Lamboy Döner

Lamboystr. 15

63452 Hanau

Verstoß festgestellt am 06.01.2026

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere wurde in unterschiedlichen Betriebsbereichen ein Befall mit Schadnagern festgestellt, offene Lebensmittel wurden bei der vorrätigen Lagerung in verunreinigten Bereichen nicht vor Kontamination geschützt und Gegenstände mit Lebensmittelkontakt waren verunreinigt.
Bei der Nachkontrolle am 21.01.2026 waren alle Mängel beseitigt.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Vorbereitung:
Die Teigmaschine oberhalb der Rührschüssel, am Gehäuse mit krustigen braun-gelben Teigresten verschmutzt, die augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle stammten. Zudem stand die Teigmaschine auf einem Holzrollwagen, der mit dunklen Anhaftungen verschmutzt war.

Am Korb der Fritteuse wurden schwarze, krustige Rückstände festgestellt, die augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle stammten.

Der elektrische Gemüseschneider/ Käsehobel war in einem unhygienischen Zustand:

a) Der Einwurfschacht war mit Klebeband umwickelt.
b) Im Einwurfschaft hafteten angetrocknete Käsereste.
c) Am Stopfer hafteten angetrocknete Käsereste.

Vorrätig gehaltene Lebensmittel wurden bei der Lagerung in verunreinigten Bereichen nicht vor Kontamination geschützt.

Vorbereitung:
An diversen Stellen der Unterbaukühlung befanden sich stellenweise augenscheinliche Schimmelbildungen:

a) An den Stoßkanten der Tür.
b) An den Türdichtungen
c) An der Innendecke

In der Kühlung lagerte unter anderem nicht dicht verschlossener Pizzateig.

Die erforderliche Lagerhygiene in der Unterbaukühlung wurde nicht eingehalten:

a) In geöffneten, teilweise korrodierten Konservendosen lagerten Lebensmittel (Mais, schwarze Oliven).
b) Leicht verderbliche Lebensmittel (gegartes Fleisch vom Drehspieß in offenem GN-Behälter) lagerten gemeinsam mit erdanhaftendem Gemüse, Kartonage und rohen Hühnereiern.
c) Der Innenraum war mit Lebensmittelresten verschmutzt.

In nachfolgenden Betriebsbereichen wurden keine ausreichenden Maßnahmen gegen den Befall mit Schädlingen (Schadnagern) vorgenommen.

Im Betrieb wurde an diversen Stellen augenscheinlicher Schadnagerkot vorgefunden. Der Schadnagerbefall war bekannt. Unter dem Pizzaofen wurden selbst vorbereitete "Klebefallen" mit Ködern vorgefunden. Ein professionelles Schädlingsbekämpfungsunternehmen war nicht beauftragt.

Vorbereitung:
An diversen Stellen wurde augenscheinlicher Schadnagerkot festgestellt:

a) Auf der Ablagefläche unter dem Pizzaofen befanden sich zwei Kartons (Verpackungseinheiten) mit vorverpacktem Weizenmehl. In den Lagerkartons, auf den Papierverpackungen des Mehls, teilweise in den Verschlusspfalzen sowie unter den Mehlverpackungen wurde augenscheinlicher Schadnagerkot festgestellt. Zudem wurden auf einzelnen Mehlpackungen Urinflecken festgestellt.

b) Auf dem Pizzaofen wurden vereinzelt Schadnagerkotspuren vorgefunden.
c) Auf dem Fußboden insbesondere unter den Einrichtungsgegenständen in den hinteren Bereichen wurde Schadnagerkot festgestellt.
d) Auf der Ablage unterhalb des Pizzaofens.

Personaltoilette:
An diversen Stellen wurde ein augenscheinlicher Schadnagerbefall festgestellt:

a) Auf dem Boden sowie in einer Nische zwischen Wand und Türzarge wurde Schadnagerkot festgestellt.
b) Im Vorraum befanden sich im Randbereich des Fußbodens Rückstände von Mäusekot und -urin.

Keller:
Unter einem Lagerregal wurde augenscheinlicher Schadnagerkot vorgefunden. Zudem lagen dort selbst präparierte Klebefallen mit Ködern.

Im Betrieb war im Keller, u.a. im Bereich der Gefriertruhe, keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Keller:
In der Gefriertruhe wurden neben vorverpackten, augenscheinlich nicht angebrochenen Drehspießen auch bereits verwendete Drehspieße in Klarsichtfolie vorgefunden. Laut Aussage, werden diese erneut aufgetaut und verwendet. Auf den Etiketten der Drehspieße stand der Hinweis: "Nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren!"

Die Gefriertruhe der Drehspieße befand sich in einem unhygienischen Zustand:

a) Der Innenraum war an den Rändern erheblich vereist.
b) Die Deckeldichtung war verschmutzt.
c) Der Deckel war stellenweise beschädigt und korrodiert

Im Vorbereitungsbereich war keine ordnungsgemäße Handhygiene gewährleistet.

Vorbereitung:
Am Handwaschbecken war die Warmwasserversorgung nicht gewährleistet. Zudem fehlten Flüssigseife (Spender leer) und Einmalhandtücher.

Bei der Nachkontrolle am 21.01.2026 waren alle Mängel beseitigt.

Zu Nr. 1)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 2)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 3)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 4)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 5)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 18.02.2026

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