Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

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Ergebnisse 11 bis 20 auf Seite 2

Ristorante Limoncello

Friedhofstraße 72

63263 Neu-Isenburg

Auf Grund der vorgefundenen Hygienemängel und des augenscheinlichen Schädlingsbefalls mit Mäusen und Schaben wurde das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Betrieb mit sofortiger Wirkung vorübergehend untersagt.

AM Intercom GmbH, Kentucky Fried Chicken/Pizza Hut

Luisenplatz 5 a

64283 Darmstadt

Schädlingskontrolle
1. Das Kontrollintervall des Verfahrens zur Bekämpfung von Schädlingen war nicht angemessen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 4

Gesamtbetrieb
2. Die Räume der Betriebsstätte waren so stark mit Mäusekot verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
Maßnahme: Ordnungsverfügung - Betriebsschließung, die vor Ort anwesende Person wurde belehrt.

Verkauf EG
3. Es wurde ein Mäusekot an mehreren Stellen festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
(Unterhalb der Kasse bei den Kabeln Zwischen dem Kassen- und Softdrinkbereich im Bereich der vorverpackten, portionierten Soßen, sowie Bereich unter der Softdrinkanlage bei den Softdrinkbecher und Deckel.)
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

Außenverkauf Carree
4. Im Bereich der Ablage von Pizzakartons wurde Mäusekot festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

Vorbereitung EG
5. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Es wurde Mäusekot in dem Bereich des Fußbodens unter der Burgerstation vorgefunden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

6. Der Toaster für Burger-Brötchen war beschädigt und wurde provisorisch mit Klebeband repariert. Dieses war beschädigt und löste sich stellenweise ab.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b

7. Es wurden Lebensmittel in Verkehr gebracht, die unter ekelerregenden Umständen gelagert wurden.
Es wurden Briochebrötchen, verschiedener Größen, vorgefunden, welche Fraßschäden sowie Kontamination mit Mäusekot aufwiesen.
Rechtsgrundlage: § 12 LFGB i.V.m. § 3 LMHV
Maßnahmen:
Ordnungsverfügung - Betriebsschließung, die vor Ort anwesende Person wurde belehrt.
Ordnungsverfügung - unschädliche Beseitigung/Vernichtung, die vor Ort anwesende Person wurde belehrt.

Küche 1. OG
8. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Im Bereich unter der rechten Doppelfritteuse, sowie im Rand und Eckbereich des Fußbodens wurde Mäusekot vorgefunden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

9. Der Fußboden/Wandübergang, im Bereich der Tür zum Vorkühlraum, war nicht leicht zu reinigen, es fehlte z. B. eine Hohlkehl- oder Sockelfliese.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1a i.V.m. 1b

10. Es wurden mehrere Bedarfsgegenstände (Pizzaplatzhalter) verschmutzt, unter unhygienischen Bedingungen aufbewahrt, so dass eine Kontamination der damit in Berührung kommenden Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen werden konnte.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

11. Die Fritteusen waren im Bereich der Unterbauten massiv verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

Kühlraum 1. OG
12. Es wurden Lebensmittel vorrätig gehalten, deren Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) überschritten war.
Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 a VO (EU) Nr. 1169/2011

Lager Verpackung 1 OG
13. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Es wurde Mäusekot auf dem Fußboden, unter dem Regal rechts mit Blickrichtung in den Raum, festgestellt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

Personaltoilette Damen 1. OG
14. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Im Bereich unter dem Tresor wurde Mäusekot festgestellt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

Personaltoilette Herren 1. OG
15. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Es wurde Mäusekot auf dem Fußboden, im Bereich der Schuhregale sowie rechts neben den Personalspinden festgestellt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4


Anmerkung: Die aufgeführten Mängel waren bei der Nachkontrolle am 24.05.2026 behoben.

