schwerwiegende und wiederholte hygienische Mängel
1. Auf der Verkaufstheke stand eine Platte mit Kuchen (Apfelstrudel) mit fehlendem Husten/Niesschutz. Im Durchgangsbereich zum hinteren Sitzbereich standen auf mehreren ca. 75 cm hohen Tischen Gebäcke (z.B. Pflaumenkuchen, Mutzengebäck, Baumkuchen). Das Gebäck war nicht abgedeckt. Ein Schutz vor Anhusten oder Niesschutz oder auch Anfassen durch Kunden fehlte.
2. Die Außentür zur Produktion und das vorhandene Insektengitter waren nicht geschlossen, dadurch waren die Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
3. In der Produktion wurden Lebensmittel unabgedeckt in den Kühlschränken gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung / Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen.
4. In der Produktion waren ein Schneebesen mit eingetrockneten Produktresten, Ausrollhölzer mit staubigen Produktresten, Tortenringe und Brotkörbchen mit Produktresten und die Platte vom Brötchenumformer mit Mehlstaub und Gespinsten verunreinigt.
5. Im Keller in der Tiefkühltruhe wurden unverpackte Rohstoffe und Zutaten unvollständig abgedeckt gelagert und eine Umverpackung mit Butter stand auf den unvollständig abgedeckten Rohstoffen in der Kühltruhe. Eine nachteilige Beeinflussung/ Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen.
6. Der Gärraum war hochgradig mit toten Schaben verunreinigt. Trotz des hochgradigen Befalls wurden im Gärraum offene Lebensmittel aufbewahrt.
Mängelbeseitigung: Bei der Nachkontrolle am 28.08.2025 waren die Mängel größtenteils beseitigt.
Zu 1 bis 3, 5: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004, i. V. m. Anhang II Kapitel IX Nr. 3 i. V. m. §§ 2, 3, 10 Nr. 1 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) i. V. m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)
Zu 4: Art. 4 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. Anhang II Kap. V Nr. 1 Buchstabe a der VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. § 2 Nr. 5 der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung (LMRStrafVO) i. V. m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des LFGB
Zu 6: § 12 LFGB i. V. m. § 59 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. § 60 Abs. 1 Nr. 1 des LFGB