Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

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259 Einträge

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Symposium Restaurant

Dotzheimer Straße 24

65185 Wiesbaden

Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:

Theke/Tresen: Der Raum war durch einen Schadnagerbefall verunreinigt, so dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Die Türdichtung des Getränkekühltresens war schimmelähnlich verunreinigt. Der Innenraum des Getränkekühltresens war verunreinigt. Insbesondere am Verdampfer und dessen Aufhängung. Die Türdichtung des Tiefkühlschrankes war schimmelähnlich verunreinigt. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern). Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Küche: Der Raum war durch einen Schadnagerbefall verunreinigt, so dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt, insbesondere mit Mäusekot. Das Gitter des Wandlüfters, oberhalb der Arbeitsfläche, war stark bräunlich und ölartig verunreinigt. Der Spender für Einmalhandtücher war verunreinigt. Der bereitgehaltene untere Geschirrkorb der Geschirrspülmaschine war verunreinigt. Das Handwaschbecken war nicht frei zugänglich bzw. ungehindert nutzbar. Das Fenster ohne Insektengitter war während des Herstellungsprozesses geöffnet. Die elektrische Gemüse-/Käsereibe war unsauber. Das Schneidebrett war stark verschlissen (rau, riefig, verfärbt). Der Deckel des Abfallbehälters fehlte. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Es wurden unverpackte/geöffnete Lebensmittel unabgedeckt gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen. Explizit: Tomatenähnliche Soße, Tomatenmark. Im Spülbereich wurden in der Doppelspüle zeitgleich Lebensmittel behandelt (linkes Becken Salat/Kräuter gewaschen) und Geschirr (rechtes Becken) gespült.

Kühlraum (rechts): Der Verdampfer war im Innenkorpus schimmelähnlich verunreinigt. Es wurden unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen. Explizit: Fleischerzeugnisse, Fischerzeugnisse.


Kühlraum (links): Der Verdampfer war im Innenkorpus und am Verdampferlüftergitter schimmelähnlich verunreinigt.

Lagerbereich: Der Raum war durch einen Schadnagerbefall verunreinigt, so dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Der Fußboden war, insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen mit Mäusekot verunreinigt. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Es wurden unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen. Explizit: Fleischerzeugnisse. Auf tiefgefrorenen Lebensmitteln (Fleischerzeugnisse) war Frostbrand zu erkennen.

Personaltoilette: Der Spender für Einmalhandtücher war verunreinigt. Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer. Der Spender für Flüssigseife am Handwaschbecken war leer.

'Feinschmecker'

An der Hauptwache 7 (Allianzpassage)

60313 Frankfurt am Main

Nudelherstellung Verkaufsraum: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Der Arbeitstisch war im unteren Bereich, in dem Lebensmittel bevorratet wurden, mit Mäusekot verunreinigt. Zudem waren die Schubfächer des Arbeitstisches und der Innenraum sowie das Lüftungsgitter des Pizzakühltisches verunreinigt. Im Umgang mit Lebensmitteln wurden Materialien verwendet, die für den Kontakt mit Lebensmitteln nicht geeignet waren; so wurde Teig in Verkaufsbeuteln und in Kunststoffboxen bevorratet, die nicht lebensmittelkonform waren. Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel, einschließlich des Schädlingsbefalls (Mäuse), wurde dem Betreiber das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.

Verkaufsraum: Verunreinigt waren die Fächer des Serviceschrankes, in denen Besteck, Servietten usw. bevorratet wurden, der Innenraum des Wandschrankes, das Ventilatorschutzgitter des Getränkekühlschrankes sowie mehrere Behälter, die zur Aufbewahrung von Lebensmitteln bereitgehalten wurden. Es wurden zudem unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert, sodass eine nachteilige Beeinflussung bzw. Kontamination der Lebensmittel nicht auszuschließen war.

