Zuständigkeitsbereich
Frankfurt a.M. (Stadt)
'Mainmühle Höchst
Mainberg o. Nr.
65929 Frankfurt am Main
Betriebsstätte allgemein: Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel wurde der Betreiberin das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.
Theke / Tresen: Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Verunreinigt waren der Kaffeevollautomat, der Tiefkühlschrank, mehrere Steckdosen, die Kühlvitrine (u. a. mit toten Insekten) und die Kühltheke, die schimmelähnlich verunreinigt war. Es wurden Lebensmittel in verunreinigten Behältern aufbewahrt. Die Kühlvitrine war vereist, der Tiefkühlschrank stark vereist. Die Spülbrause war stark verschmutzt. Es wurde Tee gelagert, der im Geruch stark abwich, sowie unter anderem Kuchen, der nicht mehr der Verbrauchererwartung entsprach. In unmittelbarer Nähe von unverpackten, leicht verderblichen Lebensmitteln wurden erdbehaftete Kräuter- und Pflanztöpfe gelagert. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Lebensmittel durch die Erde nachteilig beeinflusst werden.
Küche: Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Verunreinigt waren der Fußboden, insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, der Backofen, mehrere Steckdosen, der Standmixer, die Saladette, die Wände sowie mehrere Gegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen. Der Messerblock war nicht leicht zu reinigen. Der Innenraum der Geschirrspülmaschine war verkalkt und verschmutzt. Die Schränke der Einrichtung waren von innen und außen verschmutzt, wobei die Außenseiten stark mit Fliegenkot verschmutzt waren. Die Waschvorrichtung für Lebensmittel war stark verunreinigt. Die Klinge vom Standmixer war schimmelähnlich verschmutzt. Die Anschlüsse vom Warmwasserbereiter waren stark verschmutzt, unter anderem mit Fliegenkot. Der Lebensmittelabfall wurde nicht so zeitnah wie möglich entfernt, sodass eine Anhäufung dieser Abfälle nicht vermieden wurde, obwohl in diesem Raum mit Lebensmitteln umgegangen wurde. Es waren Kochlöffel im Gebrauch, die aus offenporigem und rissigem Holz bestanden und damit nicht leicht zu reinigen waren. Lebensmittel waren ohne vollständige Verpackung oder Umhüllung eingefroren. Es wurde ein erhebliches Aufkommen an Lebensmittelmotten festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Lager: Die Trittleiter war verunreinigt. Es wurden unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen. Auf den eingefrorenen Fleisch- und Fleischprodukten fehlte das Datum des ersten Einfrierens. Es wurden private, betriebs- bzw. zweckfremde Gegenstände aufbewahrt. Obwohl mit Lebensmitteln umgegangen wurde, war die angrenzende Toilette unmittelbar zugänglich, ein entlüftbarer Vorraum fehlte.
Personaltoilette: Für das Handwaschbecken fehlte die Warmwasserzufuhr.
Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004