Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

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Kentucky Fried Chicken/Pizza Hut

Luisenplatz 5 a

64283 Darmstadt

Lager für Lebensmittelkontaktmaterialien unter der Treppe EG
1. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Im gesamten Raum wurde Mäusekot vorgefunden. Teilweise wurden Fraßspuren an den Kartonagen festgestellt. Es lagen Lebensmittelkontaktmaterialien (Deckel von Getränkebechern, Getränkebecher, Verpackungen für Pommes, Strohhalme) zum Teil in unmittelbarer Nähe zu Mäusekot. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Es wurde eine tote Schabe vorgefunden. Es sind geeignete Verfahren zur Bekämpfung der Mäuse anzuwenden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4
Maßnahme: Ordnungsverfügung - Betriebsbeschränkung, die anwesende Person wurde belehrt.

Verkauf EG
2. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. In mehreren Zwischenbereichen wurde Mäusekot vorgefunden. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

3. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen hinter der Fritteuse sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

4. Unterhalb der Softdrink Anlage wurden Verpackungsmaterialien für Lebensmittel einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt, es stand unmittelbar eine Schädlingsmonitoring-Falle daneben.
Rechtsgrundlage: § 3 Satz 1 LMHV

5. Der Auslass bei dem linken Softdrink Spender auf der Ausgabetheke war verunreinigt.
Die Verwendung wurde bis zur Reinigung untersagt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

Außenverkauf Carree
6. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

7. Es wurde Mäusekot links unten im Bodenbereich der Softdrink Anlage vorgefunden. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

Vorbereitung EG
8. Es wurden leicht verderbliche Lebensmittel (z. B. geschnittener Salat/geschnittene Tomaten und Käse etc.) bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten und dadurch die Kühlkette unterbrochen. Eine Oberflächentemperaturmessung ergab Temperaturen zwischen 12°- 22°C. Die Saladette war nicht richtig eingestellt.
Ein Nachweis/eine Handlungsanweisung für Personal konnte nicht vorgelegt werden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5

9. Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

10. Es wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt. Eine schnelle Abtrocknung konnte dadurch nicht erfolgen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

11. Es wurden leicht verderbliche Lebensmittel (z. B eine angebrochene H- Milch) bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten und dadurch die Kühlkette unterbrochen. Sie stand neben der Kaffeemaschine ohne jegliche Kühlung. Es wurde angegeben, dass die Milch da schon bereits mehrere Tage steht.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5

Versorgungsraum/Leitungsraum hinter der Pizzastation 1. OG
12. Es wurde Mäusekot in den Eckbereichen vorgefunden. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

13. Die Tür zwischen Lebensmittelbereich und Versorgungsraum schloss nicht vollständig bündig mit dem Türrahmen ab, sodass dem Eindringen von Schädlingen nicht vorgebeugt wurde.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 2c

Kühlraum 1. OG
14. Durch Ansammlungen von Auftauwasser/Fleischsaft in Sammelbehältern war ein unangenehmer Geruch wahrnehmbar.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Personaltoilette Damen 1. OG
15. Es wurde Mäusekot unterhalb des Tresores vorgefunden. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

Personaltoilette Herren 1. OG
16. Es wurde im Umkleidebereich zwischen Spinden und unterhalb der Heizung Mäusekot vorgefunden. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

Anmerkung: Die aufgeführten Mängel waren bei der Nachkontrolle am 19.03.2026 weitgehend behoben.

'Ristorante Mezzanotte'

