Nigiri Sushi

Frankfurter Straße 91

63263 Neu-Isenburg

Verstoß festgestellt am 28.01.2026

Es wurden ein Mäusbefall und erhebliche hygienische Mängel festgestellt, Die in der Betreibsstätte hergestellten, verarbeiteten und in Verkehr gebrachten Lebensmittel war einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Aufgrund der im Rahmen der Kontrolle festgestellten erheblichen Hygienemängel und des Schädlingsbefalls wurde das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Betrieb vorübergehend untersagt.

Allgemein
• Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
• Die Betriebsräume waren so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.
• Es wurden Lebensmittel einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle wurden im Betrieb offene Lebensmittel (unter anderem: verschieden Sushi-Erzeugnisse mit Fisch, Ei, Gurken, Avocado etc.) behandelt, hergestellt und in Verkehr gebracht. Die vorgefundenen Verhältnisse machten deutlich, dass im gesamten Betrieb bei der derzeitigen Nutzung eine gute Lebensmittelhygienepraxis nicht gewährleistet ist.
• Es wurde Personal beschäftigt, das beim Behandeln von Lebensmitteln Straßenkleidung trug.
• Bei der Durchführung der Schädlingsbekämpfung wurden Mängel festgestellt, da trotz nachgewiesenen Schädlingsbefalls laut vorliegender Dokumentation und anhand der Köderboxen ausschließlich Non-TOXKöder durch die Schädlingsbekämpfungsfirma eingesetzt wurden. Nach Angaben des Schädlingsbekämpfers wurden in den als Non-TOX-Köderboxen gekennzeichneten Behältnissen TOX-Köder ausgelegt. Der erforderliche Warnhinweis war dabei nicht vorhanden. Die Dokumentation des Schädlingsmonitorings bzw. der Schädlingsbekämpfung war insgesamt unvollständig. Angaben zum Befall, zu ausgelegten Köder sowie zu ggf. getroffenen Maßnahmen lagen nur teilweise vor. Zudem fehlten der Sachkundenachweis des Schädlingsbekämpfers sowie die Sicherheitsdatenblätter des ausgelegten Köders. Eine Risikoanalyse sowie ein Köderplan mit allen eingesetzten Köderboxen/Detektoren konnten ebenfalls nicht vorgelegt werden. Zur Fluginsektenbekämpfung wurden ungeeignete Fliegenfänger eingesetzt.
• Es wurden wiederholt keine ständigen Verfahren, die auf den HACCP-Grundsätzen beruhen, eingerichtet, durchgeführt und aufrechtgehalten und die branchenspezifische Leitlinie zur Erfüllung der HACCP-Grundsätze nur unvollständig angewendet (bereits festgestellt am 14.02.2024)

Grundreinigung, Desinfektion, Schädlingsbekämpfung

Behoben am 23.02.2026

Sushi-Zubereitungstheke / Gastraum
• Die Ordnung und Struktur im Kassenbereich waren wieder mangelhaft (bereits festgestellt am 14.02.2024). Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich.
• Im Thekenbereich wurden stellenweise Schadnagerausscheidungen (Mäusekot und -urin) festgestellt, u.a. in den Unterbauschränken sowie auf dem Fußboden im Kassenbereich.
• Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt, so dass es nicht ungehindert genutzt werden konnte.
• Am Handwaschbecken fehlten wiederholt Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z.B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern) – zuvor festgestellt am 14.02.2024.
• Der Fußboden war erneut insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt (bereits festgestellt am 14.02.2024).
• Die Decke und Deckenleuchten waren stellenweise mit Fliegenkot verunreinigt.
• Die Schneidebretter waren stark verschlissen, so dass sie nicht mehr leicht zu reinigen waren.
• Der Innenraum des Kühlschranks war stellenweise altverschmutzt.
• An einem Unterbaukühlschrank war wiederholt die Transportschutzfolie teilweise nicht bestimmungsgemäß entfernt worden, eine angemessene Reinigung war somit nicht möglich, das Ansammeln von Schmutz wurde nicht vermieden.

