Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

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272 Einträge

Ergebnisse 1 bis 10 auf Seite 1

Unikum

Saalbaustr. 7

64283 Darmstadt

Lager (Keller)
1. Die Wände waren teilweise Schimmel ähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

2. Der Fußboden war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

3. Mehrere Reinigungsgeräte waren erheblich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Bierkeller
4. Das Türblatt war im Bereich des Griffes massiv verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

5. Der Lichtschalter des Kühlhauses war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

6. Der Fußbodenabfluss war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

7. Das Ventilatorschutzgitter des Kühlaggregates war Schimmel ähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

8. Die UR-Weizenflaschen in den Kästen waren staubig verunreinigt.
Außerdem war das MHD bereits abgelaufen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. X Nr. 3

Personaltoilette
9. Der Stecker des Warmwasserspeichers/Durchlauferhitzers für das Handwaschbecken befand sich nicht in der Steckdose. Es fehlte somit während der Betriebszeit die Warmwasserzufuhr.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

10. Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer, außerdem war dieser vollgehangen und dadurch nicht zugänglich.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

11. Der Deckenlüfter war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

12. Für die Beleuchtung fehlte eine Schutzabdeckung.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 2a

Küche
13. Der Wasserkocher war durch Kalkablagerungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

14. Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt, so dass es nicht ungehindert genutzt werden konnte.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

15. Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer, außerdem war er von außen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

16. Die Eiswürfelmaschine war im Innenbereich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

17. Der Raum war nicht so gestaltet/konzeptioniert, dass eine Trennung zwischen reinen und unreinen Bereichen möglich war und Kontaminationen zwischen und während den Arbeitsgängen vermieden wurden. Das eingerichtete Büro, rechts neben der Spüle, wurde nicht klar vom Lebensmittelbereich getrennt. Die Mikrowelle, das Schneidebrett sowie alle anderen Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt sowie Lebensmittel selbst sind aus dem Bereich zu entfernen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1

18. Mehrere Regalbretter sowie Oberflächen waren durch staubige Ablagerungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

19. Das Gefrier-/Tiefkühlfach mehrerer Kühl- und Gefrierkombinationen war stark vereist.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

20. Der Türgriff des weißen Kühlschrankes, sowie die Tür selbst waren durch gelbliche Ablagerungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

21. Der Innenraum des Kühlschrankes mit "Jelzin Vodka" war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

22. Das Ventilatorschutzgitter des "Pfungstädter" Kühlschrankes war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

23. Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft.
Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich. In einigen Bereichen ist eine Trennung zwischen Lebensmitteln und sonstigen Gegenständen nicht
gewährleistet, dadurch können Lebensmittel potenziell nachteilig beeinflusst werden. Es ist auf eine strikte Trennung von Lebensmitteln und Betriebs oder Zweckfremden Gegenständen zu achten.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1

24. Der Innenraum des Kühlschrankes war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

25. Die Türdichtung sowie der Griffbereich des Kühlschrankes war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Theke / Tresen
26. Der Auslauf des Kaffeevollautomaten war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

27. Mehrere Dosierspender, sowie die Aufhängung und die Flaschen selbst waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

28. Der Innenraum des Getränkekühltresens war massiv, teils Schimmel ähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

29. Mehrere Ausgießer auf Spirituosenflaschen waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

30. Der Deckel des Thermobehälters für das Speiseeis war unter anderem Schimmel ähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

31. Mehrere der für den Ausschank bereitgehaltenen Gläser/Trinkgefäße waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

32. Das Gläserregal war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

'Taste House‘ der Shi He GmbH

Berner Straße 119

60437 Frankfurt am Main

Gesamtbetrieb: Der Betrieb war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmittel wurden auf Grund der festgestellten Mängel untersagt. Eine nachteilige Beeinflussung auf Lebensmittel konnte nicht ausgeschlossen werden.

Netto Marken-Discount Stiftung & Co. KG / Netto Marken-Discount Filiale 8210

Zeppelinstr. 54

63477 Maintal / Dörnigheim

Es wurden in unterschiedlichen Betriebsbereichen wiederholte und zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene aufgrund von Schadnagerbefall festgestellt und dokumentiert. Insbesondere im Verkaufsraum und im Lagerbereich wurden an diversen Stellen Schadnagerkötel vorgefunden.

Die Mängel wurden beseitigt.

Aydin Market

Kurt-Schumacher-Platz 10

63454 Hanau

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen wiederholte und zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere war die Theke in der Metzgereiabteilung, in der sich offene, leicht verderbliche Lebensmittel befanden verunreinigt und verschimmelt. Zudem wurden im Verkaufsraum offen Backwaren in teilweise verunreinigten Bäckerkisten zum Verkauf angeboten.
Die Mängel waren in der Nachkontrolle teilweise noch nicht behoben.

Rendezvous

Karlsruher Straße 2

60329 Frankfurt am Main

Küche: Der Kühltisch, in dem rohe Fleischprodukte gelagert wurden (Hackfleischspieße), sowie die darin befindlichen Gitterroste waren verunreinigt. Zudem waren die Dunstabzugsanlage, die Geschirrspülbrause, der Wasserkocher, das Hängeregal, das Mikrowellengerät und der Fußboden verunreinigt.
Aufgrund der festgestellten Verunreinigungen wurde eine sofortige Grundreinigung aller Betriebsgegenstände angeordnet.

