Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

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270 Einträge

Ergebnisse 1 bis 10 auf Seite 1

Flink SE

Stiftstraße 21

65183 Wiesbaden

Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:

Verkaufsraum: Das Dach-/ Deckenfenster war nicht mit einem zu Reinigungszwecken leicht entfernbaren Insektengitter ausgestattet. Die Fenster waren während des Herstellungsprozesses nicht geschlossen und verriegelt. Dadurch wurde die Kontamination von Lebensmitteln begünstigt. Zweige von Buschwerk wuchsen durch das Dachfenster in den Innenraum (Lagerbereich für Lebensmittel). Es wurden Lebensmittel bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten und dadurch die Kühlkette unterbrochen. Wie bereits am 26.03.2026 wurde nicht darauf geachtet, dass kühlpflichtige Lebensmittel schnell genug nach der Anlieferung weitergekühlt werden. Ein Rolli mit diversen kühlpflichtigen Lebensmitteln wurde etwa 40 Minuten nach Anlieferung noch immer im ungekühlten, ca. 26 °C warmen, Kommissionsraum vorgefunden. Die Kerntemperaturen verschiedener kühlpflichtiger Lebensmittel betrug ca. 5 °C über der zulässigen Temperatur.

Pizzeria Topolino

Elise-Kirchner-Straße 11

65203 Wiesbaden

Im Betrieb wurden wiederholt nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:

Pizza Showküche: Salatstation: Der Innenraum des Kühltisches war verunreinigt (Verdampfergehäuse und Ventilator). Konvektomat: Die Fettfilter der Dunstabzugsanlage waren stark verstaubt, ebenso der innere Bereich der Abzugsanlage. Die rechts vom Pizzatisch an der Wand angebrachte Steckdosenleiste war mit Fliegenkot verunreinigt. Der Innenraum des Pizzakühltischs war verunreinigt. Pizzabelegstation: Die Unterseite des Regalbodens war verunreinigt. Darunter lagerten in einer Aufsatzkühlung verschiedene Pizzabeläge. Das Fenster ohne Insektengitter war während des Herstellungsprozesses geöffnet. Der Eierschneider war altverschmutzt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle wurden mit diesem Eierschneider Eier zerteilt. Die Unterseite des Schneidebrettes war schimmelähnlich verunreinigt. Der Tischdosenöffner war verunreinigt, besonders am Schneiddorn. Der Malerpinsel, der zum Einölen der Pizzableche eingesetzt wurde, bestand nicht aus für Lebensmittel geeignetem Material. Die Zweckbestimmung war eine andere, eine Konformitätsbescheinigung des Herstellers lag nicht vor. Es wurden Lebensmittel in Kunststoffbehältern aufbewahrt, die für den Kontakt mit Lebensmitteln ungeeignet waren (IKEA Toolboxen). Dadurch wurden die Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Es wurde ein erhebliches Aufkommen an Stubenfliegen festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Mehrere Pizzabackbleche wurden unter unhygienischen Bedingungen in einem Unterbauschrank aufbewahrt, der mit Staub und mit Spinnweben verunreinigt war, so dass eine Kontamination der damit in Berührung kommenden Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen werden konnte. Kühlschrank (Eckbereich Richtung Flur): Es wurden unverpackte Lebensmittel (u. a. Dosen-Thunfisch) unabgedeckt gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen. Kühlschrank (Eckbereich Richtung Flur): Es wurden geschnittene Champignons in einem Kunststoffbehälter mit beschädigtem Deckel gelagert. Der Deckel war provisorisch mit Klebeband instandgesetzt worden. Zwischen beschädigtem Deckel und Klebeband befand sich ein schwarzschimmelähnlicher Belag. Dadurch konnte eine nachteilige Beeinflussung bzw, Kontamination der darin gelagerten Champignons nicht ausgeschlossen werden.

