Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel wurde der Betreiberin das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.
Theke / Verkauf: Verunreinigt waren die Wand im Bereich des Spülbeckens (teilweise), das Menüboard, der Fußboden insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, das Abzugsrohr der Dunstabzugsanlage, mehrere Elektroinstallationen wie Lichtschalter, Steckdosen, Kabel und/oder Leitungen, die Reinigungsvorrichtung für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen einschließlich der Silikonfuge, die Arbeitsfläche unter der Kasse, die zur Verwendung bereitstehenden Teller, der Unterschrank, die Verpackungsmaschine, das Schneidebrett stark, der Geschirrkorb der Geschirrspülmaschine ebenfalls stark sowie der Innenraum der Geschirrspülmaschine mit einem rötlichen Belag. Es wurden Lebensmittel so gelagert, dass sie nicht vor Kontaminationen geschützt waren. Zudem wurden Reinigungsmittel in Bereichen gelagert, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wurde.
Küche EG: Verunreinigt waren die Wände teilweise im Bodenbereich sowie teilweise hinter den Einrichtungen. Ebenfalls verunreinigt waren der Fußboden, die Regalbretter, mehrere Gastronorm-Behälter zur Aufbewahrung von Lebensmitteln, der Gaswokherd, der Korb der Fritteuse mit Frittierresten, die Siebkelle, mehrere Kabelkanäle, die Räder mehrerer Einrichtungsgegenstände und die Unterschränke. Zudem waren die Fettfilter der Dunstabzugsanlage mit Fettrückständen, die Beleuchtung der Dunstabzugsanlage mit alten Fettrückständen und eine Bratpfanne außen stark verunreinigt und verkrustet. Das Nudelsieb war an der Schraube stark verunreinigt und hatte einen Griff, der mit einem verunreinigten Tuch umwickelt war. Stark verunreinigt waren zudem auch die Bereiche zwischen Arbeitsflächen und Fritteuse, mehrere Reinigungsgeräte erheblich sowie die Silikonfuge an der Waschvorrichtung für Lebensmittel schimmelähnlich. Es wurden Lebensmittel in Verkehr gebracht, die unter ekelerregenden Umständen gelagert wurden; so lag ein Brillenetui unmittelbar auf Cashewnüssen. Zudem wurden nicht umhüllte frische Eier zusammen mit anderen offenen Lebensmitteln gelagert und es wurden Reinigungsmittel in Bereichen gelagert, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wurde. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auf den Arbeitsflächen abgestellt werden, wodurch die Gefahr bestand, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können. Darüber hinaus wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt, sodass eine schnelle Abtrocknung nicht erfolgen konnte. Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt und nicht nutzbar; während des Herstellens, Verarbeitens und Inverkehrbringens von Lebensmitteln fand keine Händereinigung statt, wodurch die Lebensmittel der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Kontaminationen ausgesetzt wurden. Zudem wurde die maximal zulässige Höchsttemperatur für die in der Saladette gelagerten Lebensmittel überschritten. Es wurden unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert, sodass eine nachteilige Beeinflussung beziehungsweise Kontamination der Lebensmittel nicht auszuschließen war. Außerdem wurden Verpackungen unmittelbar auf unverpackten Lebensmitteln gelagert, wodurch eine nachteilige Beeinflussung beziehungsweise Kontamination der unverpackten Lebensmittel ebenfalls nicht auszuschließen war.
Lagerraum / Vorbereitung UG: Verunreinigt waren die Decke mit Fluginsektenkot, die Wände teilweise, der Tischdosenöffner, die Beleuchtung, mehrere Einrichtungsgegenstände, der Fleischwolf im Inneren, das Überlaufrohr der Reinigungsvorrichtung für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen, die Küchenmaschine sowie der Fußboden insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen. Zudem war die Beleuchtung durch Insekten verunreinigt. Die Tiefkühltruhe war stark vereist. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auf den Arbeitsflächen abgestellt werden, wodurch die Gefahr bestand, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können. Es wurden private, betriebs- beziehungsweise zweckfremde Gegenstände aufbewahrt. Weiterhin wurden Reinigungsmittel in Bereichen gelagert, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wurde. Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt und nicht nutzbar. Während des Herstellens, Verarbeitens und Inverkehrbringens von Lebensmitteln fand keine Händereinigung statt, wodurch die Lebensmittel der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Kontaminationen ausgesetzt wurden. Darüber hinaus war eine mit toten Insekten behaftete Insektenklebefalle unmittelbar über dem Bereich angebracht, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wurde, sodass eine Kontamination der Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen war. Weiterhin wurden tiefgefrorene Lebensmittel ohne Bezeichnung sowie ohne Angabe des Einfrierens und der Herkunft vorrätig gehalten, sodass das Alter und damit die Verkehrsfähigkeit nicht einwandfrei zu bestimmen waren.
Umkleidekammer: Der für Dritte frei zugängliche Flur wurde zur Lagerung von Lebensmitteln genutzt. Zudem wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt, sodass eine schnelle Abtrocknung nicht erfolgen konnte.
Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004
Anmerkung: Bei der Nachkontrolle am 16.12.2025 waren die Mängel größtenteils behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.