ARAL Tankstelle

Friedhofstraße 11

63263 Neu-Isenburg

Verstoß festgestellt am 12.01.2026

Es wurden ein Schädlingsbefall sowie Hygienemängel festggestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel (u.a. Backwaren, belegte Brötchen) waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Der Betrieb wurde vorübergehend auf das Inverkehrbringen von vorverpackten Lebensmitteln und die Kaffeezubereitung beschränkt. Das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen offener Lebensmittel wurde vorübergehend untersagt.

• Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
• Eine aktuelle Dokumentation des Schädlingsmonitorings (Befall ja/nein bzw. welche Mengen Köder wurden ausgelegt und wie viele fehlen davon, ggf. getroffene Maßnahmen) konnte nur lückenhaft vorgelegt werden.
• Es wurden Lebensmittel einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle wurden im Betrieb offene Lebensmittel (unter anderem: Backwaren, belegte Brötchen) behandelt, hergestellt und in Verkehr gebracht. Die vorgefundenen Verhältnisse machten deutlich, dass im gesamten Betrieb bei der derzeitigen Nutzung eine gute Lebensmittelhygienepraxis nicht gewährleistet ist.
• Aufgrund der festgestellten Hygienemängel war zu erkennen, dass der vorhandene Reinigungs- und Desinfektionsplan nicht eingehalten wurde.
• Die Betriebsleitung kam der Verpflichtung nicht nach, sicherzustellen, dass das Personal bezüglich der Lebensmittelsicherheitskultur angemessen geschult wird.

Anlieferungsbereich / Lagerbereich
• Es wurden Schadnagerausscheidungen (Mäusekot und Mäuseurin) stellenweise auf den Regalen und auf dem Fußboden vorgefunden.
• Der Anstrich des Türrahmens und der Tür war stellenweise beschädigt.

Flur
• Mehrere Kassetten der Kassettendecke waren teilweise beschädigt.
• Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.
• Eine Abflussleitung war nicht gegen das Eindringen von Gerüchen, Schädlingen und/oder gegen Rückstau von Flüssigkeiten gesichert. Zum Zeitpunkt der Kontrolle wurden unangenehme Kanalgerüche wahrgenommen.
• Es wurden Schadnagerausscheidungen (Mäusekot und Mäuseurin) stellenweise im Randbereich des Fußbodens und auf den Regaloberflächen vorgefunden.

Personaltoilette
• Das Handwaschbecken war defekt.
• Mehrere Reinigungsutensilien waren stark verunreinigt.

Verkaufsbereich
• Die Kühltruhen waren im Innenraum unter den Lüftungsgitter verunreinigt.
• Die Kühlaggregate mehrerer Kühleinrichtungen waren mit Staubflusen verunreinigt.

Theke / Tresen
• Der Thekenbereich war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.
• Mehrere Einrichtungsgegenstände waren verunreinigt.

• Es wurden stellenweise Schadnagerausscheidungen (Mäusekot und Mäuseurin) unter den Einrichtungen vorgefunden. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
• Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen stark verschmutzt.
• Die Arbeitsflächen unter den Geräten waren verunreinigt.
• Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer.
• Die Schneidebretter waren stellenweise verschlissen, so dass sie nicht mehr leicht zu reinigen waren.
• Die Türrandbereiche der Geschirrspülmaschine waren verunreinigt.

Betroffene Lebensmittel: offene Lebensmittel (unter anderem: belegte Backwaren, Brötchen, Brezeln, Croissants)

Mängel beseitigt: 14.01.2026 (größtenteils)


Aufgrund der im Rahmen der Kontrolle festgestellten Hygienemängel und des Schädlingsbefalls wurde der Betrieb vorübergehend auf das Inverkehrbringen von vorverpackten Lebensmitteln und die Kaffee-zubereitung beschränkt. Das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen offener Lebensmittel (belegte Backwaren, Brötchen, Brezeln, Croissants etc.) wurde vorübergehend untersagt.

gründliche Reinigung und Desinfektion, Schädlingsbekämpfung

Behoben am 14.01.2026

§ 60 Abs.2 Nr.26a LFGB iVm § 10 Nr.1 LMHV sowie § 3 Satz 1 LMVH; Art. 4 Abs.2 VO (EG) Nr. 852/2004 iVm Anh. II Kap. I Nr.1 und Kap. IX Nr.3 VO (EG) Nr. 852/2004

Veröffentlichungsdatum: 11.02.2026

Offenbach

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