Guck Emol

Blücherstraße 3

65195 Wiesbaden

Verstoß festgestellt am 20.08.2025

Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:

Gastraum: Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Der Fußboden war erheblich verunreinigt, einschließlich der Gerätschaften und Barhocker.

Lager im hinteren Betriebsbereich: Die Decke war nicht so beschaffen, dass Schmutzansammlungen vermieden und Kondensation, unerwünschter Schimmelbefall sowie das Ablösen von Materialteilchen auf ein Mindestmaß beschränkt wurden. Die Wände waren teilweise schimmelähnlich verunreinigt. Es wurde ein Mäusebefall (tote Mäuse) festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Personaltoilette: Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Die Decke war schimmelähnlich verunreinigt. Die Decke war nicht so beschaffen, dass Schmutzansammlungen vermieden und Kondensation, unerwünschter Schimmelbefall sowie das Ablösen von Materialteilchen auf ein Mindestmaß beschränkt wurden.

Lagerbereich: Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.

Küchenbereich: Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Der Türrahmen war verunreinigt. Die Armatur der Reinigungsvorrichtung für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war verkalkt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Mehrere Elektroinstallationen (Lichtschalter, Steckdosen, Kabel und/oder Leitungen) waren verunreinigt. Der Schaltschrank war verunreinigt. Die Wandfliesen waren verunreinigt. Die Innendecke des Mikrowellengerätes war verunreinigt. Mehrere Kabelkanäle waren verunreinigt. Mehrere Kabelkanäle waren nicht ordnungsgemäß verschlossen. Eine angemessene Reinigung und/oder Desinfektion war nicht möglich und Ansammlungen von Schmutz wurden nicht vermieden. Mehrere Reinigungsgeräte waren erheblich verunreinigt. Es wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt. Eine schnelle Abtrocknung konnte dadurch nicht erfolgen. Die Türgriffe der Kühlschränke waren verunreinigt. Die Innenräume der Kühlschränke waren verunreinigt. Die Türdichtungen der Kühlschränke waren verunreinigt. Der Spirituosen-Kühlschrank war schimmelähnlich verunreinigt. Der Kühlschrank (kleines TK-Fach) war stark vereist. Das Abwasserrohr (Siphon) des Handwaschbeckens war verunreinigt. Der Warmwasserspeicher/Durchlauferhitzer für das Handwaschbecken war verunreinigt.

Theke/Tresen: Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Die Außenflächen der Kühltheke waren verunreinigt. Der Innenraum des Kühltisches war verunreinigt. Die Schubladendichtungen des Kühltisches waren schimmelähnlich verunreinigt und beschädigt. Die Steckdosenleiste war verunreinigt. Das Tropfblech des Schanktisches/
Schanktresens war mit älteren Getränkerückständen verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Das Regal im Raum, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wurde, bestand aus unbehandeltem, offenporigem und rissigem Holz, welches nicht leicht zu reinigen und zu desinfizieren war. Ein Handwaschbecken mit Warm- und Kaltwasserzufuhr und Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern) fehlte. Die Eiswürfel in der Eiswürfelmaschine waren aufgrund der Verunreinigung der Maschine im Innenraum nicht mehr sicher und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignet.

Die Hygienemängel waren am 21.08.2025 weitestgehend behoben.

§ 60 LFGB i. V. m. § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. I Nr. 1, Nr. 2a und Nr. 4 und Kap. IX Nr. 3 der VO (EG) Nr. 852/2004 sowie Art. 14 Abs. 2b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002

Veröffentlichungsdatum: 14.10.2025

Wiesbaden (Stadt)

Der Oberbürgermeister der Stadt Wiesbaden

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65187 Wiesbaden