Zeiss-Schinkenhaus

Am Steinheimer Tor 5

63450 Hanau

Verstoß festgestellt am 12.01.2026

In mehreren Betriebsbereichen wurden zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere war eine Kühltheke in der sich offene, leicht verderbliche Lebensmittel befanden sowie ein Kühlhaus in dem ebenfalls teils unverpackte Lebensmittel lagerten verunreinigt und verschimmelt. Zudem wurde im Backofenbereich in der Vorbereitung keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.
Die Mängel wurden vollständig behoben.

Vorrätig gehaltene Lebensmittel wurden bei der Lagerung in verunreinigten Bereichen nicht vor Kontamination geschützt.

Theke / Tresen:
Zum Zeitpunkt der Kontrolle war die Kühltheke mit offenen, leicht verderblichen Lebensmitteln bestückt (u.a. Mett, Mettbrötchen, Wurstwaren, etc.). An der Rückseite Gitterrückwand der Theke war augenscheinliche Schimmelbildung deutlich erkennbar. Unmittelbar davor lagerten offene Lebensmittel wie beispielsweise Mettbrötchen.

Nach Ausräumen und Auseinanderbauen der Theke wurden an weiteren diversen Stellen augenscheinliche Schimmelbildungen festgestellt:

a) Die Rückseite der Gitterrückwand waren teils erheblich mit augenscheinlicher, weiß-pelziger Schimmelbildung verschmutzt.
b) An den Kühlverdampfern. Darüber hinaus waren die Kühlverdampfer mit Staubansammlungen verunreinigt.
c) In den Thekenabflüssen sammelten sich augenscheinlich verschimmelte Lebensmittelreste.
d) An den Kühllamellen befand sich stellenweise augenscheinliche Schimmelbildung.
e) In der Bodenwanne, an den schwer zu erreichbaren Stellen neben und unter den Kühllamellen wurde augenscheinliche Schimmelbildung festgestellt. Neben den augenscheinlichen Schimmelbildungen befanden sich Staub und weitere Schmutz- und Flüssigkeitsrückstände in der Bodenwanne.

Kühlraum:
An diversen Stellen wurde augenscheinliche Schimmelbildung festgestellt. Unter anderem:

a) Am Kühlverdampfer befanden sich neben Staubansammlungen auch augenscheinliche Schimmelbildungen.
b) An den Regalseitenwänden
c) An den Regalunterseiten
d) In den Eckbereichen der Regale
e) An den Kanten des Edelstahltisches
f) An den Rollen des Stikkenwagens.

Ein Teil der Lebensmittel wurde nicht dicht verschlossen, teilweise offen gelagert (vorbereitetes Gemüse, nicht vollständig mit Folie abgedeckt, offene Packung eingelegte Steaks o.ä.).

Der Stikkenwagen war verunreinigt. Neben den o.g. verunreinigten Rollen waren die Einschubleisten mit krustigen Lebensmitteln verschmutzt. Unmittelbar darunter lagerten nicht dicht verschlossene, teils offene Lebensmittel (o.g. Gemüse).

Die erforderliche Lagerhygiene war nicht erkennbar. Offene Lebensmittel lagerten gemeinsam mit Kartonage, Obst und Gemüse.

Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Theke/ Tresen:
Die Mikrowelle war im Innenraum an der Decke und den Wänden mit Lebensmittelresten verschmutzt.

Vorbereitung:
Der Backofen war erheblich mit krustigen, teils schwarzen Rückständen verschmutzt, die augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle stammten. Auf den Schiebeleisten, in der Ablaufrinne der Tür, an den Dichtungen und den Anschlagflächen wurden teils erhebliche Verschmutzungen festgestellt.

Die Umgebung des Backofens war mit fettigen Rückständen teils erheblich verschmutzt:

a) Die Abzugshaube war mit Fettrückständen verschmutzt. Teilweise wurden braune, dickflüssige Tropfen festgestellt. Insgesamt war die Abzugshaube in diesem Bereich mit einem gelbbraunen Fettbelag verunreinigt.
b) Die Wand war mit braunen, krustigen Rückständen erheblich verschmutzt.
c) Der Unterbauschrank war mit Fettrückständen verunreinigt.

Der Reinigungszustand der Spülküche war unzureichend.

Spülküche:
Die Schränke und Regale waren verschmutzt. An den Stoßkanten und den Ablageböden mit fettigen Anhaftungen, Fliegenkotspuren und Schmutzrückständen verunreinigt. Zwischen Spültisch und Arbeitstisch befand sich ein Zwischenraum, dieser war erheblich verschmutzt. Ebenso die Stoßkanten der beiden Einrichtungsgegenstände.

In der Spülmaschine wurde an den Sprüharmen und Düsen sowie in den Randbereichen der Klappe augenscheinliche Rotschimmelbildung festgestellt.

Auf der Spülmaschine befand sich ein verunreinigter Geschirrkorb, in dem gereinigtes Geschirr gelagert wurde.

In einem innen verunreinigten GN-Behältern standen Kochutensilien, u.a. Pfannenwender, mit der Lebensmittelkontaktseite unmittelbar auf dem verschmutzen Innenboden.

Die Mängel wurden vollständig behoben.

Zu Nr. 1)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 2)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 3)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 18.02.2026

Main-Kinzig-Kreis

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