Sachverhalt / Grund der Beanstandung: Es wurden Lebensmittel mit den Angaben "tiefgefroren", tiefgekühlt", "Tiefkühlkost" oder "gefrostet" in den Verkehr gebracht, ohne nach dem Tiefgefrieren die Temperatur bis zur Abgabe an den Verbraucher an allen Punkten des Erzeugnisses ständig bei -15 °C oder tiefer gehalten zu haben. Hierbei wurden die zulässigen Abweichungen nach oben überschritten:
Die Kühlung im Tiefkühlraum war abgeschaltet. Der Logger zeigte eine Temperatur von +0,6 °C, die Kühlanlagensteuerung wies +0,7 °C aus; bei den eingelagerten Drehspießen wurden Temperaturen zwischen –11,8 °C und –6,4 °C festgestellt, beim Hackfleisch eine Temperatur von –9,1 °C.
Rechtsgrundlage: § 3 i. V. m. § 7 Abs. 2 der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel
Anmerkung: Sämtliche Mängel waren bei der Nachkontrolle am 18.09.2025 beseitigt.