Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

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287 Einträge

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Ali Baba

Wellritzstraße 34

65183 Wiesbaden

Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:

Theke/Tresen: Die Innenräume mehrerer Kühltische waren verunreinigt. Die Fettfilter der Dunstabzugsanlage waren mit Fettrückständen verunreinigt.

Küche: Der Gasherd war großflächig mit fettigen, schwarzen Ablagerungen verunreinigt. Die Fettfilter der Dunstabzugsanlage waren mit Fettrückständen verunreinigt. Auf dem Fußboden stand ein Eimer Lackfarbe zusammen mit einem Blechkanister Olivenöl. Der Innenraum des Backofens war mit Produkt- und Fettrückständen verunreinigt. Mehrere Elektroinstallationen (Lichtschalter, Steckdosen, Kabel und/oder Leitungen) waren verunreinigt und defekt. Die Geschirrspülmaschine war schimmelähnlich und erheblich verunreinigt. Der Spender für Flüssigseife am Handwaschbecken war leer. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren konnten. Es wurden gefrorene Lebensmittel (Rinderzungen und Schafsköpfe) bei einer zu warmen Temperatur aufgetaut. Das Risiko, das Wachstum pathogener (krankmachender) Mikroorganismen und/oder die Bildung von Toxinen (Gifte) zu fördern, war nicht auf ein Mindestmaß beschränkt.

Kühlraum: Die Türdichtung der Kühlraumtür war schimmelähnlich verunreinigt. Der Verdampfer war im Inneren verunreinigt. Der Verdampfer war schimmelähnlich verunreinigt. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren konnten.

Vorbereitung: Das Regal war verunreinigt. Auf dem verschmutzten Regalboden lagerten Lebensmittel wie z.B. Wurst ohne Kühlung. Die Decke war schimmelähnlich verunreinigt. Die Wände waren teilweise erheblich schimmelähnlich verunreinigt. Direkt darunter lagerten zahlreiche Lebensmittel wie z.B. Kartoffeln, Mehlsäcke und Zwiebeln. Der Teigkneter war verunreinigt. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren konnten.

Big Bite

Frankfurter Str. 19

61118 Bad Vilbel

Nicht unerhebliche Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Inverkehrbringen von unter unhygienischen Zuständen/ Bedingungen hergestellten/ behandelten Lebensmitteln.

Blue Oceans Seafood

Bahnhofstr. 191

61184 Karben

Nicht unerhebliche Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Inverkehrbringen von unter unhygienischen Zuständen/ Bedingungen hergestellten/ behandelten Lebensmitteln.

KAIO – Finest Sushi Cuisine

Kaiserstr. 83

61169 Friedberg

Nicht unerhebliche Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Inverkehrbringen von unter unhygienischen Zuständen/ Bedingungen hergestellten/ behandelten Lebensmitteln.

Restaurant Mongolei

Frankfurter Str. 148

61118 Bad Vilbel

Nicht unerhebliche Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel; Inverkehrbringen von unter unhygienischen Zuständen/ Bedingungen hergestellten/ behandelten Lebensmitteln.

Wie Zuhause

Am Römerhof 23

60486 Frankfurt am Main

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellten. Der Betrieb wurde behördlich geschlossen.

'Phuket Thai Imbiss'

Schäfergasse 40

60313 Frankfurt am Main

Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel wurde der Betreiberin das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.

Theke / Verkauf: Verunreinigt waren die Wand im Bereich des Spülbeckens (teilweise), das Menüboard, der Fußboden insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, das Abzugsrohr der Dunstabzugsanlage, mehrere Elektroinstallationen wie Lichtschalter, Steckdosen, Kabel und/oder Leitungen, die Reinigungsvorrichtung für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen einschließlich der Silikonfuge, die Arbeitsfläche unter der Kasse, die zur Verwendung bereitstehenden Teller, der Unterschrank, die Verpackungsmaschine, das Schneidebrett stark, der Geschirrkorb der Geschirrspülmaschine ebenfalls stark sowie der Innenraum der Geschirrspülmaschine mit einem rötlichen Belag. Es wurden Lebensmittel so gelagert, dass sie nicht vor Kontaminationen geschützt waren. Zudem wurden Reinigungsmittel in Bereichen gelagert, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wurde.