Clemensstraße 6

60487 Frankfurt am Main

Betriebsstätte (allgemein): Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Theke: Teilweise verunreinigt waren mehrere Einrichtungsgegenstände, verunreinigt war die Tür und die Dichtung der Eiswürfelmaschine, der Innenraum des Getränkekühlschrankes, dieser war ebenfalls vereist. Verunreinigt waren auch das Handwaschbecken einschließlich der Armatur (und verkalkt), die Türrandbereiche der Gläserspülmaschine mit einem rötlichen Belag (Pilz) sowie der Innenraum des Kühltresens (Kühlmotor, Innenflächen) schimmelähnlich. Im Spritzwasserbereich des Handwaschbeckens wurden gereinigte Trinkgefäße bereitgehalten. In der Schankanlage waren die Getränkeleitungen, der Keg-Verschluss sowie die Einschlagöffnung des Mehrwegfasses (Keg) schimmelähnlich verunreinigt und stark mit einem Biofilm belegt (verschleimt), sodass eine nachteilige Beeinflussung der Getränke nicht ausgeschlossen werden konnte; vor einem Fasswechsel erfolgte keine Zwischenreinigung und für eine hygienische Reinigung und Desinfektion fehlten eine Reinigungsbürste für den Keg-Verschluss sowie eine Schnelldesinfektion. Zudem wurde ein Mäusebefall festgestellt, unter anderem auf der Oberseite der Spülmaschine und unter der Kaffeemaschine. Es bestand ein starker Geruch nach Ausscheidungen von Schadnagern im Bereich der Gläserspülmaschine sowie des Holzpodestes auf dem Fußboden, und auf Einrichtungen, Ausrüstungen und dem Fußboden wurde Mäusekot festgestellt, wodurch die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt waren.

Showküche: Verunreinigt waren der Innenraum des Kühltisches sowie die Pizzaschaufel (mit unmittelbarem Kontakt zu Lebensmitteln). In einem offenen Schmutzwäschebehälter befand sich benutzte, nasse und mit Schwarzschimmel verstockte Küchenwäsche, die unmittelbar im Küchenbereich (Hygienebereich) aufbewahrt wurde. Es wurden Lebensmittel in den Verkehr gebracht, bei denen die vom Hersteller angegebene Höchsttemperatur überschritten wurde, beispielsweise Salami und Kochschinken.

Küche: Verunreinigt waren die Ver-/Entsorgungsleitungen, der Fußbodenwandübergang sowie die Wände im Bodenbereich, der Abdeckrost und der Fußbodenablauf stark, die Fußbodenfugen durch dunkle Ablagerungen, mehrere Steckdosen, mehrere Ausrüstungen mit Lebensmittelkontakt (Aufschnittmaschine, Käsereibe), mehrere Bratpfannen, die ineinander gestapelt waren, der Innenraum der Haubenspülmaschine stark mit alten Rückständen, die Silikonfuge des Fußbodens stark, mehrere Einrichtungen insgesamt stark, sowie mehrere Einrichtungsgegenstände der Kochgruppe (Grill, Backofen, Fritteuse, Unterschränke, Gasherd) stellenweise sehr stark verschmutzt, verbrannt und verfettet. Zudem war der Fußboden insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen sehr stark verschmutzt, und sämtliche Silikonfugen an den Arbeitsflächen, Waschvorrichtungen und am Handwaschbecken waren stark verunreinigt und mit Schwarzschimmel belegt. Das Fenster einschließlich Fensterrahmen und Insektengitter war stark verunreinigt und während des Herstellungsprozesses geöffnet. Unterhalb des geöffneten Fensters wurden offene Lebensmittel verarbeitet, wodurch die Kontamination begünstigt wurde und eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen nicht ausgeschlossen werden konnte. Die maximal zulässige Höchsttemperatur von 2 °C für frischen Fisch wurde überschritten, eine Aufbewahrung unter schmelzendem Eis erfolgte nicht (Lachs +5,6 °C, Seeteufel +7,0 °C). Zudem wurde ein Mäusebefall festgestellt, wobei sich Mäusekot in Einrichtungen, auf der Entkalkungsanlage und auf dem Fußboden sowie Mäusekot und Laufspuren unter der Fritteuse befanden, wodurch die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt waren.

Kühlraum Küche: Verunreinigt war die Tür. Es wurden teilweise unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert, sodass eine nachteilige Beeinflussung beziehungsweise Kontamination nicht auszuschließen war. Zudem wurden nicht umhüllte frische Eier zusammen mit anderen offenen Lebensmitteln gelagert. Darüber hinaus wurden Lebensmittelbehälter auf dem verunreinigten Fußboden gelagert, obwohl diese üblicherweise im Arbeitsprozess auf Arbeitsflächen abgestellt werden, wodurch die Gefahr bestand, dass Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.

Lagerraum: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Auf dem Fußboden sowie im Lebensmittelregal befand sich Mäusekot, wodurch die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt waren.

Flur Lagerung: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Mäusekot befand sich auf dem Fußboden.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Bei der zweiten Nachkontrolle am 24.03.2026 waren die hygienischen Mängel zum größten Teil beseitigt.

