Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

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241 Einträge

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Bagdad Lebensmittel

Bleichstraße 19

65183 Wiesbaden

Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:

Gesamtbetrieb: Es wurde ein Schadnagerbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Der Betrieb war in Teilen so stark, auch mit Schädlingsspuren und -urin, verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Ein starker Uringeruch war im gesamten Betrieb, aber insbesondere im Verkaufsraum, wahrnehmbar.

Verkaufsraum: Der Fußboden war, insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, vor allem mit Kotspuren von Schadnagern verunreinigt. Die Regalböden waren an mehreren Stellen mit Kotspuren von Schadnagern verunreinigt. Es wurden Lebensmittel in beschädigten Behältern (insbesondere Beschädigungen am Deckel) aufbewahrt. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren konnten. Es wurde eine Insektenklebefalle, die mit toten Insekten behaftet war, unmittelbar über dem Bereich angebracht, in dem mit Lebensmitteln umgegangen (Lagerung von frischem Brot) wurde, so dass eine Kontamination der Lebensmittel nicht ausgeschlossen war. Die maximal zulässige Höchsttemperatur von -18°C für die in der Tiefkühltruhe gelagerten Lebensmittel wurde überschritten.

Lagerraum Treppenhaus: Der Fußboden war, insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, insbesondere mit Schadnagerkot verunreinigt. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren konnten. Die gelagerten Lebensmittel waren teilweise mit Schadnagerkot verunreinigt, teilweise wurden Fraßspuren, insbesondere an den Kartonagen, festgestellt.

Lagerraum oben: Der Fußboden war, insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, verunreinigt. Teilweise wurden ganze Nester von Schadnagern vorgefunden.

Lagerraum Keller: Der Fußboden war, insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, verunreinigt. Die Verunreinigungen entsprachen denen, die bereits am 13.08.2024 festgestellt worden waren. Eine Zwischenreinigung war augenscheinlich nicht erfolgt. Es wurden private, betriebs- bzw. zweckfremde Gegenstände (Farbeimer) in direkter Nähe zu Lebensmitteln aufbewahrt. Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt wurden, war mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich. Dadurch wurde dem Schadnagerbefall Vorschub geleistet.

Lagerraum hinten: Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt wurden, war mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich. Insbesondere wurde Schadnagern ein Rückzugsraum, der nicht gereinigt werden konnte, zur Verfügung gestellt.

Orient Fresh Markt

Frankfurter Straße 138

63263 Neu-Isenbuurg

Es wurden nicht unerhebliche Mängel festgestellt, wodurch die Lebensmittel der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung oder sonstigen Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit ausgesetzt waren (Verunreinigungen und Schädlingsbefall).
Aufgrund der vorgefundenen gravierenden Mängel wurde das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln vorübergehend untersagt.

Pizzeria Da Capo

Waldstraße 123

63263 Neu-Isenburg

Die Betriebsräume waren teilweise so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.
Aufgrund der vorgefundenen gravierenden Mängel wurde das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln vorübergehend untersagt.

Traumkuh

Limescorso 8

60439 Frankfurt am Main

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel wiederholt festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellten. Es wurde eine sofortige Grundreinigung und Desinfektion aller Räume, Geräte und Oberflächen angeordnet.

Soul Tikka GmbH & Co. KG

Neugasse 24

65183 Wiesbaden

Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:

Spülbereich: Der Geschirrkorb der Geschirrspülmaschine war schimmelähnlich verunreinigt. Für Reinigungsarbeiten wurde ein verunreinigtes und muffig riechendes Schwammtuch verwendet. Die Silikonfuge der Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war schimmelähnlich verunreinigt. Für Reinigungsarbeiten wurde ein verunreinigter und muffig riechender Edelstahltopfreiniger verwendet.

Lager: Der Raum war so stark mit Mäusekot verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Die Regale waren mit Mäusekot verunreinigt. Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich. Es wurden Lebensmittel unter ekelerregenden Umständen gelagert. Getränkekisten, Lebensmittel in Dosen wie bspw. Mintsoßen und andere Zutaten wurden in kotverschmutzten Regalen und Kellern bei einem erheblichen Fäkalgeruch gelagert.

Küche: Mehrere Steckdosen waren beschädigt. Die Schutzabdeckung der Beleuchtung war beschädigt. Es wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt. Eine schnelle Abtrocknung konnte dadurch nicht erfolgen. Das Schutzgitter des Ventilators im Kühltisch war verunreinigt. Die Schubladendichtungen des Kühltisches waren verunreinigt. Der Pizzaofen war innen stark angerostet. Die Decke war verunreinigt. Die Türdichtung des Kühlschrankes war beschädigt. Für das Händetrocknen wurde ein verunreinigtes Textiltuch anstelle von Einmalhandtüchern verwendet. Eine hygienische Händetrocknung war daher nicht möglich. Es fehlte ein Handwaschbecken. Das einst vorhandene Becken vor der Doppelspüle wurde demontiert und der Abfluss verblieb unverschlossen in der Wand. Das Fenster war nicht so beschaffen, dass Schmutzansammlungen vermieden wurden. Eine Gummilippe hatte sich vom Fenster gelöst und war fettig verunreinigt. Es wurden Lebensmittel (Gewürze) in verunreinigten Behältern aufbewahrt. Mehrere Behälter, die zur Aufbewahrung von Lebensmitteln bereitgehalten wurden, waren verunreinigt, da sie in einem Bereich gelagert wurden, der mit Mäusekot verunreinigt war. Das Schneidebrett wurde unter unhygienischen Bedingungen aufbewahrt (auf dem Fußboden stehend), so dass eine Kontamination der damit in Berührung kommenden Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen werden konnte. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren konnten. Es wurden Lebensmittel in Verkehr gebracht, die unter ekelerregenden Umständen gelagert wurden. Es wurden Soßen in offenen Gastro Norm Behältern unmittelbar neben einem verschmutzten Putzlappen und einem offenen Mülleimer gelagert.