Küche EG: Verunreinigt waren die Wände teilweise im Bodenbereich sowie teilweise hinter den Einrichtungen. Ebenfalls verunreinigt waren der Fußboden, die Regalbretter, mehrere Gastronorm-Behälter zur Aufbewahrung von Lebensmitteln, der Gaswokherd, der Korb der Fritteuse mit Frittierresten, die Siebkelle, mehrere Kabelkanäle, die Räder mehrerer Einrichtungsgegenstände und die Unterschränke. Zudem waren die Fettfilter der Dunstabzugsanlage mit Fettrückständen, die Beleuchtung der Dunstabzugsanlage mit alten Fettrückständen und eine Bratpfanne außen stark verunreinigt und verkrustet. Das Nudelsieb war an der Schraube stark verunreinigt und hatte einen Griff, der mit einem verunreinigten Tuch umwickelt war. Stark verunreinigt waren zudem auch die Bereiche zwischen Arbeitsflächen und Fritteuse, mehrere Reinigungsgeräte erheblich sowie die Silikonfuge an der Waschvorrichtung für Lebensmittel schimmelähnlich. Es wurden Lebensmittel in Verkehr gebracht, die unter ekelerregenden Umständen gelagert wurden; so lag ein Brillenetui unmittelbar auf Cashewnüssen. Zudem wurden nicht umhüllte frische Eier zusammen mit anderen offenen Lebensmitteln gelagert und es wurden Reinigungsmittel in Bereichen gelagert, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wurde. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auf den Arbeitsflächen abgestellt werden, wodurch die Gefahr bestand, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können. Darüber hinaus wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt, sodass eine schnelle Abtrocknung nicht erfolgen konnte. Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt und nicht nutzbar; während des Herstellens, Verarbeitens und Inverkehrbringens von Lebensmitteln fand keine Händereinigung statt, wodurch die Lebensmittel der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Kontaminationen ausgesetzt wurden. Zudem wurde die maximal zulässige Höchsttemperatur für die in der Saladette gelagerten Lebensmittel überschritten. Es wurden unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert, sodass eine nachteilige Beeinflussung beziehungsweise Kontamination der Lebensmittel nicht auszuschließen war. Außerdem wurden Verpackungen unmittelbar auf unverpackten Lebensmitteln gelagert, wodurch eine nachteilige Beeinflussung beziehungsweise Kontamination der unverpackten Lebensmittel ebenfalls nicht auszuschließen war.

Lagerraum / Vorbereitung UG: Verunreinigt waren die Decke mit Fluginsektenkot, die Wände teilweise, der Tischdosenöffner, die Beleuchtung, mehrere Einrichtungsgegenstände, der Fleischwolf im Inneren, das Überlaufrohr der Reinigungsvorrichtung für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen, die Küchenmaschine sowie der Fußboden insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen. Zudem war die Beleuchtung durch Insekten verunreinigt. Die Tiefkühltruhe war stark vereist. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auf den Arbeitsflächen abgestellt werden, wodurch die Gefahr bestand, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können. Es wurden private, betriebs- beziehungsweise zweckfremde Gegenstände aufbewahrt. Weiterhin wurden Reinigungsmittel in Bereichen gelagert, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wurde. Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt und nicht nutzbar. Während des Herstellens, Verarbeitens und Inverkehrbringens von Lebensmitteln fand keine Händereinigung statt, wodurch die Lebensmittel der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Kontaminationen ausgesetzt wurden. Darüber hinaus war eine mit toten Insekten behaftete Insektenklebefalle unmittelbar über dem Bereich angebracht, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wurde, sodass eine Kontamination der Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen war. Weiterhin wurden tiefgefrorene Lebensmittel ohne Bezeichnung sowie ohne Angabe des Einfrierens und der Herkunft vorrätig gehalten, sodass das Alter und damit die Verkehrsfähigkeit nicht einwandfrei zu bestimmen waren.

Umkleidekammer: Der für Dritte frei zugängliche Flur wurde zur Lagerung von Lebensmitteln genutzt. Zudem wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt, sodass eine schnelle Abtrocknung nicht erfolgen konnte.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Bei der Nachkontrolle am 16.12.2025 waren die Mängel größtenteils behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.

Afghan Supermarkt

Im Ziegelhaus 14 - 16

63571 Gelnhausen

Es wurden zum Teil erhebliche Mängel im Umgang mit Lebensmitteln sowie bei der Kennzeichnung vorverpackter und nicht vorverpackter Lebensmittel festgestellt und dokumentiert.
So wurden mehrere vorverpackte Lebensmittel ohne Kennzeichnung in deutscher Sprache in den Verkehr gebracht. Es wurden Backwaren, lose in Selbstbedienung, in den Verkehr gebracht, bei denen die Allergenkennzeichnung fehlte. Zudem fehlte eine ordnungsgemäße Kennzeichnung bei losen, in Selbstbedienung angebotenen Hühnereiern sowie bei losem angebotenem Obst und Gemüse. Es war außerdem in der Kühlzelle keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Casa del Mundo

