Desi Food Trading

Robert-Koch-Straße 3

63128 Dietzenbach

Verstoß festgestellt am 16.10.2025

Es wurden nicht unerhebliche Mängel festgestellt, wodurch die Lebensmittel der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung oder sonstigen Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit ausgesetzt waren (Verunreinigungen).

1.) Kennzeichnung
• Es wurde Obst und/oder Gemüse angeboten, für das die Herkunft (Ursprungsland) in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung sowie die Handelsklasse nicht angegeben war.
• Es wurden vorverpackte Lebensmittel ohne deutsche Kennzeichnung in den Verkehr gebracht.
• Es wurden Getränkedosen ohne deutsche Kennzeichnung in den Verkehr gebracht.

2.) Lagerbereich
• Der Fußboden war verunreinigt.
• Es wurde ein Vogel im Raum festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

3.) Kühlraum
• Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand.
• Das Regal war verunreinigt.
• Es wurden Lebensmittel einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt in dem Sie ohne Verpackung mit direktem Kontakt auf augenscheinlich verunreinigten Flächen gelagert wurden.
• In unmittelbarer Nähe von unverpackten Lebensmitteln wurden Kartonagen gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der unverpackten Lebensmittel war nicht auszuschließen.
• Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.
• Der Fleischwolf war verunreinigt.
• Der Fußboden war verunreinigt.

4.) Fleischtheke
• Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine gründliche Reinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Es war ein Verwesungsgeruch wahrnehmbar, der augenscheinlich von dem stehenden Wasser unterhalb der Schneidebretter kam.
• Es erfolgte keine Trennung zwischen reinem und unreinem Bereich. Eine Kontamination zwischen und während den Arbeitsvorgängen wurde nicht vermieden.
• Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand.
• Der Fußboden war mit Pappkarton ausgelegt. Eine angemessene Reinigung und/oder Desin-fektion war nicht möglich. Ansammlungen von Schmutz wurden nicht vermieden.
• Der Fußboden sowie der Fußbodenabfluss waren verunreinigt.
• Die Knochenbandsäge war verunreinigt.
• Am Handwaschbecken standen kein warmes Wasser oder Mittel zum Händewaschen (z. B. Flüssigseife im Spender) zur Verfügung. Zudem war der Abfluss des Handwaschbeckens verschlossen/ verstopft. Das Wasser blieb stehen. Eine angemessene Reinigung der Hände war nicht möglich.
• Die Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war verunreinigt.
• Der Hackblock war verunreinigt.

5.) Verkaufsraum
• Es wurde ein Vogel im Raum festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
• Die Oberfläche der SB-Tiefkühltruhe war äußerlich verunreinigt.
• Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.

Aufgrund der vorgefundenen erheblichen Hygienemängel wurde das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln aus der Fleischtheke vorübergehend untersagt.

§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB; § 10 Nr. 1 LMHV iVm § 3 Satz 1 LMHV; Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 iVm Anh. II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004 und Anh. II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004; § 2 Abs. 1 LMIDV i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 18 LMIDV

Veröffentlichungsdatum: 27.11.2025

Offenbach

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