Küche: Verunreinigt waren die Türdichtung des Tiefkühlschrankes, der Fußboden insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, der Teigkneter, mehrere Elektroinstallationen (Steckdosen, Kabel und/oder Leitungen), die Geschirrspülbrause, das Mikrowellengerät und der Kühltisch (Scharniere). Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern). Es wurde zudem ein Mäusebefall festgestellt (Mäusekot auf dem Fußboden, auf dem Transportwagen des Teigkneters, auf Regalfläche, auf dem Transportwagen mit Fleischwolf und unterhalb der warmen Speiseausgabe). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Spülküche / Lager: Verunreinigt waren der Fußboden insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, die Fugen der Wandfliesen, die Beleuchtung (durch Insekten), der Kühlschrank (Gemüse), mehrere Steckdosen, die Wandfliesen teilweise, die Türdichtung sowie der Innenraum des Kühlschrankes „exquisi“, das Lüftungsgitter der Tiefkühltruhe, die Wände teilweise, der Gemüsehobel, der Spülkorb sowie die Ablagefläche unterhalb der Spüle. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen (z. B. Flüssigseife im Spender). Im Umgang mit Lebensmitteln wurden Materialien verwendet, die für den Kontakt mit Lebensmitteln nicht geeignet waren. Es wurden Rohstoffe bzw. Zutaten so gelagert, dass eine Kontamination nicht ausgeschlossen werden konnte; in einem Eimer mit Hülsenfrüchten befand sich eine Porzellanschale. Es wurden gefrorene Lebensmittel in warmem Wasser aufgetaut (Hähnchenfleisch, gemessene Temperatur +21,6 °C). Es wurden leicht verderbliche Lebensmittel bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten und dadurch die Kühlkette unterbrochen. Es wurde eine Insektenklebefalle, die mit toten Insekten behaftet war, unmittelbar über dem Bereich angebracht, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wurde, sodass eine Kontamination der Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen war. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt (Mäusekot unter der Spüle, Mäusekot unterhalb der Spülmaschine, Mäusekot auf dem Fußboden im Bereich der Spülmaschine, Mäusekot hinter der Tiefkühltruhe, Mäusekot neben dem Kühlschrank, generell Mäusekot auf dem Fußboden). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Nudelmaschine (ehemalige Toilette): Verunreinigt waren der Deckenlüfter sowie die Nudelmaschine.

Personaltoilette: Verunreinigt waren das Türblatt und die Silikonfuge am Handwaschbecken war schimmelähnlich verunreinigt. Es wurden Lebensmittel (Frittierölkanister) in der Personaltoilette gelagert. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004
Anmerkung: Bei der zweiten Nachkontrolle am 06.11.2025 waren die hygienischen Mängel zum größten Teil behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.

Ailem Market

Heidelberger Landstr. 237

64297 Darmstadt

Schädlingskontrolle
1. Ein geeignetes Verfahren zur Früherkennung von Schädlingen (Schädlingsmonitoring) fehlte.
Unter der Theke der Backwaren wurden Rückstände von altem getrockneten Mäusekot festgestellt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 4

Betriebsstätte (allgemein)
2. Es wurden Lebensmittel ohne Verpackung in den Verkehr gebracht und ohne die Allergene und Zusatzstoffe vollständig anzugeben. Ein Hinweis auf eine mündliche Auskunft war nicht vorhanden.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 2 Nr. 1 u. Abs. 3 LMIDV i.V.m. § 5 Abs. 1 u. 2 Nr.1 LMZDV

3. festgestellt am 14.07.2025:
Das Personal, das leicht verderbliche Lebensmittel herstellte oder behandelte oder diese in den Verkehr brachte, konnte die dafür erforderlichen Fachkenntnisse nicht nachweisen.

Erneute Feststellung am 21.10.2025
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. XII Nr. 3 ; § 4 Abs. 1 LMHV

Eigenkontrolle Basishygiene
4. Die für die Gewährleistung der Hygiene in der Betriebsstätte notwendige Dokumentation der Reinigung und Desinfektion fehlte.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Art. 4 Abs. 3b

Betriebsstätte (allgemein)
5. festgestellt am 14.07.2025:
Es wurden Personen beschäftigt, für die weder eine aktuelle Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Durchführung einer Erstbelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz, noch ein vor dem 01.01.2001 ausgestelltes Gesundheitszeugnis vorlag.

