Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

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258 Einträge

Ergebnisse 1 bis 10 auf Seite 1

Ristorante Pizzeria Piccola Pompei

Laaspher Str. 1

35713 Eschenburg

Lebensmittel wurden einer möglichen Kontamination ausgesetzt, erhebliche Hygienemängel wurden festgestellt.

Die Kennzeichnung der Allergene und Zusatzstoffe in der Speisekarte waren fehlerhaft. In der Küche war die Lampe in der Abzugsanlage mit Kabelbindern befestigt und mit Frischhaltefolie abgedeckt. Diese war ölig verschmutzt. Unter dem Pizzaofen war eine Fliese defekt. Bei der an der Wand befestigten Klingel fehlte die Abdeckung. Die Aufschnittmaschine war hinter der Messerabdeckung verunreinigt, das Hängeregal auf der Oberseite war ebenfalls verunreinigt. Die Türdichtung des Kühltisches und die der Saladette waren beschädigt. Mehrere Utensilien, darunter Lebensmittelbehälter aus Kunststoff und eine Glasschüssel, waren ebenfalls beschädigt. Auf frischem Hähnchenbrustfilet lag ein älteres Teilstück eines Hähnchenbrustfilets. Des Weiteren war das Frittierfett des Fettbackgerätes merklich verfärbt und nicht mehr zum Frittieren geeignet. Auch wurden Nudeln vorrätig gehalten, welche drei Tage zuvor gekocht wurden.

Im Kühlraum wurden verdorbene und damit nicht sichere und zum Verzehr durch den Menschen ungeeignete Lebensmittel vorgefunden, darunter Feigen, Limetten und Knoblauch. Darüber hinaus wurde im Kühlraum Leergut gelagert. Sowohl der Fußbodenabfluss als auch die Verdampferlamellen und die Auffangschale des Verdampfers waren verunreinigt.

In einem nicht geeigneten, unhygienischen Raum (Heizungsraum) wurden Lebensmittel gelagert. Darunter befand sich neben Kartoffeln und Zwiebeln auch verdorbene Lebensmittel wie Lachs, Leber und Schweinefilet.

In der Garage befand sich ein verunreinigter Behälter für Lebensmittelabfälle. Eine indirekte Kontamination von Lebensmitteln konnte nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus fehlte für die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Neben- und / bzw. Folgeprodukte ein hygienisch einwandfreier Behälter mit dicht schließendem Deckel. Der gesamte Raum war nicht so gestaltet, dass eine Trennung zwischen reinen und unreinen Bereichen möglich war. Volle Getränkeflaschen wurden direkt neben den verschmutzten Tonnen gelagert.

Im Vorraum zur Garage befanden sich mehrere erheblich verunreinigte Reinigungsgeräte. Diese wurden stellenweise unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt. Eine schnelle Abtrocknung konnte nicht erfolgen.

Die Außentür schloss nicht vollständig bündig mit dem Fußboden ab, sodass dem Eindringen von Schädlingen nicht vorgebeugt wurde.

Lebensmittel wurden folglich unter unhygienischen Bedingungen in den Verkehr gebracht.

Bei einer am 20.11.2025 durchgeführten Nachkontrolle konnte positiv festgestellt werden, dass die Mängel beseitigt waren.

Thai Snack

Schneckenhofstraße 2

60596 Frankfurt am Main

Es wurden wiederholt nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellten. Die Betriebsstätte war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen angeordnet wurde. Der Betrieb wurde behördlich geschlossen.

Dean & David HU Am Freiheitsplatz GmbH

Im Forum 5 a

63450 Hanau

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen zum Teil erhebliche hygienische Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. So wurden Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen nicht ordnungsgemäß gereinigt. Unter anderem war der Deckel eines Reiskochers an den Randbereichen mit angetrockneten Lebensmittelresten verunreinigt. Auch war in unterschiedlichen Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet. In den Filtern der Dunstabzugshaube wurden dunkle, braune krustige Fettrückstände festgestellt.

Bei der Nachkontrolle am 15.10.2025 waren die Mängel noch nicht behoben.

Desi Food Trading

Robert-Koch-Straße 3

63128 Dietzenbach

Es wurden nicht unerhebliche Mängel festgestellt, wodurch die Lebensmittel der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung oder sonstigen Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit ausgesetzt waren (Verunreinigungen).

König Pizza & Döner Haus

Waldstr. 100

63071 Offenbach

Hygienische Mängel durch die eine nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln nicht ausgeschlossen werden kann.

