FoodTruck 'Sina Coffe & Snacks'

Schloßstraße 125

60486 Frankfurt am Main

Verstoß festgestellt am 04.08.2025

Betriebsstätte (allgemein): Die Räume befanden sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel wurde der Betreiberin das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.

Imbisswagen F-C 3363: Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich. Ein Topf war verunreinigt und das Tiefkühlfach sowie der große Kühlschrank waren stark vereist. Es wurden zudem Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auf den Arbeitsflächen abgestellt werden (Öl). Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können. Ein Reinigungsgerät wurde unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt. Eine schnelle Abtrocknung konnte dadurch nicht erfolgen. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern). Das Handwaschbecken war außerdem mit Gegenständen belegt und nicht nutzbar. Während dem Herstellen, Verarbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln hatte somit keine Händereinigung stattgefunden. Die Lebensmittel wurden der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Kontaminationen ausgesetzt. Im Kühlschrank befanden sich verdorbene und damit nicht sichere und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignete Lebensmittel wie geriebener Emmentaler, Minze, Ingwer, Karotten, die in Verkehr gebracht wurden. Zudem wurden im Kühlschrank auch verpackte Lebensmittel wie geriebener Emmentaler unmittelbar auf nicht abgedeckten Lebensmitteln (Butter) gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der unverpackten Lebensmittel durch die Verpackungen war nicht auszuschließen. Im Tiefkühlfach wurden unverpackte Lebensmittel (nicht definierbar) unabgedeckt gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen. Die Lebensmittel waren bereits stark vereist. Weiterhin wurden leicht verderbliche Lebensmittel bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten (geriebene Karotten, gemessene Temperatur +18,8 °C).

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Anmerkung: Sollten die festgestellten Mängel bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vollständig beseitigt worden sein, wird dies in der Anmerkung erwähnt.

Veröffentlichungsdatum: 21.10.2025

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