Zuständigkeitsbereich
Frankfurt a.M. (Stadt)
'Hanako Kitchen & Bar' der HNK GmbH
Europa-Allee 6
60327 Frankfurt am Main
Betriebsstätte (allgemein): In der gesamten Betriebsstätte wurde ein Mäusebefall festgestellt. Insbesondere auf dem Fußboden, aber auch auf Einrichtungen und an Lebensmittelbedarfsgegenständen wurde Mäusekot, Urinspuren, Laufspuren und Fraßspuren von Schadnagern festgestellt werden. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel, einschließlich Schädlingsbefall (Mäuse) wurde der Betreiberin das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.
Küche: Der Fußboden und die Fußbodenabläufe waren verunreinigt. Verunreinigt waren außerdem der Reisgarer im Innenbereich mit Rostflecken, mehrere Gegenstände mit Lebensmittelkontakt, darunter Kochtöpfe, Lebensmittelbehälter, Schneidebretter, Aufschnittmaschine, Standmixer und Reisbehälter, wobei der Behälter des Standmixers innen nass und mit alten Verschmutzungen behaftet war, mehrere Einrichtungen und Ausrüstungen teilweise schimmelähnlich, unter anderem die Spüleinrichtung, Kühlaggregate, Kühltische, die Dunstabzugsanlage und Wokaufsätze, sowie die Unterlagenmatten der Schneidebretter schimmelähnlich. Es wurden unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert (unter anderem Mais in einer offenen Konservendose), sodass eine nachteilige Beeinflussung beziehungsweise Kontamination der Lebensmittel nicht auszuschließen war. Erhitzte Speisen wurden bis zum Verzehr nicht so heiß gehalten, dass sie an allen Stellen eine Temperatur von mindestens +60 °C aufwiesen; der gekochte Reis vom Vortag wurde im Reiskocher erneut erwärmt, wobei die Temperatur des erwärmten Reises +35,5 °C betrug. Es wurden private, betriebs- bzw. zweckfremde Gegenstände aufbewahrt. Zudem wurde ein Mäusebefall festgestellt, wobei Mäusekot auf dem Fußboden sowie im Bereich des Spülbeckenunterbaus nachgewiesen wurde; die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren dadurch einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Theke / Tresen: Verunreinigt waren das Getränkekühlregal, die Eiswürfelmaschine, mehrere Ausrüstungen, unter anderem die Kaffeemaschine, der Tassenwärmer der Kaffeemaschine sowie die Kaffeebohnenbehälter. Außerdem war der Fußboden insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt, sowie der Türrandbereich und der Innenraum der Gläserspülmaschine, der mit einem rötlichen Belag behaftet war. Zudem wurde ein Mäusebefall festgestellt, wobei Mäusekot und Urinspuren in den Rand- und Eckbereichen des Fußbodens nachgewiesen wurden, sodass die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt waren.
Showküche Sushi: Verunreinigt und verkalkt waren die Einrichtungen, insbesondere der Unterbau der Kühlung und der Arbeitstisch. Zudem wurde ein Mäusebefall festgestellt, wobei sich in der Einrichtung und auf dem Fußboden Mäusekot und Urinspuren befanden.
Spülküche: Verunreinigt waren der Fußboden, insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, mehrere Lebensmittelbehälter mit alten Etikettenresten, mehrere Reinigungsutensilien, die Ver-/Entsorgungsleitungen innen und außen, die Geschirrspülbrause stark, die Spüleinrichtung stark sowie der Innenraum der Haubenspülmaschine mit einem rötlichen Belag. Der Innenraum der Haubenspülmaschine war zudem stark verkalkt, ebenso die Spülarme der Haubenspülmaschine.
Flur und Lagerbereich allgemein UG: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt (Mäusekot, Lauf- und Fraßspuren auf dem Fußboden im Lager, intensiver Geruch nach Nagern, angefressener Müllsack). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Trockenlager UG: Der Fußboden war verunreinigt.
Umkleideraum/Personaltoilette/Dusche UG: Im Vorraum der Personaltoilette wurden Bedarfsgegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, aufbewahrt bzw. gelagert. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.
Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004
Anmerkung: Bei der zweiten Nachkontrolle waren die hygienischen Mängel zum größten Teil behoben und der Betrieb konnte am 24.01.2026 wieder geöffnet werden.