„Am 12. August 2025 wurden im Betrieb in nicht nur unerheblichem Ausmaß hygienische Mängel festgestellt. Die Mängel können zu einer Kontamination der im Betrieb hergestellten, behandelten und gelagerten Lebensmittel führen, die Lebensmittel waren somit der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung und einer Kontamination ausgesetzt.
Es wurde Personal eingesetzt, dass keine fachlichen Kenntnisse aufgrund einer Schulung für den Umgang mit leicht verderblichen Lebensmitteln hatte.
Das offen gelagerte Scherbeneis war einer Kontamination mit Verpackungen und Plastiktüten ausgesetzt. Mithin wurde Eis das mit Lebensmitteln in Berührung kommt einer Kontamination ausgesetzt.
Es wurden Sprossen für Sushi eingesetzt und damit in den Verkehr gebracht, obwohl das Verbrauchsdatum überschritten war. Mithin wurde ein in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderbliches Lebensmittel nach Ablauf des Verbrauchsdatums in den Verkehr gebracht (§§ 4 Abs. 1 LMHV; §Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel VII Nummer 4 Satz 1 oder 2 der VO (EG) 852/2004; § 59 Abs. 3 Nummer 2 LFGB i.V.m. § 6 Abs. 3 LMIDV.“