Restaurant Santorini

Brunnenallee 25

34537 Bad Wildungen

Verstoß festgestellt am 04.12.2025

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der im Betrieb hergestellten, behandelten oder in Verkehr gebrachten Lebensmittel und Speisen nicht ausschließen.

Gesamtbetrieb:
- Die Räume, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, waren so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Sämtliche Einrichtungsgegenstände waren im Innen- sowie Außenbereich verunreinigt, z. B. Regale, Unterschränke, Kühl- und Tiefkühleinrichtungen, Wände und der Bodenbereich, unter bzw. hinter den Einrichtungsgegenständen.
- Mehrere Wände sowie Fliesen im gesamten Betrieb waren beschädigt.
Spülbereich:
- Der Innenraum der Geschirrspülmaschine war mit einem rötlichen Belag verunreinigt.
- Der Innenraum der Geschirrspülmaschine war verkalkt.
Theke/ Tresen:
- Der Innenraum sowie die Schubladen des Getränkekühltresens waren schimmelähnlich verunreinigt.
- Die Dichtungen des Getränkekühltresens waren verunreinigt.
- Der Thekenbereich befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand.
- Der Innenraum der Gläserspülmaschine war mit einem rötlichen Belag verunreinigt.
- Das Kondenswasser der Getränketheke wurde im Innenbereich in mehrere kleine Kunststoffbecher geleitet.
- Die Theke war an einigen Stellen beschädigt. Mehrere Kantenumleimer waren verschlissen.
Bierkeller:
- Der Innenraum der Fasskühlbox war verunreinigt.
- In der Fasskühlbox wurden offene Lebensmittel zusammen mit Bierfässern gelagert.
- Die Getränkeleitungen und Leitungsanschlussteile waren außen verunreinigt.
- Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft.
Lagerbereich:
- In dem Lagerraum, in dem sich das Kühlhaus befand bzw. Lebensmittel gelagert wurden, standen mehrere kleine Käfige mit Vögeln.
- Die Wände im Durchgang des Anlieferungsbereiches waren teilweise schimmelähnlich verunreinigt.
- Die Decke war beschädigt. Stellenweise löste sich der Putz.
- Die Decke war mit Spinnengewebe verunreinigt.
- Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel gelagert werden, war mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich.
- Im Lagerbereich wurden private, betriebs- bzw. zweckfremde Gegenstände aufbewahrt. (z.B. Schuhe, Kleidung und Teppichböden)
Tief-/Kühlung:
- Die Tiefkühltruhe in der Küche war stark vereist.
- Die Dichtungen mehrerer Kühleinrichtungen waren verunreinigt bzw. beschädigt.
- Das Regal im Kühlhaus war stellenweise schimmelähnlich verunreinigt.
- Das Ventilatorenschutzgitter des Kühlaggregates war schimmelähnlich verunreinigt.

Küche:
- Die Decke war beschädigt. Stellenweise löste sich der Putz.
- Mehrere Ausrüstungen waren verunreinigt. (z. B. Backofen, Fritteuse, Mikrowelle, Herd, Töpfe, Küchengeschirr und die Abzugsanlage)
- Der Anstrich der Küchentüre war verbraucht.
- Die Wände im Bereich der Küche waren teilweise verunreinigt.
- Der Innenraum des Tellerwärmers war verunreinigt.
- Der Innenraum des Kühltisches war verunreinigt.
- Der Fußbodenabfluss war so stark verunreinigt, dass er sich nicht mehr öffnen ließ.
- Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen stark verunreinigt.
- Die Regalbretter in der Küche waren verunreinigt.
- Die Decke war mit Spinnengewebe verunreinigt.
- Die Armatur des Ausgusswaschbeckens war beschädigt.

Küche:
- Das Schneidebrett war beschädigt, so dass es nicht mehr leicht zu reinigen war.
Theke/ Tresen:
- Die Getränkeschankanlage wurde nicht nach dem spezifischen Bedarf gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert.
- Das zur Verwendung bereitstehende Geschirr war teilweise verunreinigt (z.B. Tassen und Gläser).
- Die Kaffeemaschine, sowie der Bereich um und unter der Maschine waren verunreinigt.

Eigenkontrolle Basishygiene:
- Die für die Gewährleistung der Temperaturerfordernisse für Lebensmittel sowie die Aufrechterhaltung der Kühlkette notwendige Dokumentation der Temperaturkontrolle fehlte. Es wurden Temperaturabweichungen festgestellt.
Lagerbereich:
- Es wurden leicht verderbliche Lebensmittel bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten und dadurch die Kühlkette unterbrochen. (Hackfleisch ungekühlt im Lagerbereich)
- Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.
Tief-/ Kühlung:
- Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden des Kühlhauses gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.
- Im Kühlhaus wurden unverpackte Lebensmittel unabgedeckt gelagert. Eine nachhaltige Beeinflussung/ Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen.
- Im Kühlhaus befanden sich einige Behälter, in denen Lebensmittel aufbewahrt wurden, die von außen verunreinigt waren.

Personaltoilette:
- Es fehlten Toiletten für das Personal mit einem Handwaschbecken mit Warm- und Kaltwasserzufuhr sowie Mitteln zum hygienischen Waschen und Trocknen der Hände (Flüssigseife und Einmalhandpapiertücher in Spendern), die keinen direkten Zugang zum Lebensmittelbereich haben dürfen (Toilettenvorraum erforderlich).
Küche:
- Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Einmalpapierhandtücher im Spender).
- Für das Handwaschbecken in der Küche fehlte Kaltwasserzufuhr, das Wasser war kochend heiß.

Lagerbereich:
- Es befanden sich Gardinen vor den Fenstern, die Ansammlungen von Schmutz begünstigten.
Tief-/ Kühlung:
- Der Fußboden des Kühlhauses war mit Pappkarton ausgelegt. Eine angemessene Reinigung und/oder Desinfektion war nicht möglich. Ansammlungen von Schmutz wurden nicht vermieden.

Kontrollpunkt 1: §§ 60 Abs. 2 Nr. 26a LFGB i. V. m. 10 Nr. 1 i. V. m. 3 S. 1 LMHV i. V. m. Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004
Kontrollpunkt 2: §§ 60 Abs. 2 Nr. 26a LFGB i. V. m. 10 Nr. 1 i. V. m. 3 S. 1 LMHV i. V. m. Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a und b VO (EG) Nr. 852/2004
Kontrollpunkt 3: §§ 60 Abs. 2 Nr. 26a LFGB i. V. m. 10 Nr. 1 i. V. m. 3 S. 1 LMHV i. V. m. Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 und 5 VO (EG) Nr. 852/2004
Kontrollpunkt 4: §§ 60 Abs. 2 Nr. 26a LFGB i. V. m. 10 Nr. 1 i. V. m. 3 S. 1 LMHV i. V. m. Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. I Nr. 3 und 4 VO (EG) Nr. 852/2004
Kontrollpunkt 5: §§ 60 Abs. 2 Nr. 26a LFGB i. V. m. 10 Nr. 1 i. V. m. 3 S. 1 LMHV i. V. m. Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. I Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004

Veröffentlichungsdatum: 06.01.2026

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