Erneute Feststellung am 21.10.2025
Rechtsgrundlage: § 43 Abs. 1 IfSG

Theke Backbereich
6. Es stand ein Handstaubsauger direkt in einem Bereich, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wurde.
Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

Kühlhaus
7. Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Es wurden mehrere angetrocknete Fleischrückstände und Blutrückstände vorgefunden.
Auch war ein stark abweichender Geruch in dem Raum wahrnehmbar, es roch stark nach verwesenden Fleisch.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
Maßnahme: Ordnungsverfügung - Betriebsbeschränkung

8. Es wurden verdorbene (z. B Hackfleisch, Rindfleischstück, Lammfleischstücke geschnitten etc.) und und damit nicht sichere und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignete Lebensmittel in Verkehr gebracht.
Rechtsgrundlage: Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. Abs. 2b und 5
Maßnahme: Ordnungsverfügung - unschädliche Beseitigung/Vernichtung

Theke Metzgerei
9. festgestellt am 14.07.2025:
Mehrere Schneidebretter waren beschädigt, so dass sie nicht mehr leicht zu reinigen waren.

Erneute Feststellung am 21.10.2025.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b
Maßnahme: Ordnungsverfügung - Betriebsbeschränkung

10. Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Es waren mehrere Geräte durch angetrocknete Schmutzanhaftungen an den schlecht erreichbaren Stellen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

11. Es fehlte eine erforderliche Reinigungsvorrichtung für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen.
Die vorhandenen Reinigungsvorrichtungen sind zum jetzigen Zeitpunkt für die Reinigung der Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte nicht ausreichend und ungeeignet.
Zudem sind die Aufbewahrungsbehälter zu Groß um eine erforderliche Reinigung durchzuführen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 2

Dieburger Fleischhaus

Industriestraße 12

64807 Dieburg

Es wurden durch eine Probenahme (hier: Umgebungsproben) nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellen.

Harput

Otto-Röhm-Str. 36

64293 Darmstadt

Kennzeichnung
1. Es wurden Lebensmittel ohne Verpackung in den Verkehr gebracht, ohne die Allergene und Zusatzstoffe vollständig anzugeben. Ein Hinweis auf eine mündliche Auskunft war nicht vorhanden.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 2 Nr. 1 u. Abs. 3 LMIDV i.V.m. § 5 Abs. 1 u. 2 Nr.1 LMZDV (LMIDV)

Eigenkontrolle Basishygiene
2. Der für die Gewährleistung der Hygiene in der Betriebsstätte notwendige Reinigungs- und Desinfektionsplan fehlte. Es wurden diverse Hygienemängel festgestellt, die diesem Bericht zu entnehmen sind.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Art. 4 Abs. 3b (VO (EG) Nr. 852/2004)

Schädlingskontrolle
3. Das Kontrollintervall des Verfahrens zur Bekämpfung von Schädlingen war nicht angemessen.
Weiterhin wurden mehrfach durch den Schädlingsbekämpfer organisatorische Mängel benannt, die durch den Betreiber nicht beseitigt wurden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 4 (VO (EG) Nr. 852/2004)

Theke / Tresen
4. Die Gläserspülmaschine war verunreinigt.
In den Spülarmen waren die Düsen durch Rückstände verstopft.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

Personaltoilette
5. Das Gitter der Belüftung war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

6. Die Warmwasserzufuhr des Handwaschbeckens war nicht zeitnah gewährleistet.
Weiterhin war der Wasserdruck nicht ausreichend.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 i.V.m. Nr 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

7. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Einmalpapierhandtücher im Spender).
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 (VO (EG) Nr. 852/2004)

Lager
8. Es wurde ein Schadnagerbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 (VO (EG) Nr. 852/2004)

9. Es wurden Lebensmittel in Verkehr gebracht, die unter ekelerregenden Umständen gelagert wurden.
Gewürze wurden offen in Eurokisten gelagert, in denen Schadnagerkot sowie Fraßspuren an den Umverpackungen vorhanden waren.
Rechtsgrundlage: § 12 LFGB i.V.m. § 3 LMHV (LFGB)

Vorbereitung Keller
10. Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt, so dass es nicht ungehindert genutzt werden konnte.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 (VO (EG) Nr. 852/2004)

11. Es wurde ein Schadnagerbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 (VO (EG) Nr. 852/2004)

12. Die Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war verunreinigt.
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

13. Es waren Lebensmittel in einer ungeeigneten Verpackung/Umhüllung eingefroren.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. X Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

Kühlraum
14. Der Verdampfer war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