MARA Market Gießen Bahnhof GmbH

Bahnhofstr. 82-86

35390 Gießen

Im Fleischkühlraum links wurden erhebliche hygienische Mängel festgestellt. Hier wurden u. a. unverpackte, offene Lebensmittel, wie z. B. Hähnchen- und Hackfleisch sowie Innereien (z. B. Hühnerherzen) unabgedeckt gelagert. Einige der Behälter, in welchen die vorgenannten Lebensmittel aufbewahrt wurden, standen in Bodennähe auf Kisten, welche schimmelähnliche Verunreinigungen aufwiesen. Zudem wies der Boden des Fleischkühlraums Verschmutzungen auf.
Eine nachteilige Beeinflussung der im Fleischkühlraum offen gelagerten Lebensmittel war nicht auszuschließen.
Zusätzlich bestanden in der Metzgereiabteilung erhebliche Hygienemängel. Hier waren Maschinen und Lebensmittelbedarfsgegenstände, wie die Knochenbandsäge, der Fleischwolf, das Schneidebrett sowie der Hackklotz, mit alten Fleischresten stark verunreinigt. Dadurch bestand die Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von verarbeiteten Fleischstücken. In der Tiefkühltruhe wurde Lebensmittelverpackungsmaterial, wie Kartonagen, unmittelbar auf unverpacktem, offenem Fleisch aufbewahrt, was dieses der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung aussetzte. Die Metzgereitheke, in der unverpacktes Hackfleisch, Frischfleisch und Innereien zum Verkauf vorrätig gehalten wurden, war unterhalb der Kühlschubladen sowie im Innenbereich schimmelähnlich verunreinigt, so dass eine nachteilige Beeinflussung des unverpackten Fleisches nicht ausgeschlossen werden konnte. Des Weiteren war in der Metzgereiabteilung zum Kontrollzeitpunkt die Warmwasserzufuhr weder beim Handwaschbecken noch beim Spülbecken oder sonstigen Wasserentnahmeeinrichtungen gegeben, so dass eine ordnungsgemäße Reinigung der Hände zwischen den Produktionsschritten nicht gewährleistet war.
angeordnete Maßnahmen: Es wurde eine sofortige Grundreinigung der vorgenannten Betriebsräume sowie die unverzügliche Beseitigung der hygienischen Mängel angeordnet. Es fand eine unschädliche Beseitigung der offenen, unverpackten Fleischwaren aus dem Kühlraum links sowie der Metzgereitheke statt. Das Herstellen, Verarbeiten und Abgeben von Lebensmitteln in der Metzgereiabteilung wurde untersagt.
Bemerkung: Bei einer noch am gleichen Tag erfolgten Nachkontrolle waren die hygienischen Mängel weitestgehend behoben, so dass die Schließung der Metzgereitheke bereits am 27.02.2026 aufgehoben werden konnte.

Rechtsgrundlagen:
Fleischkühlraum
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 i.V.m. §3 LMHV i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 i.V.m. §3 LMHV i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 i.V.m. §3 LMHV i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,

Metzgereiabteilung
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a i.V.m. § 2 Nr. 5 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. X Nr. 2 i.V.m. §3 LMHV i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 i.V.m. §3 LMHV i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. III Nr. 2a i.V.m. §3 LMHV i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB

Cennet Kebap-Haus

Hirschhorner Str. 18

64743 Oberzent

• erhebliche Verstöße gegen hygienerechtliche Vorschriften
• erhebliche Verstöße gegen einschlägige Vorschriften zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen

Star Kebab

Bahnhofstr. 49

63486 Bruchköbel

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen wiederholte und zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere waren Ausrüstungsgegenstände mit Lebensmittelkontakt, wie ein Schneidebrett, die Gemüseschneidmaschine sowie die Teigmaschine verunreinigt.

Die Mängel sind zum Zeitpunkt vom 12.03.2026 behoben worden.

DND Eastfood GmbH

Friedhofsweg 2

61184 Karben

Im gesamten Betrieb wurden nicht unerhebliche Mängel in der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel festgestellt. Die im Betrieb hergestellten Lebensmittel waren der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt.

