Spülbereich, war von unten verunreinigt. Die Beleuchtung der Dunstabzugsanlage war mit alten Fettrückständen verunreinigt.
Kühlraum / UG: Der Fußboden, die Wände, die Decke und die Regale waren verunreinigt. Das Türblatt war außen und innen verunreinigt. Die Türdichtung und die Dichtflächen waren schimmelähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004
Anmerkung: Bei der Nachkontrolle am 27.02.2024 waren die Mängel behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.