Nieder-Ramstädter Str. 69

64287 Darmstadt

Eigenkontrolle Basishygiene
1. Der für die Gewährleistung der Hygiene in der Betriebsstätte notwendige Reinigungs- und Desinfektionsplan fehlte. Es wurden diverse Hygienemängel festgestellt, die diesem Bericht zu entnehmen sind.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Art. 4 Abs. 3b

Schädlingskontrolle
2. Ein geeignetes Verfahren zur Früherkennung von Schädlingen (Schädlingsmonitoring) und Bekämpfung dieser fehlte.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 4

Getränketheke
3. Die Türrandbereiche und der obere Spülarm der Gläserspülmaschine waren durch Rotschmierschimmel ähnlichen Ablagerungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

4. In der Decke der Kühltheke mit Zapfanlage war eine nicht ordnungsgemäß verschlossene Öffnung. Diese wurde provisorisch mit einem Stofftuch verschlossen, das teilweise in den Innenraum der Kühltheke hing. Auf der Oberseite der Theke wurde diese Öffnung im rechten Eckbereich ebenfalls festgestellt. Somit verlief die Öffnung durch die Decke/Fläche. Eine ordnungsgemäße Reinigung wurde dadurch erschwert.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

5. Der Besteckkasten war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

6. Die Innenflächen der Kühltheke war in mehreren Elementen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

7. Am Handwaschbecken waren die Einmalhandtücher lose abgelegt, so dass eine hygienische Entnahme, wie aus einem Spender, nicht möglich war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

Antipasti-Theke
8. Es wurden (leicht verderbliche) Lebensmittel bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten und dadurch die Kühlkette unterbrochen.
Die Aufsatzkühlung war zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht eingeschaltet, allerdings mit Antipasti u. A. Garnelen befüllt. Oberflächentemperaturmessungen ergaben 20-22° C.
Laut einer anwesenden Person war die Aufsatzkühlung über die Ruhetage (Sonntag und Montag) ausgeschaltet.
Es wurde angewiesen, die Waren kalt zu stellen, bis die Aufsatzkühlung ausreichend runtergekühlt ist.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5

9. Die Regalbretter waren stellenweise durch Krümmelablagerungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

10. Das Lüftungsgitter der Aufsatzkühleinrichtung war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

11. Die Schubladendichtungen des Kühltisches waren beschädigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

12. Das Schneidebrett war beschädigt, so dass es nicht mehr leicht zu reinigen war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b

Küche
13. Es wurden Lebensmittel (Gewürze) in verunreinigten Behältern aufbewahrt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

14. Es wurden gekochte Kartoffel in einem Gastronorm (GN)-Behälter vorgefunden. Diese wiesen stellenweise dunkle und helle Verfärbungen auf. Diese Anzeichen wurden als beginnende Verderb gewertet.
Somit waren die Kartoffeln nicht sicher und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignet. Die Kartoffeln wurden entsorgt.
Rechtsgrundlage: Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. Abs. 2b und 5

15. Das Ölflaschenregal war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

16. Die Sockelfliesen hinter dem Kühltisch Richtung Theke waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

17. Es wurden Reinigungsmittel in Bereichen gelagert, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wurde. Unmittelbar neben einem GN-Behälter mit Fleisch und einer offenen Verpackung mit Mehl wurden drei Flaschen mit Reinigungsmittel vorgefunden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 10

18. Der Innenraum und z.T. die Schubladenanschlagbereiche des Kühltisches zur Theke war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

19. Mehrere Kühleinrichtungen an den Frontbereichen, vor allem in den Griffbereichen waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

20. Der an der Dunstabzugsanlage hängende Teigschaber war beschädigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b

21. Die Backblechhandschuhe (hängend neben der Tür zum Zwischenraum) waren beschädigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

22. Mehrere Schubläden waren unordentlich, unsortiert und unaufgeräumt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

23. Der Wandbereich hinter dem Herd (ehemaliger Pizzaofen) war im oberen Bereich nicht leicht zu reinigen, erforderlichenfalls zu desinfizieren, entsprechend wasserundurchlässig, Wasser abstoßend und abriebfest und wiesen keine bis zu einer den jeweiligen Arbeitsvorgängen angemessenen Höhe glatten Flächen auf.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1b

24. Die Schubladendichtungen des Kühltisches zur Vorbereitung waren beschädigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

25. Die Schubladendichtungen des Kühltisches zur Vorbereitung waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

26. An der rechten Tür des Kühltisches zur Vorbereitung war ein Geräteaufkleber innen teilweise nicht bestimmungsgemäß entfernt. Eine angemessene Reinigung war nicht möglich und das Ansammeln von
Schmutz wurde nicht vermieden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 2a und b