Joe's Burger GmbH

Robert-Bosch-Straße 15

63303 Dreieich

Es wurden ein Schaben- und Mäusebefall sowie hygienische Mängel festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel (offene Lebensmittel wie Gurken, Tomaten, Zwiebeln, Käse, Burgerbrötchen, Salat, Brötchen, Saucen, Schnitzel, Paprika und Pommes) waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Auf Grund der vorgefunden Hygienemängel und des augenscheinlichen Schädlingsbefalls wurde das
Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von offenen Lebensmitteln im Betrieb mit sofortiger Wirkung vorübergehend untersagt.

Restaurant Der Bachgrund

Im Bachgrund 1

64572 Büttelborn

Kennzeichnung
- Es wurden Lebensmittel ohne Verpackung in den Verkehr gebracht, ohne die Allergene und Zusatzstoffe vollständig anzugeben. Es war die Gefahr gegeben, dass Verbraucher mit einer Unverträglichkeit oder Allergie nicht ordnungsgemäß auf die Allergene und Zusatzstoffe hingewiesen wird.

Kühlraum
- Die Verdampferschutzgitter in mehreren Kühlhäusern waren wiederholt verunreinigt. Stellenweise waren schwarzschimmelähnliche Anhaftungen zu sehen. Es standen zahlreiche Lebensmittel im unmittelbaren Umfeld. Durch die Luftzirkulation waren die Lebensmittel der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Kontamination mit den Verunreinigungen ausgesetzt.
- In dem Getränkekühlhaus wiesen die Tür sowie die Kabel am Deckenbereich wiederholt schimmelähnliche Anhaftungen auf. Durch die Luftzirkulation des Kühlaggregats im
Wand-/ Deckenbereich waren die Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. In dem Fleischkühlhaus stand auf dem oberen Regal ein Kunststoffeimer für das Auffangen des Kondenswassers des Kühlaggregats. Der Eimer sowie das Kühlaggregat/Lüftungsgitter darüber wiesen bereits schimmelähnliche Verunreinigungen auf. Durch die Luftzirkulation des Kühlaggregats im Wand-/Deckenbereich waren die Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
- Im Tageskühlhaus wurden unverpackte Lebensmittel (zum Verzehr geeignet, Soßen etc.) unabgedeckt gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen.

Eistruhe
- Es wurden unverpackte Lebensmittel gelagert. Bspw. wurden Schokoladenküchlein und diverses Speiseeis nicht abgedeckt und lagerte ungeschützt in der Tiefkühltruhe. Die Randbereiche der Tiefkühltruhe waren verunreinigt. Zahlreihe Krümel etc. waren ersichtlich. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen.

Vorbereitung/Servicebereich
- Die Kühltheke war im Innenbereich/in den Bodenrillen verunreinigt. Stellenweise sammelte sich verunreinigte/s Feuchtigkeit/Wasser an. Unmittelbar darin standen Getränkeflaschen. Diese kommen im weiteren Prozess mit den Händen oder Arbeitsflächen in Kontakt und können diese durch Verunreinigungen kontaminieren.
- Beide Kaffeemaschinen waren am Auslass altverschmutzt. Zudem wies der Schlauch des Milchbehälters an der Führung ins Innere ältere, angetrocknete Milchreste auf.

Spülküche
- Die Mischdüse der Armatur der Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war verunreinigt und wies dunkle Schmutzanhaftungen auf. Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt, welche abgespült oder vorgespült werden, waren der Gefahr einer Kontamination durch schwarzschimmelähnliche Anhaftungen ausgesetzt.

Tiefkühl
- Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel lagerten, war mangelhaft. Zahlreiche Lebensmittelkartons standen im Raum unmittelbar auf dem Fußboden. Die Kartonagen werden üblicherweise im Arbeitsprozess auf den Arbeitsflächen abgestellt. Die Gefahr der Kontamination durch Fußbodenverunreinigungen war gegeben.

