Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

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261 Einträge

Ergebnisse 171 bis 180 auf Seite 18

Badenjki Spices

Herborner Str. 7 d

35102 Lohra

Im Rahmen einer Untersuchung der Probe „Cheddar-Käsepulver“ wurden nicht zugelassene Farbstoffe nachgewiesen. Außerdem wies die Probe keine vollständigen verifizierbaren Herstellerangaben auf. Weiterhin ist die Bezeichnung des Produkts irreführend und die Kennzeichnung des Produkts deutlich auffällig. Im Zutatenverzeichnis fehlt die Aufzählung sämtlicher Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils.

Rechtsgrundlage:
§ 6 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) i. V. mit § 60 Abs. 2 Nr. 26 a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) i. V. m. Art. 8, 9, 10 der VO EG 1169/2011.

Symposium Restaurant

Dotzheimer Straße 24

65185 Wiesbaden

Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:

Theke/Tresen: Der Raum war durch einen Schadnagerbefall verunreinigt, so dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Die Türdichtung des Getränkekühltresens war schimmelähnlich verunreinigt. Der Innenraum des Getränkekühltresens war verunreinigt. Insbesondere am Verdampfer und dessen Aufhängung. Die Türdichtung des Tiefkühlschrankes war schimmelähnlich verunreinigt. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern). Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Küche: Der Raum war durch einen Schadnagerbefall verunreinigt, so dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt, insbesondere mit Mäusekot. Das Gitter des Wandlüfters, oberhalb der Arbeitsfläche, war stark bräunlich und ölartig verunreinigt. Der Spender für Einmalhandtücher war verunreinigt. Der bereitgehaltene untere Geschirrkorb der Geschirrspülmaschine war verunreinigt. Das Handwaschbecken war nicht frei zugänglich bzw. ungehindert nutzbar. Das Fenster ohne Insektengitter war während des Herstellungsprozesses geöffnet. Die elektrische Gemüse-/Käsereibe war unsauber. Das Schneidebrett war stark verschlissen (rau, riefig, verfärbt). Der Deckel des Abfallbehälters fehlte. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Es wurden unverpackte/geöffnete Lebensmittel unabgedeckt gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen. Explizit: Tomatenähnliche Soße, Tomatenmark. Im Spülbereich wurden in der Doppelspüle zeitgleich Lebensmittel behandelt (linkes Becken Salat/Kräuter gewaschen) und Geschirr (rechtes Becken) gespült.

Kühlraum (rechts): Der Verdampfer war im Innenkorpus schimmelähnlich verunreinigt. Es wurden unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen. Explizit: Fleischerzeugnisse, Fischerzeugnisse.


Kühlraum (links): Der Verdampfer war im Innenkorpus und am Verdampferlüftergitter schimmelähnlich verunreinigt.

Lagerbereich: Der Raum war durch einen Schadnagerbefall verunreinigt, so dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Der Fußboden war, insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen mit Mäusekot verunreinigt. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Es wurden unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen. Explizit: Fleischerzeugnisse. Auf tiefgefrorenen Lebensmitteln (Fleischerzeugnisse) war Frostbrand zu erkennen.

Personaltoilette: Der Spender für Einmalhandtücher war verunreinigt. Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer. Der Spender für Flüssigseife am Handwaschbecken war leer.

'Hanako Kitchen & Bar' der HNK GmbH

Europa-Allee 6

60327 Frankfurt am Main

Betriebsstätte (allgemein): In der gesamten Betriebsstätte wurde ein Mäusebefall festgestellt. Insbesondere auf dem Fußboden, aber auch auf Einrichtungen und an Lebensmittelbedarfsgegenständen wurde Mäusekot, Urinspuren, Laufspuren und Fraßspuren von Schadnagern festgestellt werden. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel, einschließlich Schädlingsbefall (Mäuse) wurde der Betreiberin das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.

