Babylon Lounge

Carl-Ulrich-Straße 11

63263 Neu-Isenburg

Verstoß festgestellt am 07.01.2026

Es wurden nicht unerhebliche Mängel festgestellt, wodurch die Lebensmittel der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung oder sonstigen Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit ausgesetzt waren.

Aufgrund der vorgefundenen gravierenden Mängel wurde das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von offenen Lebensmitteln vorübergehend untersagt.

1.) Bar-Theke
• Es wurden Schadnagerausscheidungen (Mäusekot und Mäuseurin) sowie Spuren von Mäusen auf der Arbeitsfläche der Theke, den Regalbrettern im Unterbau, im Bereich der Kühlaggregate und auf dem Fußboden festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
• Es wurden Reinigungsmittel in Bereichen gelagert, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wurde.
• Es wurden Lebensmittel einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt. Im Raucherbereich wurden Sandwiches und andere Zutaten für die Zubereitung von belegten Sandwiches vorrätig gehalten.
• Die Crush-Eismaschine war schimmelähnlich verunreinigt.
• Mehrere Ausrüstungen für die Cocktailzubereitung, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren verunreinigt.
• Das Schneidebrett war stellenweise stark verschlissen und dunkel verfärbt, so dass es nicht mehr leicht zu reinigen war.
• Die Türrandbereiche der Gläserspülmaschine waren verunreinigt.
• Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.

2.) Vorbereitungsraum
• Der Fußbodenabfluss war verunreinigt.
• Eine Abflussleitung war offen und nicht gegen das Eindringen von Gerüchen, Schädlingen und/oder gegen Rückstau von Flüssigkeiten gesichert.
• Der Deckenlüfter war verunreinigt.

3.) Lagerraum
• Es wurden private, betriebs- bzw. zweckfremde Gegenstände aufbewahrt, unter anderem ein Fahrrad.

Die Mängel waren am 12.01.2026 durch eine ordnungsgemäße Reinigung und Desinfektion behoben.

Aufgrund der vorgefundenen erheblichen Hygienemängel wurde das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von offenen Lebensmitteln vorübergehend untersagt.

§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB; § 10 Nr. 1 LMHV iVm § 3 Satz 1 LMHV; Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 iVm Anh. II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004 und Anh. II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004

Veröffentlichungsdatum: 06.02.2026

Offenbach

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