Restaurant Vela Luka

Martin-Luther-Str. 16

64732 Bad König

Verstoß festgestellt am 22.09.2025

• Erhebliche Verstöße gegen hygienerechtliche Vorschriften und
• Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
• Erhebliche Verstöße gegen einschlägige Vorschriften zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen

Kennzeichnung:
In den Speisekarten wurde das Gericht „Pasta Napoli“ (Pasta in fruchtiger Tomatensauce nach traditionellem Rezept, verfeinert mit frischen Kräutern und einem Spritzer Olivenöl. Getoppt mit Cherry-Tomaten und frisch geriebenem Parmesan. Mediterran. Herzhaft.), aufgeführt, obwohl für dessen Herstellung lediglich Hartkäse verwendet wurde.

Behoben am: 02.10.2025

Behoben am 02.10.2025

Betriebshygiene:
Die Küche war stellenweise so stark verschmutzt, dass eine Grundreinigung sämtlicher Geräte und Oberflächen notwendig war. Am Spülbecken zeigte die Silikonfuge schimmelähnliche Verunreinigungen, ebenso waren Fußböden – insbesondere in Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter Einrichtungen – verunreinigt, teilweise erheblich verunreinigt. Zudem lagerte ein Geschirrspülkorb direkt auf stark verunreinigtem Boden unterhalb der Spüleinrichtung.
Auch die Ausstattung wies deutliche Hygienemängel auf. So war der Spender für Einmalhandtücher im Entnahmebereich stark verunreinigt, die Regalunterseite über dem Doppelspülbecken zeigte Verunreinigungen und Rostflecken und die Geschirrspülbrause war ebenfalls verunreinigt. Mehrere Reinigungsgeräte waren massiv verunreinigt und in unmittelbarer Nähe von Lebensmitteln (z. B. Knoblauch) gelagert. Darüber hinaus waren mehrere Kunststoffbehälter für die Lebensmittellagerung an den Innenflächen beschädigt und aufgeraut.
Mehrere Küchengeräte befanden sich in einem unhygienischen Zustand. So war die Mikrowelle innen durch Lebensmittelreste und Fettanhaftungen verschmutzt sowie außen stark verfettet, ebenso wie der Wandbereich dahinter. Auch die Fettfilter der Dunstabzugsanlage waren mit Fettrückständen verunreinigt. Der Speiseeisportionier-behälter wies bräunliche Anhaftungen auf und die Haubenspülmaschine war stellenweise innen stark durch schmierige rote Beläge und außen an der Haubenoberfläche verschmutzt. Auch der darauf gelagerte Gläserspülkorb war stark verunreinigt. Bei der Gläserspülmaschine selbst fanden sich stellenweise starke Verschmutzungen mit rötlichem Belag im Innenraum, Schmutz an den Türrandbereichen sowie festsitzende Verschmutzungen an den Spülarmdüsen.
Darüber hinaus war die Türdichtung des Tageskühlhauses im Keller erheblich schimmelähnlich verschmutzt. Dessen Türrahmenbereich innen sowie der Bereich über der Tür war schimmelähnlich verschmutzt. Auch die Schubladen des Kühltresens im Theke/Tresen-Bereich waren stellenweise schimmelähnlich verunreinigt und das Lüftungsgitter war verschmutzt. Ebenso war die Reinigungsballpumpe für die Zapfhahnreinigung verunreinigt.

Bei der Nachkontrolle am 02.10.2025 waren zum größten Teil die am 22.09.2025 beanstandeten Mängel beseitigt. Vereinzelnd ist eine Nachreinigung erforderlich.

Bei der Nachkontrolle am 20.10.2025 waren die am 22.09.2025 sowie am 02.10.2025 beanstandeten Mängel größtenteils behoben. Die vor Ort weiterhin festgestellten Mängel wurden am 22.10.2025 beseitigt und meiner Behörde mittels Fotodokumentation nachgewiesen.

Am 22.10.2025 waren sämtliche beanstandeten Mängel im Bereich der Betriebshygiene vollständig behoben.

Behoben am 22.10.2025

Hygienemängel mit Lebensmittelbezug:
Im Kühltresen in der Küche wurden die Innenflächen und herausnehmbaren Kühlschubladen stellenweise massiv schimmelähnlich und rostig verunreinigt vorgefunden.
In diesem Kühltresen wurden leicht verderbliche, kühlpflichtige Lebensmittel unbedeckt gelagert, wodurch eine nachteilige Beeinflussung bzw. Kontamination nicht ausgeschlossen werden kann. Darüber hinaus überschritten der darin gelagerte frische Fisch (Zander) mit einer Kerntemperatur von +5,7 °C (zulässig +2 °C) sowie die Innereien von Huftieren (Kalbsleber) mit +6,6 °C (zulässig +3 °C) die zulässigen Höchsttemperaturen.

Darüber hinaus waren die Heizstäbe, die in das Frittierfett hineinragen, beider Fritteusen mit Frittierresten verunreinigt.
Es wurden in der Saladette angeschnittene Tomaten mit weißem, schmierigem Belag sowie eine teilweise verschrumpelte, unbedeckte Wassermelone in Verkehr gebracht, die somit teilweise nicht sicher und nicht zum Verzehr geeignet waren. Ebenso wurden im Tageskühlhaus im Keller gekochte Lebensmittel neben ungewaschenem Gemüse unabgedeckt aufbewahrt, was ebenfalls eine Kontamination nicht ausschließen lässt. Dort wurde zudem vorverpacktes, leicht verderbliches Schweinehackfleisch (zum Braten, vom 20.09.25) in den Verkehr gebracht, dessen Verbrauchsdatum bereits überschritten war.

Bei der Nachkontrolle am 02.10.2025 waren die am 22.09.2025 beanstandeten Mängel größtenteils beseitigt. Jedoch wurden vor Ort weitere Mängel festgestellt.
Im Kühlschrank wurde eine angebrochene Dose mit Kidneybohnen vorgefunden, bei der ein stark verdorbener Geruch wahrnehmbar war und teilweise weiße, schimmelähnliche Beläge sichtbar waren. Diese Dose wurde im Rahmen der Kontrolle umgehend entsorgt. Die Innenflächen des Kühltisches (Saucen/Suppen) sowie die Laufschienen wiesen stellenweise erhebliche schimmelähnliche Verunreinigungen sowie Rückstände von Lebensmitteln und Rostanhaftungen auf. In einer Schublade des Kühltresens befanden sich gelagerte Getränkeflaschen, die stellenweise stark bis erheblich durch Stockflecken verunreinigt waren.

Die vor Ort weiterhin festgestellten Mängel wurden am 22.10.2025 beseitigt und meiner Behörde mittels Fotodokumentation nachgewiesen.

Am 22.10.2025 waren somit sämtliche beanstandeten Mängel im Bereich der Hygienemängel mit Lebensmittelbezug vollständig behoben.

Behoben am 22.10.2025

• § 11 Abs. 1 Nr. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 a Verordnung (VO) (EU) Nr. 1169/2011
• § 15 Abs. 3 Nr. 2 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
• § 3 S. 1 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)
• Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004
• Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004
• Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b VO (EG) Nr. 852/2004
• Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004
• Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5 VO (EG) Nr. 852/2004
• Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. Abs. 2b und 5 VO (EG) Nr. 178/2002
• Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1169/2011

Veröffentlichungsdatum: 27.10.2025

Odenwaldkreis

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