Küche: Der Fußboden und die Fußbodenabläufe waren verunreinigt. Verunreinigt waren außerdem der Reisgarer im Innenbereich mit Rostflecken, mehrere Gegenstände mit Lebensmittelkontakt, darunter Kochtöpfe, Lebensmittelbehälter, Schneidebretter, Aufschnittmaschine, Standmixer und Reisbehälter, wobei der Behälter des Standmixers innen nass und mit alten Verschmutzungen behaftet war, mehrere Einrichtungen und Ausrüstungen teilweise schimmelähnlich, unter anderem die Spüleinrichtung, Kühlaggregate, Kühltische, die Dunstabzugsanlage und Wokaufsätze, sowie die Unterlagenmatten der Schneidebretter schimmelähnlich. Es wurden unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert (unter anderem Mais in einer offenen Konservendose), sodass eine nachteilige Beeinflussung beziehungsweise Kontamination der Lebensmittel nicht auszuschließen war. Erhitzte Speisen wurden bis zum Verzehr nicht so heiß gehalten, dass sie an allen Stellen eine Temperatur von mindestens +60 °C aufwiesen; der gekochte Reis vom Vortag wurde im Reiskocher erneut erwärmt, wobei die Temperatur des erwärmten Reises +35,5 °C betrug. Es wurden private, betriebs- bzw. zweckfremde Gegenstände aufbewahrt. Zudem wurde ein Mäusebefall festgestellt, wobei Mäusekot auf dem Fußboden sowie im Bereich des Spülbeckenunterbaus nachgewiesen wurde; die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren dadurch einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Theke / Tresen: Verunreinigt waren das Getränkekühlregal, die Eiswürfelmaschine, mehrere Ausrüstungen, unter anderem die Kaffeemaschine, der Tassenwärmer der Kaffeemaschine sowie die Kaffeebohnenbehälter. Außerdem war der Fußboden insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt, sowie der Türrandbereich und der Innenraum der Gläserspülmaschine, der mit einem rötlichen Belag behaftet war. Zudem wurde ein Mäusebefall festgestellt, wobei Mäusekot und Urinspuren in den Rand- und Eckbereichen des Fußbodens nachgewiesen wurden, sodass die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt waren.

Showküche Sushi: Verunreinigt und verkalkt waren die Einrichtungen, insbesondere der Unterbau der Kühlung und der Arbeitstisch. Zudem wurde ein Mäusebefall festgestellt, wobei sich in der Einrichtung und auf dem Fußboden Mäusekot und Urinspuren befanden.

Spülküche: Verunreinigt waren der Fußboden, insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, mehrere Lebensmittelbehälter mit alten Etikettenresten, mehrere Reinigungsutensilien, die Ver-/Entsorgungsleitungen innen und außen, die Geschirrspülbrause stark, die Spüleinrichtung stark sowie der Innenraum der Haubenspülmaschine mit einem rötlichen Belag. Der Innenraum der Haubenspülmaschine war zudem stark verkalkt, ebenso die Spülarme der Haubenspülmaschine.

Flur und Lagerbereich allgemein UG: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt (Mäusekot, Lauf- und Fraßspuren auf dem Fußboden im Lager, intensiver Geruch nach Nagern, angefressener Müllsack). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Trockenlager UG: Der Fußboden war verunreinigt.

Umkleideraum/Personaltoilette/Dusche UG: Im Vorraum der Personaltoilette wurden Bedarfsgegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, aufbewahrt bzw. gelagert. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Bei der zweiten Nachkontrolle waren die hygienischen Mängel zum größten Teil behoben und der Betrieb konnte am 24.01.2026 wieder geöffnet werden.

Metzgerei Hoß

Gladenbacher Straße 1

35096 Weimar-Niederwalgern

Im Rahmen einer Routinekontrolle wurde festgestellt, dass die Reinigung eines Arbeitsgerätes in den Betriebsräumen nicht oder nicht mit der notwendigen Sorgfalt durchgeführt wurde. Ein Arbeitsgerät, welches zur Lebensmittelproduktion verwandt wurde wies eine sehr starke Kontamination auf. Diese Kontamination wird als schwerwiegender Mangel eingestuft. Insgesamt wurden an diesem Tag 10 Umgebungsproben in dem Betrieb entnommen. Außerdem wiesen zwei der 10 entnommenen Proben eine geringgradige Kontamination und damit einen geringen Mangel auf.

