'Silk Bowls' der Silk Bowls GbR

Weserstraße 12

60329 Frankfurt am Main

Verstoß festgestellt am 25.09.2025

Betriebsstätte allgemein: Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel, einschließlich Schädlingsbefall (Mäuse) wurde der Betreiberin das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.

Theke / Showküche: Der Unterschrank war verunreinigt.

Küche: Die Wände waren teilweise verunreinigt. Verunreinigt waren außerdem der Herd, der Fußboden, das Regal und der Kühlschrank. Es waren einige Messer angerostet. Es wurden gefrorene Lebensmittel bei einer zu warmen Temperatur aufgetaut, unter anderem ein ganzes Huhn. Dadurch war das Risiko, das Wachstum pathogener (krankmachender) Mikroorganismen und/oder die Bildung von Toxinen (Gifte) zu fördern, nicht auf ein Mindestmaß beschränkt. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Mäusekot lag auf dem Fußboden und auf Arbeitstischen.

Spülbereich: Verunreinigt waren das Regal, der Fußbodenabfluss, der Fußboden sowie der Innenraum der Haubenspülmaschine, der mit einem rötlichen Belag belegt war. Für Reinigungsarbeiten wurde ein beschädigter und nicht mehr funktionstüchtiger Abzieher (Wasserschieber) verwendet. Außerdem wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt, wodurch eine schnelle Abtrocknung nicht erfolgen konnte.

Kühlraum: Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Verunreinigt war das Regal. Das Kondenswasser des Verdampfers wurde nicht in ein geschlossenes System abgeführt. Unverpackte Lebensmittel, darunter diverses Frischfleisch, wurden unabgedeckt gelagert, sodass eine nachteilige Beeinflussung beziehungsweise Kontamination der Lebensmittel nicht auszuschließen war.

Lager: Der Fußboden war verunreinigt. Zudem wurde ein Mäusebefall festgestellt (Mäusekot u. a. auf dem Fußboden). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Bei der Nachkontrolle am 02.10.2025 waren die hygienischen Mängel soweit behoben, dass der Betrieb wieder geöffnet werden konnte.

Veröffentlichungsdatum: 05.11.2025

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