Mare Azzurro

Frankfurter Str. 66

63067 Offenbach am Main

Verstoß festgestellt am 10.11.2025

Hygienische Mängel in der gesamten Betriebsstätte, in deren Zusammenhang, eine nachteilige Beeinflussung von gelagerten und verarbeiteten Lebensmitteln nicht ausgeschlossen werden kann.

Betriebstätte nicht sauber gehalten:
- Die Ordnung und Struktur der Räume, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich.
- Der Fußboden, in allen Räumen, war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.
- Mehrere Einrichtungsgegenstände waren verunreinigt.
- Die Räume: Lagerraum-Scherbeneismaschine; Kühlraum Fisch; Waschküche/-raum und Personaltoilette waren so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich waren.
- Die Fußbodenbeläge waren verbraucht.

- Es erfolgte eine wiederholte und gründliche Reinigung und Desinfektion der bemängelten Räumlichkeiten und Einrichtungsgegenstände.
- Die Fußbodenbeläge wurden erneuert.

Behoben am 20.12.2025

Produktionsbereich:
- Der Ablageort der Eisschaufel war ungeeignet. Eine Kontamination der Schaufel, und somit des Eises, kann nicht sicher ausgeschlossen werden.

Die Eisschaufel wird an einem hygienisch sinnvollen Ort gelagert, um die Kontaminationsgefahr zu minimieren.

Behoben am 20.12.2025

- Der Eistransportwagen war verunreinigt.
- Die Scherbeneismaschine war verunreinigt.
- Die Waschvorrichtung für Lebensmittel war verunreinigt.

Eine Reinigung und Desinfektion der oben genannten Mängel aus Kontrollpunkt 3 ist erfolgt.

Behoben am 20.12.2025

- Die Scherbeneisschaufel war beschädigt.
- Der Wasserschlauch (Gartenschlauch) und die Brausen für die Trinkwasserversorgung bestand nicht aus lebensmittelgeeignetem Material.

- Die Scherbeneisschaufel wurde erneuert.
- Es wurde ein lebensmittelechter Wasserschlauch installiert.

Behoben am 20.12.2025

Das Scherbeneis wurde in einer verschmutzten Kiste vorrätig gehalten, aufgrund der Verunreinigung ist es nicht mehr sicher und nicht als Kühlmittel für Lebensmittel geeignet.

Die Kiste zum Vorhalten des Scherbeneises wurde gereinigt und desinfiziert.

Behoben am 20.12.2025

Verstoß gegen:
§3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene- Verordnung (LMHV) untermauert durch Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004;
§3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene- Verordnung (LMHV) untermauert durch Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel IX Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004;
§3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene- Verordnung (LMHV) untermauert durch Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel V Nr. 1a der Verordnung (EG) Nr. 852/2004;
§3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene- Verordnung (LMHV) untermauert durch Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel V Nr. 1b der Verordnung (EG) Nr. 852/2004;
Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Verbindung mit Absatz 2b und 5 (VO (EG) Nr. 178/2002)

Veröffentlichungsdatum: 23.02.2026

Offenbach a.M. (Stadt)

Der Oberbürgermeister der Stadt Offenbach

Stadtverwaltung

Berliner Straße 100 (Rathaus, 10.OG)

63065 Offenbach am Main