Küche hinten mit Spülbereich: Die Beleuchtung der Dunstabzugsanlage sowie ein spiralförmiges Kabel waren mit alten Fettrückständen sowie toten Fluginsekten verunreinigt. Der Geschirrkorb der Geschirrspülmaschine war stark mit Altverschmutzungen verunreinigt. Der Innenraum der Haubenspülmaschine war mit Altverschmutzungen verunreinigt. Der Spender für Flüssigseife am Handwaschbecken war leer. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Einmalpapierhandtücher im Spender). Das Fenster ohne Insektengitter war während des Herstellungsprozesses geöffnet. Die Aufschnittmaschine war verunreinigt und stellenweise provisorisch mit Klebeband repariert (Restehalter). Kühltisch (rechter Arbeitsbereich): Im Kühltisch wurden verschiedene Lebensmittel, unter anderem frischer Lachs, Tomatensoße mit Fleischeinlage, geschnittene Champignons und geschnittene Peperoni, unabgedeckt gelagert. Im Innenraum des Kühltisches sowie in unmittelbarer Nähe zu den Lebensmitteln waren Flächen mit grünem, pelzigem und schimmelähnlichem Belag verunreinigt. Zudem war der Verdampfer ebenfalls entsprechend verunreinigt. Eine nachteilige Beeinflussung bzw. Kontamination der im Kühltisch gelagerten Lebensmittel konnte daher nicht ausgeschlossen werden. Kühltisch (rechter Arbeitsbereich): Die Schubladendichtungen des Kühltisches waren schimmelähnlich verunreinigt. Es wurde ein erhebliches Aufkommen an Stubenfliegen festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Pastakühltisch (linker Arbeitsbereich): Im Pastakühltisch wurden nicht abgedeckte Spaghetti und Tortelloni gelagert. Im Innenraum des Kühltisches sowie in unmittelbarer Nähe zu den Lebensmitteln waren Flächen mit schwarzschimmelähnlichen Verunreinigungen behaftet. Zudem war der Verdampfer ebenfalls entsprechend verunreinigt. Eine nachteilige Beeinflussung bzw. Kontamination der im Pastakühltisch gelagerten Lebensmittel konnte daher nicht ausgeschlossen werden

Theke/Tresen: Der Innenraum des Gläserspülgerätes war verunreinigt, ebenso der Türrandbereich. Der Gläserspülkorb war verunreinigt. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen (z. B. Flüssigseife im Spender). Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Einmalpapierhandtücher im Spender).

(UG) Tiefkühlraum: Die Regalbretter waren verunreinigt (Ober- und Unterseite). Es wurde Käse in Lake in einem Behälter aufbewahrt, dessen Innenseite des Deckels mit einem grünen, pelzigen, schimmelähnlichen Belag verunreinigt war. Eine nachteilige Beeinflussung bzw. Kontamination des darin gelagerten Käses konnte aufgrund der Verunreinigung des Behälters nicht ausgeschlossen werden.

(UG) Vorbereitungsküche: Die Aufschnittmaschine war verunreinigt und stellenweise provisorisch mit Klebeband repariert (Restehalter). Die elektrische Käsereibe war verunreinigt.

Eiscafe Roberto

Alter Weg 5

35463 Pohlheim

Es wurden Lebensmittel in den Verkehr gebracht, welche die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Rückstandshöchstgrenzen von Pestiziden überschreiten.

Istanbul Restaurant

Michelsberg 28

65183 Wiesbaden

Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:

Küche: Das Lüftungsgitter zweier Kühlschränke war verunreinigt. Die Türen und Ränder des eingebauten Kühlschranks waren wiederholt schimmelähnlich verunreinigt. Das Insektengitter des Fensters war beschädigt. Mehrere Pfannen und ein Bräter waren mit eingebrannten Verkrustungen verunreinigt. Das Messer samt Messerwelle des Mikrocutters war verunreinigt. Das Schneidebrett war beschädigt, so dass es nicht mehr leicht zu reinigen war. Die Außentür war nicht geschlossen. Dadurch waren die Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Es wurden unverpackte Lebensmittel wie vorgekochte Suppen, frisches Fleisch und Dönerspieße unabgedeckt gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel durch herabfallende Staub- und Schmutzpartikel oder durch Luftverwirbelung verwehte Schmutzpartikel waren nicht auszuschließen.