Eine am 12.02.2026 durchgeführte erneute Beprobung der mit Gutachten vom 26.01.2026 als geringgradig und sehr stark kontaminiert eingestuften Arbeitsgeräte, zeigten anhand des seitens des Betriebs eingereichten Nachweises auf, dass die Mängel inzwischen behoben wurden.

Rechtsgrundlage:
§ 10 Nr. 1 i. V. mit § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) i. V. mit § 60 Abs. 2 Nr. 26 a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB).

Aliara Restaurant - Bar - Lounge

Speicherstraße 49 - 51

60327 Frankfurt am Main

Betriebsstätte (allgemein): In der Betriebsstätte wurde ein Schaben- und Mäusebefall festgestellt, der eine Kontaminationsgefahr für die dort hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel darstellte. Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel, einschließlich Schädlingsbefall (Mäuse und Schaben) wurde dem Betreiber das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.

Chinarestaurant Da Ly

Mittelstraße 7

34466 Wolfhagen

Am 27.01.20226 wurden im Betrieb nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine Gefahr der nachteiligen Beeinflussung oder Kontamination der Lebensmittel und Speisen darstellten. Der Bierkeller, das Kühlhaus sowie die Küche waren zum Teil verschmutzt. Weiter waren Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie Armaturen, Oberflächen und Geräte verunreinigt. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Es wurden unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert. Mehrere Gegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren verunreinigt. Es wurden Lebensmittel unter unhygienischen Umständen gelagert. Es wurden Lebensmittelabfälle nicht geschlossen gelagert. Es musste eine sofortige Grundreinigung und Desinfektion der betroffenen Räumlichkeiten, insbesondere Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie Armaturen, Oberflächen und Geräte angeordnet werden. Das Behandeln, Herstellen und Inverkehrbringen von Speisen wurden im Betrieb bis zu einer Abnahme untersagt.

Am 30.01.2026 waren die festgestellten Mängel behoben.

Netto Marken-Discount Stiftung & Co. KG

Stauffenbergstr. 28

64572 Büttelborn

Vorbereitung Bäckerei
•Der Spender für Einmalhandtücher war zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht funktionsfähig. Eine hygienische Händetrocknung nach oder vor der Berührung von Lebensmitteln konnte nicht gewährleistet werden.
•Mehrere Bedarfsgegenstände wurden unter unhygienischen Bedingungen aufbewahrt, sodass eine Kontamination der damit in Berührung kommenden Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen werden konnte. So wurden die benutzten Backbleche und verfetteten Backpapiere, welche mit Lebensmittelkrümel, Saaten und Körnern kontaminiert waren, auf den sauberen unbenutzten Verpackungsmaterial abgestellt, sodass die Gebäcktüten kontaminiert wurden.

Flur vor Kühlräume
•Unverpackte Lebensmittel wurden unmittelbar auf Verpackungen gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der unverpackten Lebensmittel durch die Verpackungen war nicht auszuschließen; Gebäck wie Croissant und Brötchen wurden im Flur auf Kartonagen gelagert.

Verkauf
•Es wurden Lebensmittel in Verkehr gebracht, die unter ekelerregenden Umständen gelagert wurden. Diese waren verdorben und nicht mehr zum Verzehr durch den Menschen geeignet. So befanden sich zahlreiche verdorbene, verschimmelte Lebensmittel:
- Gurken mit pelzigen Schimmelanhaftungen,
- Salatherzen, Salatköpfe und Eidbergsalat mit braunen matschigen Stellen,
- Tomaten mit weißen Pelzanhaftungen,
- Birnen mit braunen matschigen Stellen,
- Brokkoli mit braunen Stellen,
- Kürbisse mit massiven weißen Schimmelanhaftungen,
- Mandarinen mit braunen matschigen Stellen,
- Runzelige Mangos mit braunen Stellen,
- Litschis mit punktuell weißen Pelzanhaftungen,
- Runzelige und matschige Kiwis,
- Mehrere Verpackungen Ready to eat Kartoffelsalat mit Frikadelle wiesen Bombagen auf, das Mindesthaltbarkeitsdatum war noch nicht abgelaufen.

