Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

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'Bros Kitchen - Phillys Baguette & More' der Bjouk, Yassin und Irhzar, Zakaria GbR

Paradiesgasse 46

60594 Frankfurt am Main

Betriebsstätte (allgemein): Die Räume waren so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Es wurde zudem ein Schadnagerbefall (Ratten/Mäuse) festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel, einschließlich Schädlingsbefall (Ratten und Mäuse) wurde dem Betreiber das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.

Showküche: Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand und war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Verunreinigt waren die Geschirrspülbrause, die Türdichtung des Kühltisches, der Schaltkasten, die Dunstabzugsanlage, der Fußboden (insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen), mehrere Einrichtungsgegenstände sowie der Innenboden unter den Kühlschubladen des außer Betrieb genommenen Kühltisches. Der Tiefkühlschrank war stark vereist. Es wurden Lebensmittel(-behälter) auf dem Boden gelagert und es wurden Lebensmittel in einer geöffneten Konservendose gelagert, deren Innenraum nicht beschichtet war (Cheddar Cheese Sauce). Das Frittierfett der Fritteuse war verbraucht (merkliche Rauchentwicklung, unangenehmer Geruch) und somit nicht mehr zum Frittieren geeignet. Das Handwaschbecken war nicht frei zugänglich bzw. ungehindert nutzbar. Es wurden private, betriebs- bzw. zweckfremde Gegenstände (Tasche) aufbewahrt. Es wurde u. a. eine Tasche auf der Arbeitsfläche unmittelbar neben offenem Fleisch gelagert. Es wurde ein Schadnagerbefall festgestellt (Kot- und Urinspuren auf dem Fußboden). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Treppenhaus: Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. An der Decke befanden sich Spiralklebänder (Fluginsektenfalle). Es wurde ein Schadnagerbefall festgestellt (Kot- und Fraßspuren der Schadnager an der Wandverkleidung). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Kühlraum UG: Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Zudem befand er sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Verunreinigt waren stellenweise die Wände, mehrere Bäckerkisten, der Fußboden sowie der Deckel eines Gastronorm-Behälters zur Aufbewahrung von Lebensmitteln (mariniertes, rohes Geflügel). Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert.

Lager UG: Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Zudem befand er sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Verunreinigt waren die Wände – teilweise mit Spinnengewebe – sowie die Fußbodenfugen durch dunkle Ablagerungen. An der Decke befanden sich Spiralklebänder (Fluginsektenfalle). Es wurde zudem ein Schadnagerbefall (Ratten/Mäuse) festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Personaltoilette UG: Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Zudem befand er sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Verunreinigt waren das Handwaschbecken und das Toilettenbecken. Im Vorraum der Toilette wurden zudem Lebensmittelbedarfsgegenstände und Leergut aufbewahrt bzw. gelagert (u. a. ein Fritteusenblock unter den Urinalen). Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Einmalpapierhandtücher im Spender). Es wurde ein Schadnagerbefall festgestellt (Fraßspuren sowie Kot auf dem Fußboden). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Bei der dritten Nachkontrolle waren die hygienischen Mängel zum größten Teil behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.

REWE Markt GmbH (REWE 0644 40 0183)

Speicherstraße 44

60327 Frankfurt am Main

Vorbereitung Bake-Off: Es wurde ein Schabenbefall (Schabe auf dem Warmwasserboiler) festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Bake-Off/Heiße Theke: Es wurde ein Schabenbefall festgestellt. Insbesondere in den Einrichtungen/Backwarenregalen (Untergestelle des SB-Regals, Unterschränke sowie Brotschneidemaschine) wurden lebende und tote Schaben gesichtet. Zudem wurde ein Mäusebefall (Mäusekot hinter dem Unterschrank und auf den Eckbereichen des Fußbodens) festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Außerdem war der Fußbodenabfluss verunreinigt. Der Innenraum der Brotschneidemaschine war verunreinigt und mit Mehlgespinsten (Mehlmotten) behaftet. Der Unterschrank war innen teilweise mit Urinspuren von Mäusen verunreinigt. Der Fußboden und die Elektrokabel waren unter und hinter der Einrichtung teilweise mit Urinspuren von Mäusen verunreinigt.

