Es wurden ein Mäusbefall und erhebliche hygienische Mängel festgestellt, Die in der Betreibsstätte hergestellten, verarbeiteten und in Verkehr gebrachten Lebensmittel war einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Aufgrund der im Rahmen der Kontrolle festgestellten erheblichen Hygienemängel und des Schädlingsbefalls wurde das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Betrieb vorübergehend untersagt.
§ 60 Abs.2 Nr.26a LFGB iVm § 10 Nr.1 LMHV sowie iVm § 3 Satz 1 LMHV; Art. 4 Abs.2 VO (EG) Nr. 852/2004 iVm Anh. II Kap. I und Kap. IX Nr.3 VO (EG) Nr. 852/2004