Der Meisterbäcker Stehling GmbH & Co. KG

Hanauer Str. 2a

36381 Schlüchtern

Verstoß festgestellt am 19.11.2025

Es wurden in mehreren Kühlräumen, die augenscheinlich mit Schimmel verunreinigt waren, vorrätig gehaltene Zutaten und Rohstoffe wiederholt nicht vor Kontamination geschützt. Zudem waren Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, wiederholt nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Die Mängel wurden inzwischen überwiegend behoben.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren wiederholt nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Konditorraum:
Die Maschinen wie u. a. Anschlagmaschine war in den Ecken und Kanten, insbesondere im Bereich der Halterung für den Schneebesen und den Haltegriffen, mit bräunlichen, teils trockenen, teils fettigen Rückständen verschmutzt.

Die Teigroller aus Holz waren mit Mehlresten und trockenen Teigresten verschmutzt.

Das Sägemesser an der Teigausrollmaschine war mit Mehlresten nicht unerheblich behaftet.

Kühlhaus Konditorei:
Die Fettspritze sowie der Schlauch und der Behälter, der zum Zeitpunkt der Kontrolle auf den Volleipackungen stand, war mit bräunlichen krustigen Anhaftungen verschmutzt.

Spülküche:
Die Messbecher waren zum Teil im Innenbereich mit trüben Rückständen behaftet.

Backstube:
Die Teigmaschine (gegenüber des Stikkenofens) war an diversen Bauteilen wie der Aufhängung für die Wanne mit trockenen Teigresten und anderen Schmutzansammlungen verschmutzt.

In einer Schublade (vor dem Fenster) befand sich ein gelblicher Kunststoffglasöffner, der mit Gespinsten und anderen Schmutzansammlungen behaftet war.

Das Doppelmesser sowie Stipproller waren mit trockenen Teigresten und Mehlresten verschmutzt.

Die Fettspritze sowie der Fettbehälter waren mit fettigen Rückständen, Mehlresten und anderen Anhaftungen verschmutzt.

Vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten wurden wiederholt bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

Kühlhaus Konditorei:
An dem Kühlverdampfer, im Bereich der Türdichtung, in dem Türgriff, an den Wänden, an dem Schutzgitter des Kühlverdampfers und an dem Regal befand sich stellenweise ein augenscheinlich heller bis dunkler Schimmel. Im Kühlraum wurden Teiglinge, ungeschnittener und nicht dekortierter Kuchen/Torte, Schokolademasse (Ganache) offen gelagert.

Die gefüllten Lebensmitteleimer waren insbesondere im Randbereich des Deckels mit trockenen Lebensmittelresten verschmutzt.

Kühlraum in der Backstube:
Im Kühlraum wurden nicht abgedeckte Teiglinge in den Stikkenwagen gelagert. Die Tür war insbesondere im Bereich der Dichtung mit augenscheinlich hellem bis dunklen Schimmel verschmutzt. Der innenliegende Griff der Tür war mit augenscheinlich hellem Schimmel behaftet. Der Fußboden war stellenweise mit dunklen Belägen und anderen bräunlichen Schmutzanhaftungen verunreinigt. Die Schutzgitter des Kühlverdampfers war mit augenschleich hellen Schimmel und anderen hellen Anhaftungen verschmutzt. Dazu befand sich augenscheinlich ein heller bis dunkler Schimmel an den Bauteilen des Kühlverdampfers.

Ein Ausrüstungsgegenstand mit direktem Lebensmittelkontakt war beschädigt und wurde somit nicht ordnungsgemäß instand gehalten.

Backstube:
Vor dem Backofen befand sich ein Holzschieber. Dieser Schieber war speziell an der breiten Seite defekt und es fehlten Holzteile.

Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Großes Kühlhaus Mehllager
Die Türdichtung war nicht unerheblich verunreinigt, dies wurde insbesondere auf der Oberseite erneut festgestellt. Dazu befand sich an der Tür (auf der Oberseite) eine Transportfolie die sich ablöste.

Kleines Kühlhaus Mehllager:
Die Türdichtung und die Anschlagflächen waren schimmelähnlich verunreinigt.

Der Reinigungszustand des Kühlhauses (Anlieferung) war unzureichend.

Der innenliegende Griff mit augenscheinlich hellen bis dunklen Schimmel verschmutzt.

Die Wände waren wiederholt teilweise verunreinigt.

6.)
Im Konditorraum war keine ordnungsgemäße Handhygiene gewährleistet.

Konditorraum:
Das Handwaschbecken bzw. das Spülbecken waren mit Gegenständen blockiert. Dazu fehlten auch die hygienischen Mittel zum Händewaschen und Händetrocknen.

Die Mängel wurden inzwischen überwiegend behoben.

Zu Nr. 1.)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004

Zu Nr. 2.)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004

Zu Nr. 3.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1 b VO (EG) Nr. 852/2004

Zu Nr. 4.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004

Zu Nr. 5.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004

Veröffentlichungsdatum: 06.01.2026

Main-Kinzig-Kreis

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