Leergutlager/Leergutrücknahme: Der Rücknahmeautomaten und der Rücknahmebereich/Leergutlager befanden sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand; es wurden starke Verunreinigungen und Getränkerückstände in diesem Bereich festgestellt.

Aufgrund der hygienischen Mängel konnte die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen nicht ausgeschlossen werden. In den Servicebereichen ‚Bake-Off‘ und ‚Heiße Theke‘ musste das Herstellen, Bearbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit sofortiger Wirkung untersagt werden.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Bei der Nachkontrolle vom 21.10.2025 waren die hygienischen Mängel vollständig behoben und die Ordnungsverfügung betreffend der Servicebereiche ‚Bake-Off‘ und ‚Heiße Theke‘ wurde wieder aufgehoben.

G. A. Müller GmbH -Werksverkauf-

Dornhofstraße 61

63263 Neu-Isenburg

Es wurden nicht unerhebliche Mängel festgestellt, wodurch die Lebensmittel der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung oder sonstigen Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit ausgesetzt waren (Verunreinigungen und Schädlingsbefall).

Harput

Otto-Röhm-Straße 36

64293 Darmstadt

Kennzeichnung
1. Es wurden Lebensmittel ohne Verpackung in den Verkehr gebracht, ohne die Allergene und Zusatzstoffe vollständig anzugeben. Ein Hinweis auf eine mündliche Auskunft war nicht vorhanden.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 2 Nr. 1 u. Abs. 3 LMIDV i.V.m. § 5 Abs. 1 u. 2 Nr.1 LMZDV (LMIDV)

Eigenkontrolle Basishygiene
2. Der für die Gewährleistung der Hygiene in der Betriebsstätte notwendige Reinigungs- und
Desinfektionsplan fehlte. Es wurden diverse Hygienemängel festgestellt, die diesem Bericht zu
entnehmen sind.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Art. 4 Abs. 3b (VO (EG) Nr. 852/2004)

Schädlingskontrolle
3. Das Kontrollintervall des Verfahrens zur Bekämpfung von Schädlingen war nicht angemessen.
Weiterhin wurden mehrfach durch den Schädlingsbekämpfer organisatorische Mängel benannt, die durch den Betreiber nicht beseitigt wurden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 4 (VO (EG) Nr. 852/2004)

Theke / Tresen
4. Die Gläserspülmaschine war verunreinigt.
In den Spülarmen waren die Düsen durch Rückstände verstopft.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

Personaltoilette
5. Das Gitter der Belüftung war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

6. Die Warmwasserzufuhr des Handwaschbeckens war nicht zeitnah gewährleistet.
Weiterhin war der Wasserdruck nicht ausreichend.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 i.V.m. Nr 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

7. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Einmalpapierhandtücher im Spender).
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 (VO (EG) Nr. 852/2004)

Lager
8. Es wurde ein Schadnagerbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 (VO (EG) Nr. 852/2004)

9. Es wurden Lebensmittel in Verkehr gebracht, die unter ekelerregenden Umständen gelagert wurden.
Gewürze wurden offen in Eurokisten gelagert, in denen Schadnagerkot sowie Fraßspuren an den
Umverpackungen vorhanden waren.
Rechtsgrundlage: § 12 LFGB i.V.m. § 3 LMHV (LFGB)

Vorbereitung Keller
10. Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt, so dass es nicht ungehindert genutzt werden
konnte.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 (VO (EG) Nr. 852/2004)

11. Es wurde ein Schadnagerbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 (VO (EG) Nr. 852/2004)

12. Die Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war verunreinigt.
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

13. Es waren Lebensmittel in einer ungeeigneten Verpackung/Umhüllung eingefroren.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. X Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

Kühlraum
14. Der Verdampfer war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