Chinakrone

Hagenauer Straße 40 C

65203 Wiesbaden

Im Betrieb wurden wiederholt nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:

Sushi-Theke: Es wurden private, betriebs- bzw. zweckfremde Gegenstände am Arbeitsbereich aufbewahrt (Mobiltelefone, Zigaretten). Es wurde gegarter Sushireis in einem Holzbehälter aufbewahrt, welcher stellenweise mit dunklen Stockflecken behaftet war. Die Maki-Maschine war unterhalb der Abdeckung in den seitlichen Zwischenbereichen verunreinigt.

Kühl- und Tiefkühlräume: In den Rand- und Eckbereich vom Fußboden sammelte sich Tauwasser von Fleisch- und Fischerzeugnissen. Die Kühlräume, in denen Lebensmittel teilweise unbedeckt gelagert wurden, wiesen vermehrt pelzige und schimmelartige Beläge auf (u. a. Wände, Decken, Kältevorhänge, Regalflächen sowie die Verdampfer). Es wurden "Bambus Spitzen" in einer geöffneten Konservendose gelagert, deren Innenbeschichtung mit Rost behaftet war. Es wurden mehrere Packungen gefrorene Hähnchenbrust so aufgetaut, dass die dabei entstehende Flüssigkeit nicht abfließen konnte

Küche: Die Sensorfunktion am Handwaschbecken war defekt. Eine verunreinigte Abfalltonne lagerte im Hygienebereich der Küche. Ein Messerschleifstein war mit Schrauben auf einer mit schwarzen Stockflecken behafteten Holzlatte befestigt und im Hygienebereich gelagert. Es wurden Lebensmittel so gelagert, dass eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination nicht auszuschließen war. Im Kühltisch lagerten nicht abgedeckte vorbereitete Fleischstücke, obwohl der Innenraum des Kühltisches punktuell mit einem pelzigen- und schimmelartigen Belag verunreinigt war. Es wurden erhitzte Speisen bis zum Verzehr nicht so heiß gehalten, dass sie an allen Stellen eine Temperatur von mindestens 60 °C aufwiesen.

Spülbereich: Die Geschirrspülbrause war verunreinigt. Die Silikonfuge der Reinigungsvorrichtung für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war schimmelähnlich verunreinigt.

Durchgangsbereich: Die Gemüseschneidemaschine war verunreinigt (angetrocknete Lebensmittelreste).

Gastraum mit SB-Theken: Es wurden erhitzte Speisen bis zum Verzehr nicht so heiß gehalten, dass sie an allen Stellen eine Temperatur von mindestens 60 °C aufwiesen. Die maximal zulässige Höchsttemperatur von 2 °C für frischen Fisch wurde überschritten.

Nigiri Sushi

Frankfurter Straße 91

63263 Neu-Isenburg

Es wurden ein Mäusbefall und erhebliche hygienische Mängel festgestellt, Die in der Betreibsstätte hergestellten, verarbeiteten und in Verkehr gebrachten Lebensmittel war einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Aufgrund der im Rahmen der Kontrolle festgestellten erheblichen Hygienemängel und des Schädlingsbefalls wurde das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Betrieb vorübergehend untersagt.

'Gennaros Restaurant' der K&G Gastronomie GmbH

Berger Straße 15

60316 Frankfurt am Main

Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel, einschließlich Schädlingsbefall (Mäuse) wurde dem Betreiber das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.

Parkrestaurant im Quellenhof

Quellenstr. 21

61118 Bad Vilbel

Nicht unerhebliche Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Inverkehrbringen von unter unhygienischen Zuständen/ Bedingungen hergestellten/ behandelten Lebensmitteln.

Alfa Supermarkt

Berliner Str. 21

65760 Eschborn

1) Lebensmittel wurden ohne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vor nachteiliger Beeinflussung behandelt und in Verkehr gebracht, indem die Betriebsräume nicht ausreichend gereinigt waren.
2) Lebensmittel wurden mit Bedarfsgegenständen behandelt, welche nicht ausreichend gereinigt waren und somit die behandelten Lebensmittel kontaminieren konnten.
3) Es wurden tiefgefrorene Lebensmittel ohne eine Bezeichnung und Angabe des Einfrierens und der Herkunft vorrätig gehalten, sodass das Alter und damit die Verkehrsfähigkeit nicht einwandfrei zu bestimmen waren.
4) Lebensmittel, in diesem Fall vorverpackter, kühlpflichtiger Weichkäse in Lake, wurden nicht so gelagert, dass ein gesundheitsgefährdender Verderb verhindert wurde und Schutz vor Kontamination gewährleistet war, indem diese bei einer nicht angemessenen Temperatur zum Verkauf angeboten und dadurch die Kühlkette unterbrochen wurde.
5) Obst und/oder Gemüse wurden ohne eine Kennzeichnung des Herkunftslandes in Verkehr gebracht.
6) Es wurden tiefgefrorene Lebensmittel ohne eine Bezeichnung und Angabe des Einfrierens, des Mindesthaltbarkeitsdatums und der Herkunft vorrätig gehalten, sodass das Alter und damit die Verkehrsfähigkeit nicht einwandfrei zu bestimmen waren.

Betroffen waren alle unter diesen Bedingungen hergestellten und in Verkehr gebrachten Lebensmittel.


Mängelbeseitigung festgestellt am 29.08.2025