15. Die Türdichtung war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

16. Es wurden Lebensmittel in Verkehr gebracht die unter ekelerregenden Umständen gelagert wurden.
Unter dem Verdampfer lagerte Verarbeitungsfleisch ohne ausreichende Umhüllung.
Rechtsgrundlage: § 12 LFGB i.V.m. § 3 LMHV (LFGB)

17. Es wurden verdorbene und damit nicht sichere und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignete Lebensmittel vorhanden. Schokotörtchen waren verschimmelt.
Rechtsgrundlage: Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. Abs. 2b und 5 (VO (EG) Nr. 178/2002)

Vorbereitung
18. Es waren Lebensmittel in einer ungeeigneten Verpackung/Umhüllung eingefroren.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. X Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

19. Es waren Lebensmittel ohne Verpackung/Umhüllung eingefroren.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 (VO (EG) Nr. 852/2004)

20. Die Türdichtung des Tiefkühlschrankes war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

21. Die Außentür war nicht geschlossen, dadurch waren die Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 (VO (EG) Nr. 852/2004)

22. Für das Handwaschbecken fehlte die Warmwasserzufuhr.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 (VO (EG) Nr. 852/2004)

23. Es wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt. Eine schnelle Abtrocknung konnte dadurch nicht erfolgen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

Küche
24. Die Haubenspülmaschine war beschädigt. An den Spülarmen fehlten teilweise die Düseneinsätze.
Dieser Mangel wurde schon bei der Kontrolle im Jan/2024 beanstandet.
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

25. Die Insektenklebefalle war mit zahlreichen toten Insekten nahezu vollständig besetzt und nicht mehr ausreichend funktionstüchtig.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

26. Die Decke war mit Fettrückständen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

27. Das Schneidebrett war beschädigt, so dass es nicht mehr leicht zu reinigen war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b (VO (EG) Nr. 852/2004)

28. Die Aufsatzkühleinrichtung war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

29. Es wurden Schneidebretter aus offenporigem und rissigem Holz für die Behandlung von Lebensmitteln benutzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b (VO (EG) Nr. 852/2004)

La Bastille

Mossauer Str. 17

64720 Michelstadt

• Erhebliche Verstöße gegen hygienerechtliche Vorschriften und
• Erhebliche Verstöße gegen einschlägige Vorschriften zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen

Metzgereifiliale Reitzel

Hauptstraße 36

64859 Eppertshausen

Es wurden durch eine Probenahme (hier: Umgebungsproben) nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellen.

WATAN

Gräfenhäuser Str. 75

64293 Darmstadt

Belehrung Infektionsschutzgesetz
1. Es wurden Personen beschäftigt, für die weder eine aktuelle Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Durchführung einer Erstbelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz, noch ein vor dem 01.01.2001
ausgestelltes Gesundheitszeugnis im Betrieb einsehbar war.
Rechtsgrundlage: § 43 Abs. 5 IfSG (IfSG)

Schädlingskontrolle
2. Ein geeignetes Verfahren zur Früherkennung von Schädlingen (Schädlingsmonitoring) fehlte.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 4 (VO (EG) Nr. 852/2004)

Außenlagerhütte
3. Es wurde ein Rattenbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den
Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 (VO (EG) Nr. 852/2004)

4. Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

5. Der Raum war nicht so gestaltet/konzeptioniert, dass eine Trennung zwischen reinen und unreinen
Bereichen möglich war und Kontaminationen zwischen und während den Arbeitsgängen vermieden
wurden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

6. Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft.
Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

7. Mehrere Kühleinrichtungen waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

Desertküche
8. Die Kaffeemaschine war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a (VO (EG) Nr. 852/2004)

9. Die Speiseeismaschine war schimmelähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a (VO (EG) Nr. 852/2004)

10. Der Glühweintopf war stark verkalkt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a (VO (EG) Nr. 852/2004)

11. Das Lüftungsgitter des Tiefkühltisches war verunreinigt. Weiterhin war die Dichtung defekt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

12. Das Ventilatorschutzgitter der Kühlvitrine war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

13. Der Standmixer war schimmelähnlich verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a (VO (EG) Nr. 852/2004)

14. Die Warmwasserzufuhr des Handwaschbeckens war nicht funktionstüchtig.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 i.V.m. Nr 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