15. Die Türdichtung war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

16. Es wurden Lebensmittel in Verkehr gebracht, die unter ekelerregenden Umständen gelagert wurden.
Unter dem Verdampfer lagerte Verarbeitungsfleisch ohne ausreichende umhüllung.
Rechtsgrundlage: § 12 LFGB i.V.m. § 3 LMHV (LFGB)

17. Es wurden verdorbene und damit nicht sichere und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignete Lebensmittel vorhanden. Schokotörtchen waren verschimmelt.
Rechtsgrundlage: Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. Abs. 2b und 5 (VO (EG) Nr. 178/2002)

Vorbereitung
18. Es waren Lebensmittel in einer ungeeigneten Verpackung/Umhüllung eingefroren.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. X Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

19. Es waren Lebensmittel ohne Verpackung/Umhüllung eingefroren.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 (VO (EG) Nr. 852/2004)

20. Die Türdichtung des Tiefkühlschrankes war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

21. Die Außentür war nicht geschlossen, dadurch waren die Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr
ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 (VO (EG) Nr. 852/2004)

22. Für das Handwaschbecken fehlte die Warmwasserzufuhr.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 (VO (EG) Nr. 852/2004)

23. Es wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt. Eine schnelle Abtrocknung konnte dadurch nicht erfolgen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

Küche
24. Die Haubenspülmaschine war beschädigt. An den Spülarmen fehlten teilweise die Düseneinsätze.
Dieser Mangel wurde schon bei der Kontrolle Jan/2024 beanstandet.
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

25. Die Insektenklebefalle war mit zahlreichen toten Insekten nahezu vollständig besetzt und nicht mehr
ausreichend funktionstüchtig.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

26. Die Decke war mit Fettrückständen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

27. Das Schneidebrett war beschädigt, so dass es nicht mehr leicht zu reinigen war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b (VO (EG) Nr. 852/2004)

28. Die Aufsatzkühleinrichtung war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

29. Es wurden Schneidebretter aus offenporigem und rissigem Holz für die Behandlung von Lebens-mitteln benutzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b (VO (EG) Nr. 852/2004)

Ristorante Cellino

Mirjam-Pressler-Str. 1 – 8

64289 Darmstadt

Schädlingskontrolle
1. Das Kontrollintervall des Verfahrens zur Bekämpfung von Schädlingen war nicht angemessen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 4

Brotschneideraum
2. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehrgebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

3. Das Gefrier/Tiefkühlfach der Kühl- und Gefrierkombination war stark vereist.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

4. Die Dichtung des Kühlschrankes der Kühl- und Gefrierkombination war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

5. Es wurden Lebensmittel so erzeugt, verarbeitet bzw. vertrieben, dass sie nicht vor Kontaminationen geschützt waren.
Die selbst hergestellten Eiswürfel mit Früchten waren ohne Abdeckung im stark vereisten Tiefkühlfach.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

6. Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand.
Die Reinigung in den Ecken war nicht ausreichend. Weiterhin wurden Gespinste vorgefunden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Theke / Gastraum
7. Es wurde ein erhebliches Aufkommen an Fruchtfliegen festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

Küche
8. Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

9. Das Mikrowellengerät war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

10. Mehrere Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

11. Die Unterseite des Schneidebrettes war schimmelähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

12. An der Einrichtung wurde die Transportschutzfolie nicht bestimmungsgemäß entfernt. Eine angemessene Reinigung war nicht möglich und das Ansammeln von Schmutz wurde nicht vermieden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 2a und b

13. Die Dunstabzugsanlage war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

14. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Einmalpapierhandtücher im Spender).
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

15. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

Kühlraum UG
16. Die Getränkeleitungen und Leitungsanschlussteile waren außen schimmelähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

17. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

Vorbereitung
18. Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

19. Die Wände waren teilweise mit Spinnengewebe verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

20. Die z. Zt. nicht verwendete Tiefkühltruhe war im Innenbereich schimmelähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

