Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:
Fischabteilung: Es wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt. Eine schnelle Abtrocknung konnte dadurch nicht erfolgen. Die Geschirrspülbrause war verunreinigt (bereits festgestellt am 18.11.2025). Auf Grund der zerschlissenen Oberfläche waren dunkle Ablagerungen in und auf den Oberflächen der Fischschneidebretter (festgestellt am 18.11.2025: Die Tischschneidebretter der Fischabteilung waren teilweise massiv mit gelblichen Verfärbungen verschmutzt). Es wurden erneut Fischereierzeugnisse mit Schmelzwasserkontakt im Verkauf bereitgehalten (bereits festgestellt am 18.11.2025). Die maximal zulässige Höchsttemperatur von 2°C für frischen Fisch wurde überschritten, eine Aufbewahrung unter schmelzendem Eis erfolgte nicht.
Kühlraum Obst & Gemüse: Das Verdampferschutzgitter war noch immer mit einer dicken Staubschicht verunreinigt (bereits festgestellt am 18.11.2025). Es stand unter anderem ein Blech mit nicht abgedecktem verzehrfertigem Kuchen in diesem Kühlraum). Es wurden Lebensmittel einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt. Es stand verzehrfertiger Kuchen ohne Abdeckung (Kuchenglocke oder ähnliches) in einem Kühlraum, in welchem die Lüfter des Verdampfers liefen. Die Schutzgitter des Verdampfers waren mit einer dicken Staubschicht verschmutzt. Es bestand die Gefahr, dass sich Schmutz vom Gitter löst und durch Luftverwirbelung auf dem offenen Kuchen niederschlägt.
Frischfleischabteilung: Der Hackblock wurde nicht hergerichtet. Es zeigten sich noch immer schadhafte Oberflächen. Dort können sich pathogene Bakterien und Keime einnisten, welche im Folgenden zur negativen Beeinflussung der auf diesem Hackblock bearbeiteten Lebensmittel führen kann (bereits festgestellt am 18.11.2025: Die Oberfläche des Hackblockes war nicht glatt und leicht zu reinigen).
Verkaufsraum: Es wurden wiederholt Lebensmittel (Brot) in Beuteln aufbewahrt, die nicht verschlossen waren (bereits festgestellt am 18.11.2025).
§ 60 LFGB i. V. m. § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. I Nr. 1, Kap. V Nr. 1a und b, Kap. IX Nr. 3 der VO (EG) Nr. 852/2004 und Art. 14 Abs. 2b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002