'Bros Kitchen - Phillys Baguette & More' der Bjouk, Yassin und Irhzar, Zakaria GbR

Paradiesgasse 46

60594 Frankfurt am Main

Betriebsstätte (allgemein): Die Räume waren so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Es wurde zudem ein Schadnagerbefall (Ratten/Mäuse) festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel, einschließlich Schädlingsbefall (Ratten und Mäuse) wurde dem Betreiber das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.

Showküche: Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand und war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Verunreinigt waren die Geschirrspülbrause, die Türdichtung des Kühltisches, der Schaltkasten, die Dunstabzugsanlage, der Fußboden (insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen), mehrere Einrichtungsgegenstände sowie der Innenboden unter den Kühlschubladen des außer Betrieb genommenen Kühltisches. Der Tiefkühlschrank war stark vereist. Es wurden Lebensmittel(-behälter) auf dem Boden gelagert und es wurden Lebensmittel in einer geöffneten Konservendose gelagert, deren Innenraum nicht beschichtet war (Cheddar Cheese Sauce). Das Frittierfett der Fritteuse war verbraucht (merkliche Rauchentwicklung, unangenehmer Geruch) und somit nicht mehr zum Frittieren geeignet. Das Handwaschbecken war nicht frei zugänglich bzw. ungehindert nutzbar. Es wurden private, betriebs- bzw. zweckfremde Gegenstände (Tasche) aufbewahrt. Es wurde u. a. eine Tasche auf der Arbeitsfläche unmittelbar neben offenem Fleisch gelagert. Es wurde ein Schadnagerbefall festgestellt (Kot- und Urinspuren auf dem Fußboden). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Treppenhaus: Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. An der Decke befanden sich Spiralklebänder (Fluginsektenfalle). Es wurde ein Schadnagerbefall festgestellt (Kot- und Fraßspuren der Schadnager an der Wandverkleidung). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Kühlraum UG: Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Zudem befand er sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Verunreinigt waren stellenweise die Wände, mehrere Bäckerkisten, der Fußboden sowie der Deckel eines Gastronorm-Behälters zur Aufbewahrung von Lebensmitteln (mariniertes, rohes Geflügel). Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert.

Lager UG: Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Zudem befand er sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Verunreinigt waren die Wände – teilweise mit Spinnengewebe – sowie die Fußbodenfugen durch dunkle Ablagerungen. An der Decke befanden sich Spiralklebänder (Fluginsektenfalle). Es wurde zudem ein Schadnagerbefall (Ratten/Mäuse) festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Personaltoilette UG: Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Zudem befand er sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Verunreinigt waren das Handwaschbecken und das Toilettenbecken. Im Vorraum der Toilette wurden zudem Lebensmittelbedarfsgegenstände und Leergut aufbewahrt bzw. gelagert (u. a. ein Fritteusenblock unter den Urinalen). Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Einmalpapierhandtücher im Spender). Es wurde ein Schadnagerbefall festgestellt (Fraßspuren sowie Kot auf dem Fußboden). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Bei der dritten Nachkontrolle waren die hygienischen Mängel zum größten Teil behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.

REWE Markt GmbH (REWE 0644 40 0183)

Speicherstraße 44

60327 Frankfurt am Main

Vorbereitung Bake-Off: Es wurde ein Schabenbefall (Schabe auf dem Warmwasserboiler) festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Bake-Off/Heiße Theke: Es wurde ein Schabenbefall festgestellt. Insbesondere in den Einrichtungen/Backwarenregalen (Untergestelle des SB-Regals, Unterschränke sowie Brotschneidemaschine) wurden lebende und tote Schaben gesichtet. Zudem wurde ein Mäusebefall (Mäusekot hinter dem Unterschrank und auf den Eckbereichen des Fußbodens) festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Außerdem war der Fußbodenabfluss verunreinigt. Der Innenraum der Brotschneidemaschine war verunreinigt und mit Mehlgespinsten (Mehlmotten) behaftet. Der Unterschrank war innen teilweise mit Urinspuren von Mäusen verunreinigt. Der Fußboden und die Elektrokabel waren unter und hinter der Einrichtung teilweise mit Urinspuren von Mäusen verunreinigt.

Leergutlager/Leergutrücknahme: Der Rücknahmeautomaten und der Rücknahmebereich/Leergutlager befanden sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand; es wurden starke Verunreinigungen und Getränkerückstände in diesem Bereich festgestellt.

