Afghan Supermarkt

Im Ziegelhaus 14 - 16

63571 Gelnhausen

Verstoß festgestellt am 17.12.2025

Es wurden zum Teil erhebliche Mängel im Umgang mit Lebensmitteln sowie bei der Kennzeichnung vorverpackter und nicht vorverpackter Lebensmittel festgestellt und dokumentiert.
So wurden mehrere vorverpackte Lebensmittel ohne Kennzeichnung in deutscher Sprache in den Verkehr gebracht. Es wurden Backwaren, lose in Selbstbedienung, in den Verkehr gebracht, bei denen die Allergenkennzeichnung fehlte. Zudem fehlte eine ordnungsgemäße Kennzeichnung bei losen, in Selbstbedienung angebotenen Hühnereiern sowie bei losem angebotenem Obst und Gemüse. Es war außerdem in der Kühlzelle keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Vorverpackte Lebensmittel wurden ohne Kennzeichnung in deutscher Sprache in den Verkehr gebracht.

Verkaufsfläche:
Diverse vorverpackte Lebensmittel wiesen keine ordnungsgemäße deutsche Kennzeichnung auf. Unter anderem:
a) Fahrkhondeh: Biscuit With Coconut Taste Topped With Sugar
b) Fahrkhondeh: Biscuit With Banana Taste Topped With Sugar
c) Fahrkhondeh: Biscuit With Orange Taste Topped With Sugar
d) Today Donut: Coated Cake With Caramel Sauce Filling
e) Today Donut: Coatet Cake With Cocoa Sauce
f) Parshang: verschiedene "Platten" aus Obst o.ä.
g) 1&1: Lime Juice
h) 1&1: Rose Water
i) TRS Minced Ginger & Garlic Paste
j) Tarvand: Sour Cherry Jam
k) Chtoura Garden: Fava Beans
l) 1&1: Pickled Peeled Garlic
m) Kambiz Iranian Sauce
n) 1&1: Canned Tomato Paste
o) Robert: Chicken Luncheon Meat
p) Somar: Luncheon Chicken
q) Ali Baba Deep Orange Food Colouring Powder

Es wurden vorverpackte Lebensmittel abgegeben, ohne dass die verpflichtenden Informationen direkt auf der Verpackung oder auf einem auf einem daran befestigten Etikett angebracht wurden.




Verkaufsfläche:
Vorverpackte Lebensmittel wiesen keinerlei Kennzeichnung auf. Nach Angaben des Personals werden diese selbst im Betrieb verpackt. Unter anderem wurden folgende vorverpackte Lebensmittel vorgefunden:
a) Pistazien in Schale
b) "Badam"
c) Rosinen
d) Kichererbsen

In den Tiefkühltruhen befanden sich in Hemdchentragetaschen verpackte Backwaren und Fleischwaren. Eine Kennzeichnung war nicht vorhanden.

Es wurden Backwaren, lose in Selbstbedienung, in den Verkehr gebracht, bei denen die Allergenkennzeichnung fehlte.

Verkaufsfläche:
Backwaren, lose in Selbstbedienung, wurden ohne jegliche Kennzeichnung angeboten.

Es wurden Hühnereier lose ohne ordnungsgemäße Kennzeichnung in den Verkehr gebracht.

Verkaufsfläche:
Für lose, in Selbstbedienung angebotene Hühnereier fehlte die erforderliche Kennzeichnung sowie die Erläuterung des Erzeugercodes.

Obst und Gemüse wurde ohne ausreichende Kennzeichnung in den Verkehr gebracht.

Für das angebotene Obst und Gemüse fehlte teilweise die Kennzeichnung. Im Laden wurden folgende Waren ohne jegliche Kennzeichnung angeboten:
a) Kräuter
b) Bananen
c) Tomaten

Vor dem Laden wurden folgende Waren ohne Kennzeichnung angeboten:
d) Tomaten
e) Zucchini
f) Khaki
g) Drachenfrucht

6.)
Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Bäckerei:
Neben offenen Backwaren lagen in der Theke betriebsfremde Gegenstände des Personals. Unter anderem ein Smartphone. Dies lag auf Umschlagpapier für die Backwaren.

Kühlzelle:
An diversen Stellen wurden im Innenraum augenscheinliche Schimmelbildungen festgestellt:
a) Am Verdampferschutzgitter
b) Am Verdampfergehäuse
c) An der Rohrummantelung des Verdampfers
d) An den Unterseiten der Lagerregale

7.)
Der Reinigungszustand der nachfolgenden war unzureichend.

Bäckerei:
Die Decke war insgesamt mit braunen Anhaftungen verschmutzt, die augenscheinlich durch den Backprozess entstanden. Die Filter des Backofenabzugs waren dunkel und augenscheinlich zugesetzt/verstopft, so dass die Abluftfunktion nicht gewährleistet war.

Der Fußboden war in den Randbereichen verschmutzt.

Zu Nr. 1.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 6 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 18 LMIDV i.V.m. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1169/2011.

Zu Nr. 2.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 6 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 LMIDV i.V.m. Art. 9 Abs. 1 a bis d und f bis k sowie Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

Zu Nr. 3.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 6 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 LMIDV i.V.m. Art. 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011

Zu Nr. 4.)
§ 36 Abs. 3 Nr. 3 c Marktorganisationsgesetz (MOG) i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1b Abs. 2 Nr. 1 Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier (EiMarktV) i.V.m. Artikel 14 Verordnung (EG) Nr. 589/2008

Zu Nr. 5.)
§ 36 Abs. 3 Nr. 3 c Marktorganisationsgesetz i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Obst-Gemüse-Vermarktungsnormen-Durchführungsverordnung i.V.m. Art.76 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Anhang I Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429

Veröffentlichungsdatum: 29.01.2026

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