21. Die Hackblockfläche wies Fugen und Risse auf.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b

22. Der Hängeschrank war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

23. Die Wände waren teilweise verunreinigt. Hier besonderst hinter dem Thermomix-Gerät
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

24. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

25. Die Aufschnittmaschine war stark verunreinigt.
Auf Nachfrage konnte sie nicht zu Reinigungszwecken auseinandergebaut werden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

26. Es wurden unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen.
Auch wurde das Einfrierdatum nicht gekennzeichnet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

Lagerbereich f. Bedarfsgegenstände
27. Es wurden private, betriebs- bzw. zweckfremde Gegenstände aufbewahrt.
Rechtsgrundlage: § 3 Satz 1 LMHV

28. Der Raum war nicht so gestaltet/konzeptioniert, dass eine Trennung zwischen reinen und unreinen Bereichen möglich war und Kontaminationen zwischen und während den Arbeitsgängen vermieden wurden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1

29. Das Teigknetergehäuse war im Bereich zwischen Kopf und Kessel verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

Personal WC
30. Die Spender für Flüssigseife und Einmalhandtücher am Handwaschbecken waren leer.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

31. Der Stecker des Warmwasserspeichers/Durchlauferhitzers für das Handwaschbecken befand sich nicht in der Steckdose. Es fehlte somit während der Betriebszeit die Warmwasserzufuhr.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

32. Der Deckenlüfter war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Lagerraum für Reinigungsmittel
33. Es wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt. Eine schnelle Abtrocknung konnte dadurch nicht erfolgen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Lagerraum für Leergut und Kleidung
34. Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand.
Es waren weiterhin Gespinste vorhanden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

35. Der Deckenlüfter war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Evin's Kebab

Uferstr. 7

61137 Schöneck

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere waren im Thekenbereich zahlreiche Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, nicht ordnungsgemäß gereinigt. Zudem wurden Oliven wurden bei der Lagerung in einer geöffneten, zum Teil verrosteten Metalldose nicht vor Kontamination geschützt. Zudem war in mehreren Betriebsbereichen, insbesondere in der Kühlzelle, aufgrund von Verschmutzungen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Die Mängel waren in der Nachkontrolle am 17.10.2025 teilweise behoben.

'Joe Penas' der JP Gastronomie GmbH

Robert-Mayer-Straße 18

60486 Frankfurt am Main

Theke / Tresen: Das Gläserspülgerät und auch der Innenraum des Getränkekühltresens im Bereich der Wasserauffangschale sowie die Unterseite des Beckens, in dem die Eiswürfel gelagert wurden, waren verunreinigt. Die Wandverkleidung der Theke war u. a. im Unterbau des Handwaschbeckens zudem schimmelähnlich verunreinigt und die Lüftungsgitter des Getränkekühltresens waren mit Schimmelablagerungen belegt. Die Ver-/Entsorgungsleitungen waren im Bereich des Unterbaus der Theke ebenfalls schimmelähnlich verunreinigt. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern) und es wurden Reinigungsmittel in Bereichen gelagert, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wurde. Es wurden Lebensmittel so erzeugt, verarbeitet bzw. vertrieben, dass sie nicht vor Kontaminationen geschützt waren. Die Eisschaufel wurde in den Eiswürfeln gelagert. Zudem wurde ein Kunststoffbehälter in den Eiswürfeln gelagert.