27. Der Innenraum beider Backöfen war mit Produkt- und Fettrückständen stark verunreinigt. Die in den Backöfen befindlichen Bleche waren ebenfalls erheblich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

28. Das Schneidebrett war beschädigt, so dass es nicht mehr leicht zu reinigen war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b

Spülbereich mit Vorbereitung
29. Beide Insektengitter der Fenster waren beschädigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

30. Es wurde ein Rattenkot vorgefunden, so das von einem Rattenbefall auszugehen ist. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

31. Es wurden augenscheinlich verdorbene Zitronen vorgefunden (bräunlich verfärbt, weich).
Rechtsgrundlage: Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. Abs. 2b und 5

32. Die Lüftungsgitter mehrerer Kühleinrichtungen waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

33. Das Vakuumiergerät war im Innenbereich durch Krümmelablagerungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

34. Mehrere Schubläden waren unordentlich, unsortiert und unaufgeräumt z. T. verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

35. Es wurde Mäusekot vorgefunden, so dass von einem Mäusebefall ausgegangen werden muss. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer
Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

36. Die Böden der Regale im Raum, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wurde, bestanden aus unbehandeltem, offenporigem und rissigem Holz, welches nicht leicht zu reinigen und zu desinfizieren war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1f

Heizung/ Warmwasserbereitung (Abkastung Spülbereich/Vorbereitung)
37. Es wurde Mäusekot vorgefunden, so das von einem Mäusebefall ausgegangen werden musst. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer
Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

Zwischenraum Küche/Theke/Personaltoilette
38. Die Außentür war nicht geschlossen, dadurch waren die Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

39. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

40. Es wurden Reinigungsmittel in Bereichen gelagert, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wurde.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 10

41. Es wurde eine Verpackung "Mini Baguette" vorgefunden, deren MHD seit dem 25.10.2025 überschritten war. Produkte, bei denen das MHD überschritten ist, sind vor Verwendung auf ihre Verkehrsfähigkeit zu prüfen.
Rechtsgrundlage: Art. 9 (1) VO (EU) Nr. 1169/2011

42. Mehrere Stapelkisten/Behälter mit Lebensmitteln waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

43. Die Böden des Regales bestanden aus unbehandeltem, offenporigem und rissigem Holz, welches nicht leicht zu reinigen und zu desinfizieren war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1f

Kellerlager
44. Es wurde ein Rattenbefall festgestellt. Es wurde an verschiedenen Stellen Rattenkot vorgefunden. Zusätzlich wurde eine tote Ratte vorgefunden, eine lebende Ratte gesehen und Fraßschäden an Lebensmitteln festgestellt.
Die Lebensmitteln mit Fraßschäden seihen laut Betreiber zentral platziert worden, um Ratten von noch unbeschädigten Lebensmittel wegzulocken.
Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Im Nachgang der Kontrolle wurde im Rahmen der Dokumentation festgestellt, das die Eiswürfelschaufel in unmittelbarer Nähe zur toten Ratte gelagert wurde. Die Schaufel ist umgehen zu reinigen und ordnungsgemäß zu lagern. Da eine Kontamination der Eiswürfel durch die Verwendung der Schaufel nicht auszuschließen ist, ist das in der Eiswürfelmaschine befindliche Eis zu entsorgen und das Gerät gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3
Maßnahme: Ordnungsverfügung - unschädliche Beseitigung/Vernichtung

45. Die Laufschienen und das Glas des Tiefkühltruhendeckel waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

46. In mehreren Tiefkühleinrichtungen waren die Dichtungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

47. Mehrere Tiefkühleinrichtungen waren vor allem im Boden- und Griffbereich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

48. Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

49. Es wurden mehrere außen verunreinigte/staubige volle Flaschen und Essigkanister vorgefunden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

50. Es wurden Reinigungsmittel in Bereichen gelagert, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wurde.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 10

51. Die Dichtung und der Anschlagbereich der Eiswürfelmaschine war schimmelähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

52. Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft.
Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1

53. Der Fasskühler war innen so wie außen stark verunreinigt. Der Boden war durch dunkle, feuchte Rückstände stark verunreinigt. Im Deckenbereich, vor allem in der Ausbuchtung für Leitungen (verschlossen), waren schwarzschimmelähnliche Ablagerungen ersichtlich.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

54. An Geräten bzw. Maschinen (Fasskühler) war die Transportschutzfolie teilweise nicht bestimmungs gemäß entfernt. Eine angemessene Reinigung war nicht möglich und das Ansammeln von Schmutz wurde nicht vermieden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 2a und b