Theke/Tresen: Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt, so dass es nicht ungehindert genutzt werden konnte. Es wurden leicht verderbliche Lebensmittel bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten und dadurch die Kühlkette unterbrochen. In der Theke wurden Soßen auf Milchbasis sowie frische Fleischzubereitungen und andere Lebensmittel bei einer Temperatur von ca. 17° Celsius bis 19,5° Celsius gelagert, deren Temperatur eigentlich nur 7° Celsius betragen darf.

Lagerraum: Es wurden leicht verderbliche Lebensmittel (rohe Dönerspieße) bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten und dadurch die Kühlkette unterbrochen. Die zwingend einzuhaltenden Herstellervorgaben von mindestens -18° Celsius wurden bei einigen Spießen um mehr als 5° Celsius überschritten. Es wurden Pizzakartons zur Verwendung bereitgehalten, die verunreinigt waren, da sie in einem verunreinigten Kellerraum zur Nutzung gelagert wurden.

Peperoncino/Royal Indian Palace Lieferservice

Pankratiusstr. 26 a

64289 Darmstadt

Schädlingskontrolle
1. Ein geeignetes Verfahren zur Früherkennung von Schädlingen (Schädlingsmonitoring) fehlte.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 4
Maßnahme: AAC-AA-Follow-up-Meldung, Betriebsschließung

Eigenkontrolle Basishygiene
2. Der für die Gewährleistung der Hygiene in der Betriebsstätte notwendige Reinigungs- und Desinfektionsplan fehlte. Es wurden diverse Hygienemängel festgestellt, die diesem Bericht zu
entnehmen sind.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Art. 4 Abs. 3b

3. Die für die Gewährleistung der Temperaturkontrollerfordernisse für Lebensmittel sowie die Aufrechterhaltung der Kühlkette notwendige Dokumentation der Temperaturkontrolle fehlte. Es wurden Temperaturabweichungen festgestellt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX i.V.m. Art. 4 Abs. 3c und d

Gesamtbetrieb
4. Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Mängelbeseitigung
5. Es wurde ein Schabenbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

6. Es wurden private, betriebs- bzw. zweckfremde Gegenstände aufbewahrt.
Rechtsgrundlage: § 3 Satz 1 LMHV

Personaltoilette
7. Der Netzstecker des Warmwasserspeichers/Durchlauferhitzers für das Handwaschbecken befand sich nicht in der Steckdose. Es fehlte somit während der Betriebszeit die Warmwasserzufuhr.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

8. Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

Pizzavorbereitungsraum
9. Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

10. Es wurden verdorbene und damit nicht sichere und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignete Lebensmittel in Verkehr gebracht.
Rechtsgrundlage: Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. Abs. 2b und 5
Maßnahme: Unschädliche Beseitigung/Vernichtung durch das verantwortliche Unternehmen

11. Der Kühltisch war defekt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

12. Es wurde ein Schabenbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

Küche
13. Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

14. Es wurde ein Schabenbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

15. Für das Handwaschbecken wurde ein verunreinigtes Textiltuch anstelle von Einmalhandtüchern verwendet. Eine hygienische Händetrocknung war daher nicht möglich.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2

16. Es wurden Lebensmittel in Verkehr gebracht, die unter ekelerregenden Umständen gelagert wurden.
Rechtsgrundlage: § 12 LFGB i.V.m. § 3 LMHV
Maßnahme: Unschädliche Beseitigung/Vernichtung durch das verantwortliche Unternehmen

17. Die Armatur des Handwaschbeckens war defekt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

18. Das Gitter der Belüftung war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

19. Das Insektengitter des Dachs/Deckenfensters war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Lager/Thekenbereich
20. Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

