Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:
Verkaufsbereich: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Insbesondere im Bereich der Backwaren SB Theke waren in den unteren Schubfächern Kot-/ und Schmierspuren von Schadnagern ersichtlich. In den Schubfächern wurde nicht vorverpackte Lebensmittel feilgeboten. Das Regal wurde noch während der Kontrolle vom Be-triebspersonal ausgeräumt.
§ 60 LFGB i. V. m. § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 der VO (EG) Nr. 852/2004 und § 12 LFGB.