Küche
- Die Dunstabzugshaube war wiederholt durch Fettnasen/-tropfen verunreinigt. Unmittelbar darunter wurde gekocht. Die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch die Fettnasen, welche in die darunter kochenden Lebensmittel reintropfen können, war gegeben.
- Es wurden verdorbene und damit nicht sichere und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignete Lebensmittel in Verkehr gebracht. Bspw. wurden im Kühlhaus verschimmelte Zucchinis sowie eine Räucherlachsseite mit einem Verbrauchsdatum bis 29.01.2026 vorgefunden.
- Mehrere Flammkuchenbretter, welche mit Lebensmitteln in Berührung kommen, waren wiederholt beschädigt. Stellenweise zeigten sich abgeplatzte Holzsplitter auf.
- Mehrere Flammkuchenbretter, welche mit Lebensmitteln in Berührung kommen, waren wiederholt verbraucht und wiesen eine mangelnde Reinigung auf. Insbesondere die Randbereiche waren dunkel verunreinigt. Stellenweise zeigten sich ältere Lebensmittelanhaftungen.
- Der Abfall wurde nicht so zeitnah wie möglich entfernt, sodass eine Anhäufung dieser Abfälle nicht vermieden wurde, obwohl in diesem Raum mit Lebensmitteln umgegangen wurde. Unter anderem wurde die gelbe Tonne im Bereich, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wurde (vor dem Tageskühlhaus), gelagert.
- Mehrere Reinigungsgeräte waren erheblich verunreinigt. Nasse Waschlappen lagerten im Wischeimer und wiesen dunkle Schmutzanhaftungen auf. Zudem lagerten Sie im Lebensmittelbereich (Vorraum Tageskühlhaus).
- Die Innendecke eines Mikrowellengeräts wies eine massiv mangelnde Reinigung sowie Beschädigungen auf.
- Der Spender für Flüssigseife war wiederholt am Auslass durch gelb-bräunliche Schmutzanhaftungen verunreinigt. Zudem war der Spender leer – nach Aussage des Inhabers seit letzter Woche.
- Der Dosenöffner war wiederholt insbesondere am Einstichdorn, welcher mit Lebensmitteln in Berührung kommt, und an der Halterung durch ältere, angetrocknete Lebensmittelreste verunreinigt.
- Die Mischdüse der Armatur der Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war durch schmierig-dunkle schwarzschimmelähnliche Anhaftungen verunreinigt. Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt, welche abgespült oder vorgespült werden, waren der Gefahr einer Kontamination durch schwarzschimmelähnliche Anhaftungen ausgesetzt.
- Der Innenraum des Backofens war mit Produkt- und Fettrückständen verunreinigt. Die Gefahr einer Kontamination der Bedarfsgegenstände oder Lebensmittel war gegeben.
- Der Hackblock, auf dem Fleisch plattiert/geklopft wird, war verunreinigt, da er nach der gestrigen Nutzung nicht abgeschliffen wurde. Angetrocknete Fleischsaftrückstände waren ersichtlich.
- Mehrere Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren verunreinigt. Bspw. wies die Sahnemaschine augenscheinlich seit der letzten Nutzung am Auslass, welcher mit dem Lebensmittel in Berührung kommt, sowie im oberen Innenbereich eine mangelnde Reinigung auf. Der Auslass wies angetrocknete Sahnereste auf. Zudem wiesen die Thermomix-Geräte eine mangelnde Reinigung auf. Angetrocknete Lebensmittelreste klebten stellenweise fest.

‚El Maziani‘

Nidacorso 5

60439 Frankfurt am Main

Gesamtbetrieb: Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel einschließlich eines Mäusebefalls festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen konnte nicht ausgeschlossen werden. Es wurde eine sofortige Grundreinigung und Desinfektion aller Betriebsräume und Betriebsgegenstände sowie eine sofortige Schädlingsbekämpfung durch eine sachkundige Person angeordnet. Das Herstellen, Bearbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln wurden aufgrund der festgestellten Mängel mit sofortiger Wirkung untersagt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle stand im gesamten Betrieb außerdem kein warmes Wasser zur Verfügung, somit konnte im Betrieb nicht hygienisch gereinigt werden.

Theke / Tresen: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. In und unter den Einrichtungen und teilweise auch auf den Arbeitsflächen befand sich Mäusekot (beispielsweise Mäusekot unter der Eistheke, Mäusekot und Fraßspuren auf dem Fußboden, Mäusekot auf der Arbeitsfläche direkt neben der offenen Eistheke, Mäusekot im Unterschrank mit Betriebsunterlagen, Mäusekot auf der Arbeitsfläche zwischen den Getränkeflaschen, Mäusekot auf den Sockelleisten). Unter den Einrichtungen befand sich zudem stellenweise offenes Mäusegift. Der Bereich war, unter anderem durch den Mäusebefall, so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung und Desinfektion aller Geräte, Gegenstände und Oberflächen erforderlich waren. Verunreinigt waren das Verdampferschutzgitter unter der Kühltheke, die Sahnemaschine (Sahneautomat) im Innenbereich, der Unterschrank im Innenbereich, die Dichtungen und Dichtflächen mehrerer Kühleinrichtungen, die Lüfter im Getränkekühlschrank, die Kühlvitrine unter den Lüftungsgittern, mehrere Besteckkästen im Innenbereich und die Zwischenräume der Einrichtungen. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Die Eiskühltheke war im Innenbereich schimmelähnlich verunreinigt. Der Standmixer war mit alten, angetrockneten Produktresten verunreinigt.