Theke/Tresen: Der Innenraum des Getränkekühltresens war stark mit Mäusekot und ausgelaufenen Getränkeresten verunreinigt. Das Lüftungsgitter des Getränkekühltresens war verunreinigt. Der Fußboden war, insbesondere in den Rand- und Eckbereichen, sowie unter und hinter den Einrichtungen, verunreinigt. Die Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war verunreinigt. Die Türdichtung des Getränkekühltresens war schimmelähnlich verunreinigt.

Deniz Markt

Gartenstraße 12

63263 Neu-Isenburg

Es wurden nicht unerhebliche Mängel festgestellt, wodurch die Lebensmittel der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung oder sonstigen Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit ausgesetzt waren.

Aufgrund der vorgefundenen gravierenden Mängel wurde das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln vorübergehend untersagt.

Unicat Candy

Benzstr. 16 c

63457 Hanau

Es wurden Marshmallows (Schaumzuckerwaren) "Jet-Puffed Gummies Marshmallows Blue Raspberry 85g" in den Verkehr gebracht, in denen der nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoff Titandioxid (E 171) verwendet wurde.

Unicat Candy

Benzstr. 16 c

63457 Hanau

Es wurden Chips "TGI Fridays Potato Skins Bacon Ranch 113,5g" in den Verkehr gebracht, in denen der nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoff Titandioxid (E 171) und der für diese Produktkategorie nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoff Calciumsilicat (E 552) verwendet wurde.

Am 25.02.2025 wurde durch den Inverkehrbringer ein öffentlicher Rückruf der Ware eingeleitet.

Unicat Candy

Benzstr. 16 c

63457 Hanau

Es wurden Fruchtgummis "Spongebob Squarepants - Krabby Patties - Colors Candy 72g" in den Verkehr gebracht, in denen der nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoff Titandioxid (E 171) verwendet wurde.

Bananas Shisha Lounge

Schloßstraße 117

60486 Frankfurt am Main

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel wiederholt festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellten. Es wurde eine sofortige Grundreinigung und Desinfektion aller Räume, Geräte und Oberflächen angeordnet. Die Kontrolle fand aufgrund einer Verbraucherbeschwerde statt.

Vorbereitung: Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Die Türrandbereiche der Geschirrspülmaschine waren verunreinigt. Die Kanister mit Spülmittel/Geschirrspülmaschine waren verunreinigt. Die Einrichtung war verunreinigt (Oberflächen, Unterbauten etc.). Die Eiswürfel in der Eiswürfelmaschine waren aufgrund der Verunreinigung der Maschine im Innenraum nicht mehr sicher und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignet. Der Tiefkühlschrank war stark vereist. Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft (Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich). Der Fußbodenabfluss war verunreinigt. Das Mikrowellengerät war verunreinigt. Kühltisch: Es wurden Lebensmittel in Beuteln aufbewahrt, die nicht verschlossen waren (Salat). Kühltisch: Es wurden verdorbene und damit nicht sichere und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignete Lebensmittel in Verkehr gebracht (es wurde Ingwer vorgefunden, dieser war stak verschimmelt). Die Dichtungen des Kühltisches waren schimmelähnlich verunreinigt.

Vorbereitung/Wasserpfeifen: Im Raum befanden sich verschmutzte Transportpaletten aus unbehandeltem, offenporigem und rissigem Holz. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Die Ordnung und Struktur war mangelhaft. Die Einrichtung war verunreinigt (Oberflächen; Unterbauten etc.). Die Wände waren verunreinigt. Das Türblatt war verunreinigt. Die Wasserpfeifen wurden auf dem verschmutzten Fußboden gelagert. Die Doppelspüle/Handwaschbecken war verunreinigt. Am Handwaschbecken (Doppelspüle) fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern). Die Fugen der Wandfliesen waren verunreinigt (Bereich Doppelspüle/Handwaschbecken). Die Ablagematte für die Shishaköpfe war verunreinigt.

Theke / Tresen: Das Schneidebrett war beschädigt, so dass es nicht mehr leicht zu reinigen war. Das Handwaschbecken war verunreinigt. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern). Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Die Theken-Einrichtung war verunreinigt.

Personaltoilette: Die Personaltoilette wurde als Lagerraum genutzt. Die Tür war nicht geschlossen, dadurch waren die Lebensmittel im an den Toilettenbereich angrenzenden Raum einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3 VO (EG) Nr. 852/2004

Bemerkung: Bei der Nachkontrolle am 21.02.2025 waren die Mängel vollständig behoben.