Zuständigkeitsbereich
Frankfurt a.M. (Stadt)
'Bros Kitchen - Phillys Baguette & More' der Bjouk, Yassin und Irhzar, Zakaria GbR
Paradiesgasse 46
60594 Frankfurt am Main
Betriebsstätte (allgemein): Die Räume waren so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Es wurde zudem ein Schadnagerbefall (Ratten/Mäuse) festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel, einschließlich Schädlingsbefall (Ratten und Mäuse) wurde dem Betreiber das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.
Showküche: Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand und war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Verunreinigt waren die Geschirrspülbrause, die Türdichtung des Kühltisches, der Schaltkasten, die Dunstabzugsanlage, der Fußboden (insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen), mehrere Einrichtungsgegenstände sowie der Innenboden unter den Kühlschubladen des außer Betrieb genommenen Kühltisches. Der Tiefkühlschrank war stark vereist. Es wurden Lebensmittel(-behälter) auf dem Boden gelagert und es wurden Lebensmittel in einer geöffneten Konservendose gelagert, deren Innenraum nicht beschichtet war (Cheddar Cheese Sauce). Das Frittierfett der Fritteuse war verbraucht (merkliche Rauchentwicklung, unangenehmer Geruch) und somit nicht mehr zum Frittieren geeignet. Das Handwaschbecken war nicht frei zugänglich bzw. ungehindert nutzbar. Es wurden private, betriebs- bzw. zweckfremde Gegenstände (Tasche) aufbewahrt. Es wurde u. a. eine Tasche auf der Arbeitsfläche unmittelbar neben offenem Fleisch gelagert. Es wurde ein Schadnagerbefall festgestellt (Kot- und Urinspuren auf dem Fußboden). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Treppenhaus: Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. An der Decke befanden sich Spiralklebänder (Fluginsektenfalle). Es wurde ein Schadnagerbefall festgestellt (Kot- und Fraßspuren der Schadnager an der Wandverkleidung). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Kühlraum UG: Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Zudem befand er sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Verunreinigt waren stellenweise die Wände, mehrere Bäckerkisten, der Fußboden sowie der Deckel eines Gastronorm-Behälters zur Aufbewahrung von Lebensmitteln (mariniertes, rohes Geflügel). Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert.
Lager UG: Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Zudem befand er sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Verunreinigt waren die Wände – teilweise mit Spinnengewebe – sowie die Fußbodenfugen durch dunkle Ablagerungen. An der Decke befanden sich Spiralklebänder (Fluginsektenfalle). Es wurde zudem ein Schadnagerbefall (Ratten/Mäuse) festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Personaltoilette UG: Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Zudem befand er sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Verunreinigt waren das Handwaschbecken und das Toilettenbecken. Im Vorraum der Toilette wurden zudem Lebensmittelbedarfsgegenstände und Leergut aufbewahrt bzw. gelagert (u. a. ein Fritteusenblock unter den Urinalen). Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Einmalpapierhandtücher im Spender). Es wurde ein Schadnagerbefall festgestellt (Fraßspuren sowie Kot auf dem Fußboden). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004
Anmerkung: Bei der dritten Nachkontrolle waren die hygienischen Mängel zum größten Teil behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.