Cafe & Bäckerei Brotkorb

Lamboystr. 15 a

63452 Hanau

Verstoß festgestellt am 06.01.2026

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln (u.a. Backwaren) festgestellt und dokumentiert. Insbesondere waren sämtliche Gegenstände mit Lebensmittelkontakt sowie unterschiedliche Betriebsbereiche erheblich verunreinigt. Zudem wurde keine ordnungsgemäße Handhygiene und keine einwandfreie Lebensmittelhygiene gewährleistet.
Die Mängel wurden nachweislich beseitigt.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Thekenbereich:
Die Stoffeinlagen der Brötchenkörbe waren stellenweise mit dunklen Schmutzanhaftungen und Lebensmittelresten, die nicht vom Tag der Kontrolle stammten, verschmutzt.

Der Backofen befand sich in einem äußerst unhygienischen Zustand:

a) Der Innenraum war mit schwarzen Anhaftungen verunreinigt.
b) Die Bleche waren abgenutzt und mit schwarzen, krustigen Rückständen erheblich verschmutzt.
c) Das Backpapier auf den Blechen war augenscheinlich vielfach verwendet, dunkel verfärbt und mit brauschwarzen Rückständen verschmutzt.
d) Die Klappe war an der Innenseite mit braunen Rückständen verschmutzt.

Küche:
Sämtliche Lebensmittelbedarfsgegenstände befanden sich in einem verunreinigten, unhygienischen Zustand. Unter anderem:

a) In der Spüle stand ein Thermobehälter der insgesamt mit dunklen Schmutzanhaftungen verunreinigt war. Augenscheinlich wurde dieser genutzt, um Wasser der Kaffeemaschine im Thekenbereich aufzufüllen.
b) Der Wasserkocher war mit fettigen Anhaftungen verunreinigt.
c) Auf der Ablagefläche der Spüle lagerten augenscheinlich gereinigte und zum Abtrocknen dort abgelegte Bedarfsgegenstände (Kunststoffboxen, Messer, Brötchenpräsenter). Diese waren mit fettigen Anhaftungen und Lebensmittelrückständen verunreinigt.
d) An einer Wandaufhängung hingen verunreinigte Messbecher.
e) Neben den Messbechern hingen ein verunreinigtes Sieb und ein verunreinigter Schöpflöffel. In unmittelbaren Kontakt hingen verunreinigte und abgenutzte Spülbürsten.

Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Thekenbereiche:
Der gesamte Thekenbereich befand sich in einem äußerst unhygienischen Zustand:

a) Im Bereich der Theke wurden Tabakwaren, Pakete, Einmalhandschuhe, Kaffee, Batterien etc. ohne hygienische Trennung gelagert. Die Batterien standen oberhalb der offenen Backwaren.
b) Der Fußboden war verschmutzt. Insbesondere die Randbereiche wiesen schwarze Schmutzrückstände auf.
c) Auf dem verunreinigten Fußboden lagerte Instantkaffee.
d) Unmittelbar neben Kaffee und Milch lagerte Hygienespray.

Küche:
Der Kühlschrank befand sich in einem unhygienischen Zustand:

a) Die Tür war an der Außenseite mit dunklen Schmutzanhaftungen verunreinigt. Insbesondere an der Griffseite.
b) An der Stoßkante der Tür haftete silbernes Klebeband, welches sich stellenweise ablöste.
c) Die Türdichtung war mit Lebensmittelresten, schmierigen Rückständen und dunklen Schmutzanhaftungen verunreinigt.
d) Die Einlegegitter waren stellenweise mit angetrockneten Lebensmittelresten verunreinigt.

Die Mikrowelle war im Innenraum mit angetrockneten Lebensmittelresten an Decke, Wänden, Drehteller und Innenboden verschmutzt.

Der Reinigungszustand der nachfolgenden Betriebsbereiche war unzureichend.

Thekenbereich:
Die Eistruhe war am Deckel mit Schmutzanhaftungen verunreinigt. Die Schiebeleisten des Deckels waren mit Staub und Schmutzrückständen verunreinigt.

Sämtliche Einrichtungsgegenstände waren mit fettigen Rückständen und Schmutzanhaftungen verunreinigt.

Der Fußboden war erheblich verschmutzt. Insbesondere die Randbereiche und Ecken waren mit schwarzen Rückständen verunreinigt. Unter den Einrichtungsgegenständen sammelten sich Abfall, Lebensmittelreste und Staub. Im Bereich des Kühlschranks sammelte sich Flüssigkeit auf dem Boden.

Im gesamten Betrieb war keine ordnungsgemäße Handhygiene gewährleistet.

Thekenbereich:
Offene Backwaren (Fladenbrot, Kreppel, Donut, Brötchen...) wurden zum Verkauf angeboten. Ein Handwaschbecken mit fließend Warm- und Kaltwasserzufuhr war nicht vorhanden. Zudem wurde neben dem Verkauf von offenen Backwaren ein Paketshop betrieben.

Küche:
Ein separates Handwaschbecken mit fließend Warm- und Kaltwasserzufuhr war nicht vorhanden. Laut Aussage werden in diesem Raum die belegten Brötchen zubereitet.

Personaltoilette:
Am Handwaschbecken fehlten Flüssigseife und Einmalhandtücher.

Die Mängel wurden nachweislich beseitigt.

Zu Nr. 1)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 2)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 3)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 4)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 18.02.2026

Main-Kinzig-Kreis

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