'Ruchi Indian Restaurant'

Mainzer Landstraße 112 A

60327 Frankfurt am Main

Betriebsstätte (allgemein): Die Betriebsstätte war stark verunreinigt, sodass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Es wurde ein Schaben- sowie Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Gastraum/Büffet: Der Büfettunterbau war verunreinigt und es wurde ein Mäusebefall festgestellt (Fraßspuren auf der Fensterbank, unmittelbar neben den Tellern, Servietten und Besteck, Mäusekot auf dem Fußboden neben dem Tellerwärmeschrank). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Theke / Tresen: Der Unterschrank war verunreinigt und es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Mäusekot befand sich auf einem Karton, auf dem Fußboden sowie auf dem Fußboden hinter der Theke. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Küche: Verunreinigt waren die Kühleinrichtungen (u. a. Türscharnier, Dichtungen, Schubladen), der Fußboden in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, der Rollunterbau für die Konserven (offenporiges Holz) und mehrere Gegenstände mit Lebensmittelkontakt (Reisbehälter, Dosenöffner, Schöpfkelle, Bratpfannen, Wokpfannen) stark. Das Schneidebrett derart verschmutzt und schimmelähnlich verunreinigt, dass es ekelerregend und nicht mehr für den Lebensmittelkontakt geeignet war. Mehrere Einrichtungen und Ausrüstungen waren stark verunreinigt und/oder verfettet (Stromverteiler, Einrichtung, Tandoori, Unterbau Kochgruppe, Gasherd). Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Einmalpapierhandtücher im Spender) und auf dem Fußboden wurde Kochgeschirr gelagert, das üblicherweise im Arbeitsprozess auf Arbeitsflächen abgestellt wird, wodurch die Gefahr bestand, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können. Zudem wurden gefrorene Lebensmittel, z. B. Hähnchenfleisch, bei zu warmer Temperatur aufgetaut. Das Risiko der Vermehrung pathogener Mikroorganismen und/oder der Bildung von Toxinen war nicht auf ein Mindestmaß beschränkt. Zudem lag das Fleisch im Spritzbereich des Handwaschbeckens. Weiterhin wurde ein Mäusebefall festgestellt, wodurch die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt waren. Der Mäusekot befand sich in unmittelbarer Nähe der Speisenzubereitung, insbesondere auf der Fensterbank und auf beiden Steinen, einschließlich Fraßspuren (Alufolie), sodass eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen nicht ausgeschlossen werden konnte.

Spülküche/Vorbereitung: Stark verunreinigt waren mehrere Einrichtungsgegenstände und die Geschirrspülbrause sowie deren Halterung, die sehr stark verschmutzt und schimmelähnlich verunreinigt waren. Auf dem Fußboden wurden eine Küchenmaschine sowie Kochtöpfe gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auf Arbeitsflächen abgestellt werden, wodurch die Gefahr bestand, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können. Es wurde zudem ein Schaben- und Mäusebefall festgestellt (lebende Schabe an der Wand sowie Mäusekot auf dem Fußboden), wodurch die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt waren. Unterbau Spüle: Verunreinigt waren mehrere Gegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, die zudem unter unhygienischen Bedingungen gelagert wurden, die Tiefkühltruhe, die verunreinigt und stark vereist war, sowie die Silikonfuge der Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen, die schimmelähnlich verunreinigt war. Alle Schneidebretter waren derart verschmutzt und schimmelähnlich verunreinigt, dass sie ekelerregend und für den Kontakt mit Lebensmitteln nicht mehr geeignet waren; eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen konnte nicht ausgeschlossen werden.

Flur: Verunreinigt waren der Fußboden und das Teigknetergehäuse im Bereich zwischen Kopf und Kessel. Im Türrahmen hing ein verschmutzter Textilvorhang. Es wurden zudem private, betriebs- bzw. zweckfremde Gegenstände aufbewahrt. Die Platzierung der Teigmaschine war ungeeignet, sodass hygienisch einwandfreie Arbeitsgänge sowie eine gute Lebensmittelhygiene einschließlich des Schutzes vor Kontaminationen nicht gewährleistet waren. Es wurde ein Mäuse- und Schabenbefall festgestellt (Mäusekot auf dem Fußboden und tote Schaben in der Schabenklebefalle), wodurch die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt waren.