Aufgrund der hygienischen Mängel konnte die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen nicht ausgeschlossen werden. In den Servicebereichen ‚Bake-Off‘ und ‚Heiße Theke‘ musste das Herstellen, Bearbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit sofortiger Wirkung untersagt werden.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Bei der Nachkontrolle vom 21.10.2025 waren die hygienischen Mängel vollständig behoben und die Ordnungsverfügung betreffend der Servicebereiche ‚Bake-Off‘ und ‚Heiße Theke‘ wurde wieder aufgehoben.

G. A. Müller GmbH -Werksverkauf-

Dornhofstraße 61

63263 Neu-Isenburg

Es wurden nicht unerhebliche Mängel festgestellt, wodurch die Lebensmittel der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung oder sonstigen Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit ausgesetzt waren (Verunreinigungen und Schädlingsbefall).

Harput

Otto-Röhm-Straße 36

64293 Darmstadt

Kennzeichnung
1. Es wurden Lebensmittel ohne Verpackung in den Verkehr gebracht, ohne die Allergene und Zusatzstoffe vollständig anzugeben. Ein Hinweis auf eine mündliche Auskunft war nicht vorhanden.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 2 Nr. 1 u. Abs. 3 LMIDV i.V.m. § 5 Abs. 1 u. 2 Nr.1 LMZDV (LMIDV)

Eigenkontrolle Basishygiene
2. Der für die Gewährleistung der Hygiene in der Betriebsstätte notwendige Reinigungs- und
Desinfektionsplan fehlte. Es wurden diverse Hygienemängel festgestellt, die diesem Bericht zu
entnehmen sind.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Art. 4 Abs. 3b (VO (EG) Nr. 852/2004)

Schädlingskontrolle
3. Das Kontrollintervall des Verfahrens zur Bekämpfung von Schädlingen war nicht angemessen.
Weiterhin wurden mehrfach durch den Schädlingsbekämpfer organisatorische Mängel benannt, die durch den Betreiber nicht beseitigt wurden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 4 (VO (EG) Nr. 852/2004)

Theke / Tresen
4. Die Gläserspülmaschine war verunreinigt.
In den Spülarmen waren die Düsen durch Rückstände verstopft.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

Personaltoilette
5. Das Gitter der Belüftung war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

6. Die Warmwasserzufuhr des Handwaschbeckens war nicht zeitnah gewährleistet.
Weiterhin war der Wasserdruck nicht ausreichend.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 i.V.m. Nr 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

7. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Einmalpapierhandtücher im Spender).
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 (VO (EG) Nr. 852/2004)

Lager
8. Es wurde ein Schadnagerbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 (VO (EG) Nr. 852/2004)

9. Es wurden Lebensmittel in Verkehr gebracht, die unter ekelerregenden Umständen gelagert wurden.
Gewürze wurden offen in Eurokisten gelagert, in denen Schadnagerkot sowie Fraßspuren an den
Umverpackungen vorhanden waren.
Rechtsgrundlage: § 12 LFGB i.V.m. § 3 LMHV (LFGB)

Vorbereitung Keller
10. Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt, so dass es nicht ungehindert genutzt werden
konnte.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 (VO (EG) Nr. 852/2004)

11. Es wurde ein Schadnagerbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 (VO (EG) Nr. 852/2004)

12. Die Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war verunreinigt.
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

13. Es waren Lebensmittel in einer ungeeigneten Verpackung/Umhüllung eingefroren.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. X Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

Kühlraum
14. Der Verdampfer war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

15. Die Türdichtung war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

16. Es wurden Lebensmittel in Verkehr gebracht, die unter ekelerregenden Umständen gelagert wurden.
Unter dem Verdampfer lagerte Verarbeitungsfleisch ohne ausreichende umhüllung.
Rechtsgrundlage: § 12 LFGB i.V.m. § 3 LMHV (LFGB)

17. Es wurden verdorbene und damit nicht sichere und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignete Lebensmittel vorhanden. Schokotörtchen waren verschimmelt.
Rechtsgrundlage: Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. Abs. 2b und 5 (VO (EG) Nr. 178/2002)

Vorbereitung
18. Es waren Lebensmittel in einer ungeeigneten Verpackung/Umhüllung eingefroren.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. X Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

19. Es waren Lebensmittel ohne Verpackung/Umhüllung eingefroren.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 (VO (EG) Nr. 852/2004)

20. Die Türdichtung des Tiefkühlschrankes war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

21. Die Außentür war nicht geschlossen, dadurch waren die Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr
ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 (VO (EG) Nr. 852/2004)

