Es wurden ein Schädlingsbefall sowie Hygienemängel festggestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel (u.a. Backwaren, belegte Brötchen) waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Der Betrieb wurde vorübergehend auf das Inverkehrbringen von vorverpackten Lebensmitteln und die Kaffeezubereitung beschränkt. Das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen offener Lebensmittel wurde vorübergehend untersagt.
§ 60 Abs.2 Nr.26a LFGB iVm § 10 Nr.1 LMHV sowie § 3 Satz 1 LMVH; Art. 4 Abs.2 VO (EG) Nr. 852/2004 iVm Anh. II Kap. I Nr.1 und Kap. IX Nr.3 VO (EG) Nr. 852/2004