Unikum

Saalbaustr. 7

64283 Darmstadt

Lager (Keller)
1. Die Wände waren teilweise Schimmel ähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

2. Der Fußboden war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

3. Mehrere Reinigungsgeräte waren erheblich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Bierkeller
4. Das Türblatt war im Bereich des Griffes massiv verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

5. Der Lichtschalter des Kühlhauses war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

6. Der Fußbodenabfluss war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

7. Das Ventilatorschutzgitter des Kühlaggregates war Schimmel ähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

8. Die UR-Weizenflaschen in den Kästen waren staubig verunreinigt.
Außerdem war das MHD bereits abgelaufen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. X Nr. 3

Personaltoilette
9. Der Stecker des Warmwasserspeichers/Durchlauferhitzers für das Handwaschbecken befand sich nicht in der Steckdose. Es fehlte somit während der Betriebszeit die Warmwasserzufuhr.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

10. Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer, außerdem war dieser vollgehangen und dadurch nicht zugänglich.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

11. Der Deckenlüfter war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

12. Für die Beleuchtung fehlte eine Schutzabdeckung.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 2a

Küche
13. Der Wasserkocher war durch Kalkablagerungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

14. Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt, so dass es nicht ungehindert genutzt werden konnte.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

15. Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer, außerdem war er von außen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

16. Die Eiswürfelmaschine war im Innenbereich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

17. Der Raum war nicht so gestaltet/konzeptioniert, dass eine Trennung zwischen reinen und unreinen Bereichen möglich war und Kontaminationen zwischen und während den Arbeitsgängen vermieden wurden. Das eingerichtete Büro, rechts neben der Spüle, wurde nicht klar vom Lebensmittelbereich getrennt. Die Mikrowelle, das Schneidebrett sowie alle anderen Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt sowie Lebensmittel selbst sind aus dem Bereich zu entfernen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1

18. Mehrere Regalbretter sowie Oberflächen waren durch staubige Ablagerungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

19. Das Gefrier-/Tiefkühlfach mehrerer Kühl- und Gefrierkombinationen war stark vereist.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

20. Der Türgriff des weißen Kühlschrankes, sowie die Tür selbst waren durch gelbliche Ablagerungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

21. Der Innenraum des Kühlschrankes mit "Jelzin Vodka" war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

22. Das Ventilatorschutzgitter des "Pfungstädter" Kühlschrankes war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

23. Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft.
Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich. In einigen Bereichen ist eine Trennung zwischen Lebensmitteln und sonstigen Gegenständen nicht
gewährleistet, dadurch können Lebensmittel potenziell nachteilig beeinflusst werden. Es ist auf eine strikte Trennung von Lebensmitteln und Betriebs oder Zweckfremden Gegenständen zu achten.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1

24. Der Innenraum des Kühlschrankes war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

25. Die Türdichtung sowie der Griffbereich des Kühlschrankes war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Theke / Tresen
26. Der Auslauf des Kaffeevollautomaten war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

27. Mehrere Dosierspender, sowie die Aufhängung und die Flaschen selbst waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

28. Der Innenraum des Getränkekühltresens war massiv, teils Schimmel ähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

29. Mehrere Ausgießer auf Spirituosenflaschen waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

30. Der Deckel des Thermobehälters für das Speiseeis war unter anderem Schimmel ähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

31. Mehrere der für den Ausschank bereitgehaltenen Gläser/Trinkgefäße waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

32. Das Gläserregal war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Die aufgeführten Mängel waren bei der Nachkontrolle am 16.02.2026 weitgehendst behoben.

'Taste House‘ der Shi He GmbH

Berner Straße 119

60437 Frankfurt am Main

Gesamtbetrieb: Der Betrieb war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmittel wurden auf Grund der festgestellten Mängel untersagt. Eine nachteilige Beeinflussung auf Lebensmittel konnte nicht ausgeschlossen werden.

Netto Marken-Discount Stiftung & Co. KG / Netto Marken-Discount Filiale 8210

Zeppelinstr. 54

63477 Maintal / Dörnigheim

Es wurden in unterschiedlichen Betriebsbereichen wiederholte und zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene aufgrund von Schadnagerbefall festgestellt und dokumentiert. Insbesondere im Verkaufsraum und im Lagerbereich wurden an diversen Stellen Schadnagerkötel vorgefunden.

Die Mängel wurden beseitigt.