Vorbereitung: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. In und unter den Einrichtungen und teilweise auch auf den Arbeitsflächen befand sich Mäusekot (beispielsweise Mäusekot auf Arbeitsflächen wie z. B. auf der Arbeitsfläche unter den Waffeleisen, Mäusekot und Schmierspuren zwischen den Lebensmittelbedarfsgegenständen, Mäusekot in den Behältern mit Lebensmittelbedarfsgegenständen, Mäusekot auf dem Fußboden im Bereich der Spülmaschine, Mäusekot auf dem Unterbau des Doppelspülbeckens). Unter den Einrichtungen befand sich zudem stellenweise offenes Mäusegift. Der Bereich war, unter anderem durch den Mäusebefall, so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung und Desinfektion aller Geräte, Gegenstände und Oberflächen erforderlich waren. Verunreinigt waren der Innenraum sowie der Innenraumventilator des Kühltisches, der Toaster im Innenbereich, der Standventilator, mehrere Körbe der Geschirrspülmaschine und das Gitter der Belüftung. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Die Tür- und Schubladendichtungen des Kühltisches waren teilweise schimmelähnlich verunreinigt. Der Innenboden des Kühltisches war unter den Kühlschubladen mit schimmelähnlichen und schleimigen Belägen verunreinigt. Der Tiefkühlschrank war außerdem stark vereist und der Wasserkocher sowie der Innenraum der Haubenspülmaschine stark verkalkt.

Lager: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. In und unter den Einrichtungen befand sich Mäusekot (beispielsweise auf dem Fußboden und auf gelagerten Lebensmittelbedarfsgegenständen). Unter den Einrichtungen befand sich zudem stellenweise offenes Mäusegift. Der Bereich war, unter anderem durch den Mäusebefall, so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung und Desinfektion aller Geräte und Oberflächen erforderlich waren. Verunreinigt waren die Oberfläche der Tiefkühltruhe sowie die Laufschienen der Tiefkühltruhendeckel. Die Tiefkühltruhe war stark vereist.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Die hygienischen Mängel waren bei der Nachkontrolle am 06.03.2026 vollständig behoben.

La Mamma

Hauptstraße 22 a

65812 Bad Soden

1) Lebensmittel wurden ohne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vor nachteiliger Beeinflussung behandelt und in Verkehr gebracht, indem die Betriebsräume nicht ausreichend gereinigt waren.
2) Lebensmittel wurden mit Bedarfsgegenständen behandelt, welche nicht ausreichend gereinigt waren und somit die behandelten Lebensmittel kontaminieren konnten.
3) Es wurden tiefgefrorene Lebensmittel ohne eine Bezeichnung und Angabe des Einfrierens und der Herkunft vorrätig gehalten, sodass das Alter und damit die Verkehrsfähigkeit nicht einwandfrei zu bestimmen waren.
4) Nicht vorverpackte Lebensmittel wurden ohne eine Kennzeichnung der Allergene in Verkehr gebracht.
5) Nicht vorverpackte Lebensmittel wurden ohne eine Kennzeichnung der Zusatzstoffe in Verkehr gebracht.
6) Es wurde eine Änderung der Informationen zu einem Lebensmittel vorgenommen, die den/die Endverbraucher/in irreführten oder in anderer Weise den Verbraucherschutz und die Möglichkeit des/der Endverbrauchers/in, eine fundierte Wahl zu treffen, verringerte.
7) Die Rückverfolgbarkeit der Lebensmittel bzw. Stoffe, die in einem Lebensmittel verarbeitet werden, war nicht in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sichergestellt.

Die Mängel waren derart gravierend, dass das Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln vorübergehend untersagt werden musste.

Betroffen waren alle unter diesen Bedingungen hergestellten Lebensmittel.
Mängelbeseitigung festgestellt am 19.09.2025 (größtenteils)