55. Die Leitungen der Schankanlage waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

Personaltoilette
56. Die Silikonfuge am Handwaschbecken war schimmelähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

57. Die Armatur des Handwaschbeckens war verkalkt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

58. Der an der Wand montierte Spender für Flüssigseife war am Auslass verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

59. Der umliegende Bereich um den Lichtschalter war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

60. Das Fenster war nicht mit einem zu Reinigungszwecken leicht entfernbaren Insektengitter ausgestattet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1d

61. Die Decke war mit Spinnengewebe verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Außenbereich mit Lagerung Bedarfsgegenstände und Abfallsammelplatz
62. Die Ordnung und Struktur des Bereiches, in dem Lebensmittel behandelt werden (Lagerung von Lebensmitteln und Lebensmittelbedarfsgegenständen), war mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich.
Es wurden im Bereich vor der Tür zur Vorbereitung zahlreiche leere Kartons ungeordnet gelagert. Es wurde eine Verpackung (teilweise gefüllt) eines Rattenköders in unmittelbarer Nähe zu
Lebensmittelbedarfsgegenständen (Styroporbox, Pizzaschieber, verpackte Spieße) vorgefunden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1

63. Es wurden Lebensmittel so gelagert, dass eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination nicht auszuschließen war. Es wurden zahlreiche Kanister mit Glühwein auf dem Boden an einer Hauswand stehend vorgefunden. Auf mehreren Kanistern stand Wasser, vermutlich Regenwasser, sodass es keine vollständig mit der Wand abschließenden Witterungsschutz gab.
Des weiteren wurden Verunreinigungen auf einzelnen Kanistern und (Ratten-)Kotspuren auf einem Kanister vorgefunden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

64. Es wurden zwei augenscheinlich verbrauchte und verunreinigte Bodenwischerbezüge vorgefunden. Diese waren nicht mehr zur Reinigung zu gebrauchen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

65. Es wurde Rattenkot vorgefunden, so dass von einem Rattenbefall auszugehen ist. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Eine ausgelegte Rattenköderbox befand sich unterhalb dem Arbeitstisch, wo unter anderem zahlreiche Teller gelagert wurden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

Dehmani Markt

Anton-Hehn-Straße 2

55246 Mainz-Kostheim

Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:

Fischabteilung: Es wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt. Eine schnelle Abtrocknung konnte dadurch nicht erfolgen. Die Geschirrspülbrause war verunreinigt (bereits festgestellt am 18.11.2025). Auf Grund der zerschlissenen Oberfläche waren dunkle Ablagerungen in und auf den Oberflächen der Fischschneidebretter (festgestellt am 18.11.2025: Die Tischschneidebretter der Fischabteilung waren teilweise massiv mit gelblichen Verfärbungen verschmutzt). Es wurden erneut Fischereierzeugnisse mit Schmelzwasserkontakt im Verkauf bereitgehalten (bereits festgestellt am 18.11.2025). Die maximal zulässige Höchsttemperatur von 2°C für frischen Fisch wurde überschritten, eine Aufbewahrung unter schmelzendem Eis erfolgte nicht.

Kühlraum Obst & Gemüse: Das Verdampferschutzgitter war noch immer mit einer dicken Staubschicht verunreinigt (bereits festgestellt am 18.11.2025). Es stand unter anderem ein Blech mit nicht abgedecktem verzehrfertigem Kuchen in diesem Kühlraum). Es wurden Lebensmittel einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt. Es stand verzehrfertiger Kuchen ohne Abdeckung (Kuchenglocke oder ähnliches) in einem Kühlraum, in welchem die Lüfter des Verdampfers liefen. Die Schutzgitter des Verdampfers waren mit einer dicken Staubschicht verschmutzt. Es bestand die Gefahr, dass sich Schmutz vom Gitter löst und durch Luftverwirbelung auf dem offenen Kuchen niederschlägt.

Frischfleischabteilung: Der Hackblock wurde nicht hergerichtet. Es zeigten sich noch immer schadhafte Oberflächen. Dort können sich pathogene Bakterien und Keime einnisten, welche im Folgenden zur negativen Beeinflussung der auf diesem Hackblock bearbeiteten Lebensmittel führen kann (bereits festgestellt am 18.11.2025: Die Oberfläche des Hackblockes war nicht glatt und leicht zu reinigen).

Verkaufsraum: Es wurden wiederholt Lebensmittel (Brot) in Beuteln aufbewahrt, die nicht verschlossen waren (bereits festgestellt am 18.11.2025).