Grundreinigung, Desinfektion, Schädlingsbekämpfung

Behoben am 23.02.2026

Küche
• Die Außentür war nicht geschlossen, so dass die Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt waren.
• Der Raum befand sich insgesamt in keinem angemessenen baulichen Zustand. An den Wänden war stellenweise Tapete angebracht, die weder glatt noch leicht zu reinigen war. Zudem blätterte der Deckenanstrich stellenweise ab. Die Fensterleibungen waren mit Bauschaum ausgefüllt, u.a. fehlten die erforderlichen Abdeckleisten.
• Das Fenster war nicht mit einem zu Reinigungszwecken leicht entfernbaren Insektengitter ausgestattet.
• Es waren Schadnagerausscheidungen (Mäusekot und Mäuseurin) auf der Arbeitsfläche neben der Mikrowelle, im Bereich der Kühlaggregate der Kühleinrichtung sowie auf dem Fußboden vorzufinden. Hinter der Spülmaschine wurden zudem Nistmaterial und Fraßspuren festgestellt.
• Mehrere Einrichtungsgegenstände wie z.B. Arbeitstische waren verunreinigt.
• Mehrere Ausrüstungsgegenstände (Behälter, Haarsieb, Reisbehälter, Sparschäler, Topf, Spiral-schneider, Zangen, Servicegeschirr etc.), mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren altverschmutzt.
• Das Schneidebrett war verschlissen, so dass es nicht mehr leicht zu reinigen war.
• Die Innendecke des Mikrowellengerätes war verunreinigt und stark angerostet.
• Das Handwaschbecken war wiederholt nicht frei zugänglich bzw. ungehindert nutzbar (bereits festgestellt am 14.02.2024).
• Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Einmalpapier-handtücher im Spender).
• An der Geschirrspülmaschine wurde die Transportschutzfolie teilweise nicht bestimmungsgemäß entfernt. Eine angemessene Reinigung war nicht möglich und das Ansammeln von Schmutz wurde nicht vermieden.
• Die Geschirrspülmaschine war nicht funktionsfähig und im Innenraum sowie im Randbereich verunreinigt.
• Die Wände waren hinter den Einrichtungsgegenständen stark verunreinigt.
• Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen mit älteren Schmutzanhaftungen verunreinigt.
• Die Türdichtung des Tiefkühlschranks sowie die Kunststoffeinsätze im Tiefkühlschrank waren beschädigt

Grundreinigung, Desinfektion, Schädlingsbekämpfung

Behoben am 23.02.2026

Lagerraum UG
• Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel gelagert werden, war wiederholt mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich (bereits festgestellt am 14.02.2024).
• Es wurden wiederholt zahlreiche private, betriebs- bzw. zweckfremde Gegenstände, u.a. ein Bett und Baumaterialien aufbewahrt (bereits festgestellt am 14.02.2024).
• An der Beleuchtung fehlte eine Schutzabdeckung (Splitterschutz).
• Die Tiefkühltruhe war stark vereist und im Bereich der Schiebeelemente verunreinigt.
• Beim Umgang mit Lebensmitteln wurden ungeeignete Materialien verwendet, u.a. wurde Lachs in Einkaufstüten eingefroren, die nicht für den direkten Kontakt mit Lebensmitteln zugelassen sind.
• Die Kühl- und Gefrierkombination war verunreinigt.

Grundreinigung, Desinfektion

Behoben am 23.02.2026

Personaltoilette
• Es fehlten Toiletten für das Personal mit einem Handwaschbecken mit Warm- und Kaltwasserzu-fuhr sowie Mittel zum hygienischen Waschen und Trocknen der Hände (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern), die keinen direkten Zugang zum Lebensmittelbereich haben dürfen (Toilettenvorraum erforderlich).

§ 60 Abs.2 Nr.26a LFGB iVm § 10 Nr.1 LMHV sowie iVm § 3 Satz 1 LMHV; Art. 4 Abs.2 VO (EG) Nr. 852/2004 iVm Anh. II Kap. I und Kap. IX Nr.3 VO (EG) Nr. 852/2004

Veröffentlichungsdatum: 02.03.2026

Offenbach

Kreis Offenbach – Der Landrat

Fachdienst Veterinärwesen und lebensmittelrechtlicher Verbraucherschutz

Voltastraße 6

63128 Dietzenbach