Spülbereich: Die Ver-/Entsorgungsleitungen im Bereich des Unterbaus des Vorspülbeckens und die Wand des Unterbaus des Vorspülbeckens waren verunreinigt. Der Innenraum der Haubenspülmaschine war mit alten Rückständen verunreinigt und die Wandfugen waren schimmelähnlich verunreinigt. Es wurden Lebensmittel so erzeugt, verarbeitet bzw. vertrieben, dass sie nicht vor Kontaminationen geschützt waren. Ein Reinigungsgerät wurde unmittelbar neben Lebensmitteln gelagert (Maiskolben in der Spüle, an der auch ein Scheibenabzieher lagerte). Das Fenster war nicht mit einem zu Reinigungszwecken leicht entfernbaren Insektengitter ausgestattet und es wurde zudem ein Aufkommen an Schmeißfliegen festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Küche: Verunreinigt waren Einrichtungsgegenstände wie Unterbauten, Oberflächen; Unterbau Saladette, das Schneidebrett, der Fußbodenabfluss, die große Salatschleuder, die Wände waren hinter der Einrichtung teilweise verunreinigt und der Kontaktgrill. Außerdem war der Bereich hinter einer Öffnung im Unterbau der Einrichtung stark verunreinigt. Es wurde eine Insektenklebefalle, die mit toten Insekten behaftet war, unmittelbar über dem Bereich angebracht, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wurde, sodass eine Kontamination der Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen war. Zudem wurden erhitzte Speisen bis zum Verzehr nicht so heiß gehalten, dass sie an allen Stellen eine Temperatur von mindestens +60 °C aufwiesen (z. B. Soße, gemessene Temperatur +24,7 °C). Das vorhandene Wasserbad war nicht ausreichend, um die vorgekochten Speisen auf mindestens +60 °C heißzuhalten. Und es wurden leicht verderbliche Lebensmittel bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten und dadurch die Kühlkette unterbrochen (z. B. Garnelen roh, gemessene Temperatur +6,7 °C/Kühltisch; Geflügelfleisch aufbewahrt außerhalb der Kühlung, gemessene Temperatur +22,5 °C; vorgekochte gekühlte Speisen, gemessene Temperatur +13,7 °C). Es war eine selbstgebaute Kühleinheit vorhanden, welche nicht ausreichend war um die Speisen und leicht verderbliche Lebensmittel ordnungsgemäß zu kühlen).

Lagerraum: Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt wurden, war mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich. Verunreinigt waren der Bereich, in dem die Eiswürfelmaschine betrieben wurde, das Regal und der Fußboden und Bodensockel insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen. Der Tiefkühlschrank war stark vereist und das Motorgehäuse an der Decke des Raums war verunreinigt und stark verfettet. Die Ver-/Entsorgungsleitungen im Bereich unter der Eiswürfelmaschine waren schimmelähnlich verunreinigt und die Eiswürfel in der Eiswürfelmaschine waren aufgrund der Verunreinigung der Maschine im Innenraum nicht mehr sicher und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignet. Zudem waren auch die Oberflächen der Eiswürfelmaschine außen verunreinigt. Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel wurde der Betreiberin die Verwendung der Eiswürfelmaschine im Lagerraum mit sofortiger Wirkung untersagt. Weiterhin wurden im Umgang mit Lebensmitteln Materialien verwendet, die für den Kontakt mit Lebensmitteln nicht geeignet waren, speziell wurden Backwaren in schwarzen Müllsäcken aufbewahrt. Außerdem konnte das Einfrierdatum zu eingefrorenen, noch nicht etikettieren Produkten nicht zur Verfügung gestellt werden.

Kühlraum: Das Verdampferschutzgitter war verunreinigt und die Wände beziehungsweise Außenflächen des Kühlraumes waren teilweise schimmelähnlich verunreinigt. Weiterhin waren die Türdichtung und die Elektroinstallation schimmelähnlich verunreinigt. Zudem verfügte der Raum nicht über eine angemessene natürliche und/oder künstliche Beleuchtung und es wurden Lebensmittel so erzeugt, verarbeitet bzw. vertrieben, dass sie nicht vor Kontaminationen geschützt waren. Es wurden Schnittblumen im Kühlraum gelagert.

Außenbereich: Die Ordnung und Struktur war mangelhaft.

Lagerraum mit Bierkeller: Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Der Fassabwurf war verunreinigt und die Kehrschaufel war erheblich verunreinigt. Außerdem waren die Ver-/Entsorgungsleitungen schimmelähnlich verunreinigt.

Bierkeller: Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.

Umkleideraum/Keller: Der Umkleidespind war verunreinigt. Und der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.