15. Der Milchaufschäumer der Kaffeemaschine war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a (VO (EG) Nr. 852/2004)

16. Der Innenraum der Gläserspülmaschine war mit alten Rückständen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

17. Der Unterschrank war beschädigt. An der Tür fehlten der Umleimer.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

Personaltoilette
18. Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

19. Der Stecker des Warmwasserspeichers/Durchlauferhitzers für das Handwaschbecken befand sich nicht in der Steckdose. Es fehlte somit während der Betriebszeit die Warmwasserzufuhr.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 (VO (EG) Nr. 852/2004)

20. Die Tür war nicht geschlossen, dadurch waren die Lebensmittel im an den Toilettenbereich angrenzenden Raum einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 (VO (EG) Nr. 852/2004)

21. Das Gitter der Belüftung war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

Küche
22. Die Außentür war nicht geschlossen, dadurch waren die Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr
ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 (VO (EG) Nr. 852/2004)

23. Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

24. Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4 (VO (EG) Nr. 852/2004)

25. Die Mischdüse der Armatur des Handwaschbeckens war verkalkt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

26. Es wurden Lebensmittel so erzeugt, verarbeitet bzw. vertrieben, dass sie nicht vor Kontaminationen
geschützt waren.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 (VO (EG) Nr. 852/2004)

27. Die Geschirrspülbrause war stark verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

28. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den
Einrichtungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

29. Der Unterschrank war beschädigt. Es waren Schubladen nicht in den Führungsschienen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

30. Mehrere Schubläden waren beschädigt und schlossen nicht mehr richtig.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

31. Die Schubladendichtungen des Kühltisches waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

32. Mehrere Körbe der Geschirrspülmaschine waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

33. Der Innenraum der Geschirrspülmaschine war mit alten Rückständen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

34. Die Deckeldichtung der Tiefkühltruhe war beschädigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

35. Es waren Lebensmittel in einer ungeeigneten Verpackung/Umhüllung eingefroren.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. X Nr. 1 (VO (EG) Nr. 852/2004)

Afghan Naan

Helenenstraße 30

65183 Wiesbaden

Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:

Theke/Tresen: Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Der Gasherd war auf der gesamten Fläche verunreinigt. Die Fettfilter der Dunstabzugsanlage waren mit Fettrückständen verunreinigt. Das Mikrowellengerät war im Innenbereich großflächig mit alten, fettigen Ablagerungen verunreinigt. Der Fußboden war, insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, stellenweise erheblich durch alte, fettige Lebensmittelreste verunreinigt. Die Zugluftanlage war am Außenbereich mit fettigen Ablagerungen verunreinigt.

Vorbereitung: Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war Die Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war verunreinigt. Der Fußboden war, insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, verunreinigt. Die Innenfläche der Kühltheke war verunreinigt. Es wurden unverpackte Backwaren auf Textiltüchern ausgelegt. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen.

Küche: Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Der Gasherd war auf der gesamten Fläche verunreinigt. Die Türdichtung des Kühltisches war schimmelähnlich verunreinigt. Mehrere Reinigungsgeräte waren erheblich verunreinigt. Der Unterschrank war verunreinigt. Der Fußboden war, insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, mit fettigen Resten verunreinigt. Der Standventilator war verunreinigt. Die Fensterscheibe war erheblich beschädigt und fast komplett offen zum Außenbereich. Das Tischeinlegeschneidebrett war großflächig schimmelähnlich verunreinigt. Der Gemüsehobel war großflächig mit alten, gelben Ablagerungen verunreinigt. Mehrere Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren verunreinigt. Auf tiefgefrorenen Lebensmitteln war Frostbrand zu erkennen. Auf dem Zubereitungstisch für Hackfleisch wurde eine Rolle Klopapier verwendet.

Personaltoilette: Im Vorraum der Personaltoilette wurden Lebensmittel aufbewahrt bzw. gelagert.

Pizzeria Party

Frankfurter Straße 24

63263 Neu-Isenburg

Es wurden nicht unerhebliche Mängel festgestellt, wodurch die Lebensmittel der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung oder sonstigen Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit ausgesetzt waren (Verunreinigungen und Schädlingsbefall).
Die Betriebsräume waren teilweise so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.
Aufgrund der vorgefundenen gravierenden Mängel wurde das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln vorübergehend untersagt.