Personaltoilette: In der Personaltoilette wurden Lebensmittel aufbewahrt bzw. gelagert.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Bei der zweiten Nachkontrolle am 27.05.2026 waren die hygienischen Mängel zum Teil behoben.

Gastroservice Yildiz GmbH

Unter den Eichen 6

35606 Solms

Lebensmitteltransportfahrzeug 01
1. Die maximal zulässige Höchsttemperatur für die im Fahrzeug gelagerten Lebensmittel wurde überschritten. Bei ausgelieferten Calamaris-Ringen war die Panade bereits angetaut. Zusammen mit den Lebensmitteln wurden auch Bedarfsgegenstände gelagert und transportiert.
2. In der Kühlzelle fehlte das erforderliche Thermometer zu Temperaturüberwachung. Eine Temperaturüberwachung konnte nicht gewährleistet werden.

Gabriel’s Pizzeria

Oberpfortenstraße 15

65205 Wiesbaden

Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:

Produktion mit Nebenraum: Der gesamte Produktionsbereich mit Nebenraum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Es wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt. Eine schnelle Abtrocknung konnte dadurch nicht erfolgen. Sämtliche Regalbretter im Produktionsbereich waren beschädigt. Das Abzugsrohr mit Anbauteile der Dunstabzugsanlage war verunreinigt. Die Fettfilter der Dunstabzugsanlage waren mit Fettrückständen verunreinigt. Die Kassettendecke befand sich insgesamt in einem stark verunreinigten Zustand, besonders am Durchlauf-Pizzaofen und über der Dunstabzugseinrichtung. Der Gasherd war im Ablagebereich verunreinigt. Das Fenster war nicht mit einem zu Reinigungszwecken leicht entfernbaren Insektengitter ausgestattet. Der Tischdosenöffner war stark verunreinigt. Der Tischdosenöffner war angerostet. Der gesamte Durchlauf-Pizzaofen befand sich in einem verschmutzten Zustand, insbesondere der Bereich unter dem Transportband des Durchlauf-Pizzaofens war sehr stark verunreinigt. Der Deckel des Abfallbehälters fehlte. Die Außentür war nicht geschlossen, dadurch waren die Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Die Außentür schloss nicht vollständig bündig mit dem Türrahmen ab, sodass dem Eindringen von Schädlingen nicht vorgebeugt wurde.

Spülbereich: Die Doppelspüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen befand sich in einem allgemein verunreinigten Zustand. Die Geschirrspülbrause war schimmelähnlich verunreinigt. Es fehlte ein Handwaschbecken zum hygienischen Reinigen der Hände.

Personaltoilette: Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Einmalpapierhandtücher im Spender). Ein verunreinigtes Textiltuch wurde anstelle von Einmalhandtüchern verwendet. Eine hygienische Händetrocknung war daher nicht möglich. Die Warmwasserzufuhr des Handwaschbeckens war nicht zeitnah gewährleistet.

Pizzeria La Volpe

Frankfurter Str. 17

61137 Schöneck-Kilianstädten

In mehreren Betriebsbereichen wurden wiederholte zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene festgestellt.
Bei der Nachkontrolle am 07.05.2026 wurde bereits eine verbesserte Betriebshygiene festgestellt. Die Mängel waren jedoch noch nicht vollständig behoben.

'Diyar's Döner & Pizzahaus'

Eckenheimer Landstraße 341

60435 Frankfurt am Main

Betriebsstätte (allgemein): Die Räume waren so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel wurde dem Betreiber das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.

Theke/Zubereitung: Verunreinigt waren die Türdichtung des Kühltisches, die Decke mit Fettrückständen, die Zwischenräume im Bereich der Dunstabzugsanlage, der Fensterrahmen der Schaufenster, eine gelagerte Kartonage, die Dönergrills, der Kontaktgrill, die Wände teilweise, mehrere Stromkabel unter der Kühleinrichtung sowie der Monitor für die elektronische Speisetafel. Unmittelbar unter dem verunreinigten und verstaubten Monitor wurden offene Lebensmittel gelagert (Kühltheke mit Salat und Soßen). Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen (Einmalpapierhandtücher im Spender). Zudem wurden leicht verderbliche Lebensmittel bei nicht angemessener Temperatur vorrätig gehalten und dadurch die Kühlkette unterbrochen (Joghurtsoße +13,6 °C; geschnittenes Kraut +24,8 °C).