21. Der Innenraum des Schanktisches/Schanktresens war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

22. Es wurde ein Schabenbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

23. Der Kühlschrank war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004

24. Die Tiefkühltruhe war stark vereist.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

25. An Geräten bzw. Maschinen war die Transportschutzfolie teilweise nicht bestimmungsgemäß entfernt. Eine angemessene Reinigung war nicht möglich und das Ansammeln von Schmutz wurde nicht vermieden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 2a und b

26. Mehrere Behälter, die zur Aufbewahrung von Lebensmitteln bereitgehalten wurden, waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a
Maßnahme: Unschädliche Beseitigung/Vernichtung durch das verantwortliche Unternehmen

27. Der Raum war nicht so gestaltet/ konzeptioniert, dass Ansammlungen von Schmutz auf Oberflächen vermieden werden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 2b

28. Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich. Lebensmittel werden im erweiterten Gastbereich vorrätig gehalten und behandelt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1

Lager/Nebenraum
29. Der Raum wurde ohne zeitliche Trennung und Zwischenreinigung für betriebsfremde Zwecke genutzt.
Rechtsgrundlage: § 3 Satz 1 LMHV

30. Es wurde ein Schabenbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

31. Es wurden Rohstoffe bzw. Zutaten so gelagert, dass eine Kontamination nicht ausgeschlossen werden konnte.
- Kartoffeln neben Motoröl
- offene Umverpackungen neben/auf verschmutzten Regalen
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 2

32. Mehrere Behälter, die zur Aufbewahrung von Lebensmitteln bereitgehalten wurden, waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

Die aufgeführten Mängel waren bei der Nachkontrolle am 29.06.2026 vollständig behoben.

Pizzeria Calabria

Breslauer Straße 7

65203 Wiesbaden

Im Betrieb wurden wiederholt nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:

Küche: Die zum Waschen der Hygienekleidung bzw. der Geschirrtücher genutzte Waschmaschine war schimmelähnlich verunreinigt. Ebenso befand sich die Waschmaschine in einem Bereich, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wurde. Es wurde ein Stuhl mit einem nicht leicht zu reinigenden Stoffbezug im Raum, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wurde, genutzt. Der Tischdosenöffner war verunreinigt, insbesondere am Schneiddorn. Das Schneidebrett war verschlissen, so dass es nicht mehr leicht zu reinigen war. Es wurde ein erhebliches Aufkommen an Stubenfliegen festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Theke/Tresen: Es wurden unverpackte Lebensmittel (diverser Pizzabelag) unabgedeckt im Kühltisch gelagert, in dem die Innenflächen schimmelähnlich verunreinigt waren. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen. Die offenen Lebensmittel wurden noch vor Ort im Beisein des anwesenden Behördenpersonals entsorgt.

Katjuscha

Theo-Koch-Straße 13

35305 Grünberg

In der Verkaufsabteilung des genannten Betriebs wurde ein erheblicher Hygienemangel festgestellt, welcher eine nachhaltige Beeinflussung von Lebensmitteln darstellt: Über mehrere Selbstbedienungstiefkühltruhen wurden selbsteingefrorene Fleischwaren (u.a. Schweineschultern, Nacken, Beinscheiben) sowie ausgenommene ganze Fische (u.a. Forelle, Lachs) mit großflächigem Gefrierbrand in den Verkehr gebracht.

- angeordnete Maßnahmen: Bei der Kontrolle am 08.07.2026 wurden alle Fleisch- und Fischwaren mit Gefrierbrand sichergestellt und unschädlich beseitigt.

- Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB

Brasserie beau d'eau

Wilhelmsplatz 8

63065 Offenbach

Es wurden gravierende hygienische Mängel festgestellt, die mit den lebensmittelrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar waren.

Burger King

Mühlheimer Str. 105

63075 Offenbach

Es bestanden gravierende hygienische Mängel, die mit den lebensmittelrechtlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren waren.

Chin Thai

Hanauer Str. 15

61169 Friedberg

Nicht unerhebliche Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Die im Betrieb hergestellten Lebensmittel waren der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt.