Best Döner Neu-Isenburg

Frankfurter Straße 189

63263 Neu-Isenburg

Verstoß festgestellt am 07.01.2026

Es wurden nicht unerhebliche Mängel festgestellt, wodurch die Lebensmittel der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung oder sonstigen Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit ausgesetzt waren. Auch wurden Mängel in der Kennzeichung, welche zu einer Täuschung und Irreführung der Verbraucher führt, festgestellt.

1.) Kennzeichnung
• Es wurden Speisen mit der Bezeichnung Döner Kebab in Verkehr gebracht, obwohl ein Erzeugnis eigener Art verwendet wurde, dass nicht den Anforderungen der Leitsätze für Fleisch- und Fleischerzeugnisse an Döner Kebab entsprach.
• Es wurden Getränkedosen (Cola, Limonade, Wasser, Eistee etc.) ohne deutsche Kennzeichnung in den Verkehr gebracht.

Die Mängel waren am 14.01.2026 durch entsprechende Änderungen in der Kennzeichnung behoben.

2.) Verkaufstheke + Zubereitungsbereich
• Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.
• Die Schubladendichtungen der Kühltheke waren schimmelähnlich verunreinigt und beschädigt.
• Die Innenflächen der Kühltheke waren verunreinigt.
• Die Kühlaggregate waren verunreinigt.
• Die Wände waren teilweise im Bodenbereich verunreinigt.
• Die Glasabdeckung der Kühltheke war beschädigt.
• Es wurde Teig mit verunreinigten Textiltüchern abgedeckt. Eine nachteilige Beeinflus-sung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen.
• Der Pizzakühltisch war verunreinigt.
• Die in Verwendung befindlichen Gastronorm-Behälter im Bereich der Aufsatzkühlung des Pizzatisch wiesen am Rand angetrocknete Rückstände auf.

3.) Vorbereitungsbereich/Spülbereich
• Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.
• Es wurden private, betriebs- bzw. zweckfremde Gegenstände aufbewahrt.
• Der Innenraum der Geschirrspülmaschine war mit alten Rückständen verunreinigt.
• Die Wände waren teilweise schimmelähnlich verunreinigt.
• Mehrere Ausrüstungen (Schneidebretter, Sieb, Messer, Käsereibe, Knoblauchpresse etc.) mit denen
• Lebensmittel in Berührung kommen, waren verunreinigt und teilweise beschädigt.
• Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeits-prozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.
• Die Teigmaschine war verunreinigt.
• Mehrere Teigbehälter waren verunreinigt.
• Die Küchenmaschine war mit älteren Rückständen verunreinigt.

4.) Lagerraum
• Es wurden private, betriebs- bzw. zweckfremde Gegenstände aufbewahrt.
• Die Tiefkühltruhe war stark vereist und verunreinigt.
• Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeits-prozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.
• Das Ventilatorschutzgitter und anliegenden Flächen des Kühlschrankes war schimmelähnlich verunreinigt.

Die Mängel waren am 14.01.2026 durch eine ausreichende Reinigung und Desinfektion behoben.

Aufgrund der vorgefundenen erheblichen Hygienemängel wurde das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln vorübergehend untersagt.

§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB; § 10 Nr. 1 LMHV iVm § 3 Satz 1 LMHV; Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 iVm Anh. II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004 und Anh. II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004; § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 a VO (EU) Nr. 1169/2011; § 2 Abs. 1 LMIDV i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 18 LMIDV

Veröffentlichungsdatum: 06.02.2026

Offenbach

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63128 Dietzenbach