Pizzabereich: Der Innenraum des Kühltisches und der Bereich unter dem Pizzaofen waren verunreinigt.

Vorbereitungsraum/Keller: Verunreinigt waren das Schneidebrett, die Einsatzscheiben des Gemüsehobels, der Gemüsehobel mit angetrockneten Lebensmittelresten, der Heizkörper, der Unterbau des Herdes sowie der Fußboden teilweise in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen im Bereich des Teigkneters. Im Umgang mit Lebensmitteln wurden Materialien verwendet, die für den Kontakt mit Lebensmitteln nicht geeignet waren (Waschschüsseln aus Kunststoff).

Spülbereich/Keller: Verunreinigt waren die Geschirrspülbrause. Schimmelähnlich verunreinigt waren der Geschirrkorb der Geschirrspülmaschine, die Geschirrspülmaschine sowie die Silikonfuge am Handwaschbecken. Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt und nicht nutzbar. Während des Herstellens, Verarbeitens und Inverkehrbringens von Lebensmitteln hat keine Händereinigung stattgefunden. Die Lebensmittel wurden dadurch der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Kontaminationen ausgesetzt.

Lager/Keller: Die Regale waren mit verunreinigten und beschädigten Kartonagen ausgelegt und es wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt. Eine schnelle Abtrocknung konnte dadurch nicht erfolgen.

Kühlraum/Keller: Verunreinigt waren die Tür, die Tiefkühltruhe (Oberflächen, Innenraum) sowie die Türdichtung schimmelähnlich. Auf den verrosteten Regalflächen wurden Lebensmittel gelagert (z. B. Karotten). Zudem wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auf den Arbeitsflächen abgestellt werden, wodurch die Gefahr bestand, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können. Darüber hinaus wurden unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert, sodass eine nachteilige Beeinflussung beziehungsweise Kontamination der Lebensmittel nicht auszuschließen war (geschnittener Kohl).

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Bei der Nachkontrolle am 05.05.2026 waren die hygienischen Mängel zum größten Teil behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.

Bäckerei Yildirim

Am Freiheitsplatz 1

63450 Hanau

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen (u. a. im Verkaufsbereich und in der Küche) zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. So war beispielsweise eine mit Torten bestückte Kühlvitrine erheblich verschimmelt und verunreinigt, leicht verderbliche Lebensmittel wurden bei zu hohen Temperaturen aufbewahrt und Zutaten wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt. Darüber hinaus befand sich eine Unterbaukühlung in einem unhygienischen Zustand und Gegenstände mit Lebensmittelkontakt waren verunreinigt.

Die hygienischen Mängel im Bereich der Tortenkühlung waren so gravierend, dass Ihnen das Inverkehrbringen der Torten und die Nutzung dieser Kühlung mit sofortiger Wirkung mündlich untersagt werden musste.

Bäckerei Yildirim

Möhnestraße 21

63452 Hanau

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen (u. a. im Verkaufsbereich, im Lager, in der Backstube, in der Konditorei etc.) wiederholt zum Teil erhebliche hygienische Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. So waren beispielsweise mehrere Betriebsbereiche wiederholt in einem verunreinigten Zustand, das Kühlhaus in der Backstube war verunreinigt und verschimmelt. Zudem wurden Backzutaten sowie fertige Backwaren bei Lagerung u.a. in verunreinigten Bäckerkisten gelagert.

Die Mängel wurden umgehend beseitigt.

Maki & Tea

Frankfurter Straße 22

35392 Gießen

In der Küche des genannten Betriebs wurden erhebliche hygienische Mängel festgestellt, welche die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln darstellen:

- Das Mikrowellengerät war insbesondere im Innenbereich beschädigt, verrostet, verbrannt und altverschmutzt. Zudem löste sich die Farbe im Innenbereich ab.

