Zuständigkeitsbereich
Frankfurt a.M. (Stadt)
‘Thong Thai‘ der Thong Thai GmbH und Co. KG
Meisengasse 12
60313 Frankfurt am Main
Betriebsstätte (allgemein): Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Der Betriebsräume waren durch den Schädlingsbefall so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung und Desinfektion aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel einschließlich Schädlingsbefall wurde dem Betreiber das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.
Theke / Tresen: Die Unterschränke waren vermehrt mit Mäusespuren (Kot und Urin) verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen, sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.
Küche: Es wurden Lebensmittelbehälter (Plastiksäcke mit Karotten) auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können. Die maximal zulässige Höchsttemperatur von +2 °C für gekochte Garnelen und gekochte Krebs- bzw. Weichtiererzeugnisse wurde außerdem überschritten und eine Aufbewahrung dieser Lebensmittel unter schmelzendem Eis erfolgte nicht. Auch die maximal zulässige Höchsttemperatur für das Hähnchenfleisch (max. +4°C) wurde überschritten.
Trockenlager: Mehrere Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände waren verunreinigt (u.a. mit Mäusespuren). Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen, sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt (vermehrt mit Mäusekot). Es wurde zudem ein erhebliches Aufkommen an Fluginsekten festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr durch die Fluginsekten ausgesetzt.
Spülküche: Das Untergestell des Arbeitstisches war u. a. mit Mäusekot verunreinigt. Die Spülarme in der Geschirrspülmaschine waren mit einem schmierigen rötlichen Belag verunreinigt.
Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004
Anmerkung: Bei der Nachkontrolle vom 01.07.2024 waren die hygienischen Mängel größtenteils behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.