Lagerraum/Keller: Die Ordnung und Struktur war mangelhaft.

Lagerraum 1/Keller: Mehrere Reinigungsgeräte waren erheblich verunreinigt und wurden zudem auf dem Fußboden gelagert.

Lagerraum 2/Keller: Die Ordnung und Struktur war mangelhaft.

Personaltoilette/Keller: Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Einmalpapierhandtücher im Spender).

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Bei der Nachkontrolle am 28.08.2025 waren die Mängel zum größten Teil behoben. Die Sperrung der Eismaschine wurde am 06.10.2025 aufgehoben.

'Metzgerei Heinrich'

Winterstraße 20

60489 Frankfurt am Main

Betriebsstätte (allgemein): Gesamter Betrieb: Verunreinigt waren sämtliche Räume in einem solchen Ausmaß, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.
Verkauf/Theke: Der Auslauf der Kaffeemaschine, die Kühlvitrine (Hackfleisch) sowie der Unterbau der Theke waren verunreinigt. Zudem wurden dort auch Schadnagerkot sowie Fraßspuren von Schadnagern vorgefunden. Erhitzte Speisen wurden bis zum Verzehr nicht so heiß gehalten, dass sie an allen Stellen eine Temperatur von mindestens 60 °C aufwiesen (Gemüsefrikadellen: gemessene Temperatur 48,0 °C; Frikadellen: gemessene Temperatur 44,6 °C).
Küche (EG): Verunreinigt waren die Gemüsereibe, der Heizkörper der Fritteuse mit Frittierresten, der Fußboden insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, der Unterbau (Doppelspüle) der Einrichtung sowie die Ver- und Entsorgungsleitungen. Am Handwaschbecken (Doppelspüle) fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern). Zudem wurden Reinigungsmittel in Bereichen gelagert, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wurde.
Flur EG: Verunreinigt waren die Eimer mit Gewürzen, klare Brühe etc., der Fußboden insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, sowie der Fußbodenabfluss. Lebensmittel wurden in Beuteln aufbewahrt, die nicht verschlossen waren (Gewürze). Zudem wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt, wodurch eine schnelle Abtrocknung nicht erfolgen konnte.
Kühlraum Fleisch (EG): Verunreinigt waren die Tür, die Rohrbahn (Decke) sowie die Decke selbst, jeweils mit Schimmel- bzw. schimmelähnlichen Ablagerungen. Zudem wurden unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert, sodass eine nachteilige Beeinflussung beziehungsweise Kontamination der Lebensmittel nicht auszuschließen war (diverse vorgekochte Fleischgerichte, Thüringer Mett, diverse Fleischwaren).
Vorbereitung (EG): Verunreinigt waren die Rauchspieße, die Arbeitsschürzen, der Messerschärfer, das Regal, der Verdampfer, die Reinigungspistole, das Handwaschbecken, die Decke mit Spinnengewebe, die Knochenbandsäge und auf dem Fußboden befand sich eine Wasserlache. Außerdem war die Decke (Silikonfuge) schimmelähnlich verunreinigt, ebenso die Stechschutz-Kettenschürzen. Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer.
Produktion Catering (EG): Der Fußbodenabfluss war verunreinigt. Der Lagerraum/Catering befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand, da u. a. sämtliche Kombidämpfer, das Handwaschbecken, die Rauchspieße, die Räucherkammer sowie die Einrichtung (Oberflächen, Unterbauten etc.) verunreinigt waren. Mehrere Backbleche waren verunreinigt und wurden auf dem Fußboden gelagert, der insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen ebenfalls verunreinigt war. Die Decke war großflächig mit Kondenswasser behaftet. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Einmalpapierhandtücher im Spender). Zudem wurden Speisereste vorgefunden (Retoure Cateringauftrag).
Spülbereich (EG): Verunreinigt waren die Wände teilweise, die Räucherkammer, zwei Fußbodenabflüsse sowie der Fußboden insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen. Außerdem war der Innenraum der Spülmaschine mit alten Rückständen verunreinigt.