- Der Fritteusenkorb war mit angebrannten Resten altverschmutzt und verunreinigt.

- Der Innenraum der Gläserspülmaschine war mit alten Rückständen verunreinigt, so dass eine hygienische Reinigung der Gläser beim Spülvorgang nicht sichergestellt werden konnte.

- Das Spülbecken, in dem Salat und Gemüse gewaschen wurde, war verschmutzt und die Brause mit Klebeband repariert. Zudem war die Armatur des Spülbeckens beschädigt.

- Das Handwaschbecken wurde durch eine sich darin befindende und mit Alufolie abgedeckten Schüssel Wasabicreme blockiert, wodurch es nicht frei zugänglich bzw. ungehindert nutzbar war. Eine ordnungsgemäße Händereinigung konnte demnach nicht gewährleistet werden.

- Reinigungsmittel wurden auf einem Regal über offenen Soßen gelagert, so dass die Gefahr der Kontamination der Soßen mit Putzmitteln bestand.

- Der Wanddurchbruch über der Arbeitsfläche wurde nicht verschlossen und der Anstrich der Fensterlaibung war verbraucht und Bausubstanz oder Farbe konnte auf das darunter liegende unbedeckte Geflügelfleisch fallen. Dieses wurde ungekühlt vorrätig gehalten, wodurch die zulässige Höchsttemperatur nachweislich überschritten wurde.

- Im gesamten Küchenbereich war der Fußboden insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen mit alten Lebensmittelresten verunreinigt.

- Es wurde eine Schere in einer unhygienischen altverschmutzten Korbschublade und ein Sparschäler auf einer altverschmutzten Sockelfliese gelagert, wodurch eine Kontamination der mit diesen Bedarfsgegenständen in Berührung kommenden Lebensmitteln nicht sicher ausgeschlossen werden konnte.

- Der Innenraum des Kühltisches, in dem sich nicht abgedecktes rohes Hähnchenfleisch, Nudeln, Teiglinge und rohes Entenfleisch befanden, war verunreinigt.

- Die für die Reinigung verwendeten Besen waren verschmutzt. Abzieher sowie Wischer standen in einem Eimer mit altem Brauchwasser, so dass die Gefahr einer Ausbreitung von Keimen durch Aerosole auf die in der Küche zubereiteten offenen Lebensmittel bestand.

- Salz und Zucker wurden in für die Lagerung ungeeigneten Kunststoffbehältern aufbewahrt, so dass eine Kontaminationsgefahr durch das Plastik bestand.

- Mehrere Behälter, in denen Reis und Orangensaft vorrätig gehalten wurden, waren verunreinigt und mit eingetrockneten Flüssigkeitsresten altverschmutzt.

- Die Antihaftbeschichtung des Reiskochkessels im Reiskochers war beschädigt und so weit zerstört, dass sie sich ablöste. Es bestand die Gefahr, dass sich Teile davon im Reis befanden.

- Schneidebretter, die zum Schneiden von Gemüse, Salat und Hähnchen verwendet wurden, waren verunreinigt und wiesen tiefe Furchen und Gebrauchsrinnen auf, was eine ordnungsgemäße Reinigung der Schneidebretter nicht mehr möglich machte.

- angeordnete Maßnahmen: Das Behandeln, Verarbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln wurde untersagt.
- Bemerkung: Bei der Nachkontrolle am Folgetag waren die hygienischen Mängel weitestgehend behoben und die Untersagungsanordnung konnte aufgehoben werden.

- Rechtsgrundlagen:
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II
- Kap. IX Nr. 3 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. V Nr. 1a i.V.m. § 2 Nr. 5 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeld-verordnung i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB,
- Kap. XI Nr. 3 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. I Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. I Nr. 4 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. I Nr. 10 i.V.m. § 2 Nr. 2 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeld-verordnung i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB,
- Kap. II Nr. 1b i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. II Nr. 1d i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. IX Nr. 5 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. II Nr. 1a i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
- Kap. V Nr. 1b i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB