Herstellen von Lebensmitteln ohne hygienisch einwandfreie Arbeitsgänge in ungeeigneten Räumlichkeiten (Lagerräumen). Keine ausreichende Kühltemperatur der Kühleinrichtungen, die Herstellertemperaturangabe bzw. die produktspezifische Höchsttemperatur für leicht verderbliche Lebensmittel wurde überschritten.
Es gab fehlende Kühlkapazitäten, unverpackte Lebensmittel wurden unmittelbar aufeinander gelagert, eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination ist nicht auszuschließen.
Hygienevorschriften wurden nicht eingehalten, Teigzubereitung im Lagerraum und offene Lagerung von Weizenmehl und sonstige Zutaten.
Der Betrieb wurde geschlossen und darf erst wieder nach Gestattung durch das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz geöffnet werden. Nach Abstellung der Mängel wurde am 18.07.2025 nach einer Nachkontrolle die Öffnung des Betriebs wieder gestattet.
             
           
        
        
        
        
        
        
                  
            
              
              § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) vom 15.09.2021 (BGBl. I S. 4253, ber. 2022 S. 28); 
§ 10 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Satz 1 Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 21.06.2016 (BGBl. I S. 1469);
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004 vom 29.04.2004 (ABl. Nr. L 139 S. 1);