22. Für das Handwaschbecken fehlte die Warmwasserzufuhr.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 (VO (EG) Nr. 852/2004)

23. Es wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt. Eine schnelle Abtrocknung konnte dadurch nicht erfolgen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

Küche
24. Die Haubenspülmaschine war beschädigt. An den Spülarmen fehlten teilweise die Düseneinsätze.
Dieser Mangel wurde schon bei der Kontrolle Jan/2024 beanstandet.
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

25. Die Insektenklebefalle war mit zahlreichen toten Insekten nahezu vollständig besetzt und nicht mehr
ausreichend funktionstüchtig.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

26. Die Decke war mit Fettrückständen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

27. Das Schneidebrett war beschädigt, so dass es nicht mehr leicht zu reinigen war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b (VO (EG) Nr. 852/2004)

28. Die Aufsatzkühleinrichtung war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

29. Es wurden Schneidebretter aus offenporigem und rissigem Holz für die Behandlung von Lebens-mitteln benutzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b (VO (EG) Nr. 852/2004)

Ristorante Cellino

Mirjam-Pressler-Str. 1 – 8

64289 Darmstadt

Schädlingskontrolle
1. Das Kontrollintervall des Verfahrens zur Bekämpfung von Schädlingen war nicht angemessen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 4

Brotschneideraum
2. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehrgebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

3. Das Gefrier/Tiefkühlfach der Kühl- und Gefrierkombination war stark vereist.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

4. Die Dichtung des Kühlschrankes der Kühl- und Gefrierkombination war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

5. Es wurden Lebensmittel so erzeugt, verarbeitet bzw. vertrieben, dass sie nicht vor Kontaminationen geschützt waren.
Die selbst hergestellten Eiswürfel mit Früchten waren ohne Abdeckung im stark vereisten Tiefkühlfach.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

6. Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand.
Die Reinigung in den Ecken war nicht ausreichend. Weiterhin wurden Gespinste vorgefunden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Theke / Gastraum
7. Es wurde ein erhebliches Aufkommen an Fruchtfliegen festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

Küche
8. Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

9. Das Mikrowellengerät war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

10. Mehrere Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

11. Die Unterseite des Schneidebrettes war schimmelähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

12. An der Einrichtung wurde die Transportschutzfolie nicht bestimmungsgemäß entfernt. Eine angemessene Reinigung war nicht möglich und das Ansammeln von Schmutz wurde nicht vermieden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 2a und b

13. Die Dunstabzugsanlage war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

14. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Einmalpapierhandtücher im Spender).
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

15. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

Kühlraum UG
16. Die Getränkeleitungen und Leitungsanschlussteile waren außen schimmelähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

17. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

Vorbereitung
18. Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

19. Die Wände waren teilweise mit Spinnengewebe verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

20. Die z. Zt. nicht verwendete Tiefkühltruhe war im Innenbereich schimmelähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

21. Die Hackblockfläche wies Fugen und Risse auf.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b

22. Der Hängeschrank war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

23. Die Wände waren teilweise verunreinigt. Hier besonderst hinter dem Thermomix-Gerät
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

24. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

25. Die Aufschnittmaschine war stark verunreinigt.
Auf Nachfrage konnte sie nicht zu Reinigungszwecken auseinandergebaut werden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

26. Es wurden unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen.
Auch wurde das Einfrierdatum nicht gekennzeichnet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

Lagerbereich f. Bedarfsgegenstände
27. Es wurden private, betriebs- bzw. zweckfremde Gegenstände aufbewahrt.
Rechtsgrundlage: § 3 Satz 1 LMHV

28. Der Raum war nicht so gestaltet/konzeptioniert, dass eine Trennung zwischen reinen und unreinen Bereichen möglich war und Kontaminationen zwischen und während den Arbeitsgängen vermieden wurden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1

29. Das Teigknetergehäuse war im Bereich zwischen Kopf und Kessel verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

Personal WC
30. Die Spender für Flüssigseife und Einmalhandtücher am Handwaschbecken waren leer.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

31. Der Stecker des Warmwasserspeichers/Durchlauferhitzers für das Handwaschbecken befand sich nicht in der Steckdose. Es fehlte somit während der Betriebszeit die Warmwasserzufuhr.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

32. Der Deckenlüfter war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Lagerraum für Reinigungsmittel
33. Es wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt. Eine schnelle Abtrocknung konnte dadurch nicht erfolgen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Lagerraum für Leergut und Kleidung
34. Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand.
Es waren weiterhin Gespinste vorhanden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

35. Der Deckenlüfter war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1