Innenhof: Verunreinigt waren der Tiefkühltisch, die Türdichtungen und der Innenraum des Kühltisches, der Tiefkühlschrank, der Deckel der Tiefkühltruhe, die zudem stark vereist war. Im Kühltisch befanden sich verdorbene und damit nicht sichere sowie nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignete Lebensmittel (Sauerkraut). Darüber hinaus wurden Lebensmittel so gelagert, dass eine nachteilige Beeinflussung bzw. Kontamination nicht auszuschließen war (diverse angebrochene Soßen und Dressings von Veranstaltungen waren ohne Kühlung in einer Transportkiste gelagert, z. B. Cocktailsoße).
Tiefkühlhaus (Innenhof): Es wurden unverpackte Lebensmittel (Frikadellen) unabgedeckt gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen.
Vorbereitung (UG): Es wurde eine Insektenklebefalle unmittelbar über dem Bereich aufgestellt/angebracht, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wurde, so dass eine Kontamination der Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen war.
Geschirrlager 1 (UG): Die Decke war verunreinigt (Nebenraum).
Lagerraum Konserven (UG): Verunreinigt waren der Fußboden, insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, sowie die Decke, die schimmelähnlich verunreinigt war. Es wurden Lebensmittel (Kartoffeln, Zwiebeln) auf dem Boden gelagert, wodurch die Gefahr bestand, dass sich Keime auf die Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können. Zudem wurden Lebensmittel in Säcken aufbewahrt, die nicht verschlossen waren (Paniermehl).
Vorraum Wurstkühlraum (UG): Verunreinigt waren der Fußboden, insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, sowie der Fußbodenabfluss.
Wurstkühlraum (UG): Es wurden verdorbene und damit nicht sichere sowie nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignete Lebensmittel in Verkehr gebracht (diverse Wurstsorten, vakuumiert und sichtlich verschimmelt; z. B. Blutwurst, Teewurst).
Personaltoilette (UG): In der Personaltoilette wurden Waschmaschinen betrieben. Dort wurden außerdem Bedarfsgegenstände aufbewahrt bzw. gelagert, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, wodurch die Gefahr bestand, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können (z. B. Verpackungen). Ebenfalls wurde Reinigungsgerät in der Personaltoilette gelagert, das in Räumen verwendet wird, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird. Die Personaltoilette wurde zudem als Durchgang für verschiedene Betriebsräume genutzt, sodass keine Trennung zwischen reinen und unreinen Bereichen möglich war und die Gefahr von Kontaminationen zwischen und während den Arbeitsgängen nicht vermieden wurde.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Sollten die festgestellten Mängel bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vollständig beseitigt worden sein, wird dies in der Anmerkung erwähnt.

Bestway Sweets & Bakers

Breitefeld 2

64839 Münster (Hessen)

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellen.

Schwimmbad Kiosk Sontra

Jahnstraße 11

36205 Sontra

Bei der Kontrolle am 15. August 2025 wurde im Schwimmbad Kiosk Sontra z.T. erhebliche Hygiene- und Ordnungsmängel festgestellt z.B.: waren private, betriebs- bzw. zweckfremde Gegenstände in der Küche aufbewahrt, die Aufsatzkühleinrichtungen, die Dunstabzugshaube, der Herd, einige Regale, die Wände, die Spüle, der Arbeitstisch für den Teigformer, der Fußboden, die Speisetruhe und der Getränkekühlschrank waren verunreinigt, im Spülbereich wurden Lebensmittel vorbereitet, die unter ekelerregenden Umständen gelagert wurden (Insekten im Mehl), mehrere Reinigungsgeräte waren beschädigt und abgenutzt, im Kühlraum wurden Lebensmittel unverpackt und unbedeckt gelagert, im Verkaufsraum war die Ordnung und Struktur mangelhaft und Kondenswasser des Kühlaggregats wurden nicht in ein geschlossenes System abgeführt. Ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wurde durchgesetzt.