Steinheimer Pizza & Kebap Haus

Ludwigstr. 88

63456 Hanau-Steinheim

Verstoß festgestellt am 07.08.2025

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen zum Teil erhebliche hygienische Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. So wurde eine Vielzahl an Lebensmittel bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.
Bei der Nachkontrolle am 08.08.2025 waren die hygienischen Mängel behoben.

Vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

Kühlraum:

Der Kühlverdampfer war nicht unerheblich mit Schimmelbildungen an dem Lüftergitter, dem Lüfterflügel und im Innengehäuse verunreinigt. Ebenso wurden am Außengehäuse Schimmelbildungen festgestellt. In dem Kühlhaus wurden Lebensmittel für die Speisenzubereitung gelagert.

Der Fußboden war nicht unerheblich mit alten Lebensmittelresten und schmierigen Schmutzansammlungen verunreinigt. Auf dem Fußboden standen befüllte Lebensmittelbehälter für die Speisenzubereitung. Zudem stand auf eine mit Schimmelbildungen verunreinigte Kunststoffkiste ein Lebensmittelbehälter.
In dem Kühlhaus stand ein Regal mit verunreinigten Holzplatten.
Die Wandflächen waren verunreinigt.

Theke-, Grill und Backbereich:

In einer nicht unerheblichen verunreinigten Stahlschale wurden Tomaten für die Speisenzubereitung aufbewahrt.

Auf dem Arbeitstisch stand eine verunreinigte Kunststoffschüssel die mit Mehl befüllt war.
Das Mehl wurde zum bestreuen von Pizzateig genutzt.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Bereich Vorbereitung:

An dem Dosenöffner war der Haltestab, sowie der Einstechdorn und die Aufnahmeplatte mit dunklen, schmierigen Anhaftungen verunreinigt.

Die Steinarbeitsplatte war gerissen. In der Rissbildung wurden dunkle, schmierige Schmutzansammlungen festgestellt. Das Schneidbrett wurde zum Schneiden von Gemüse und Salat genutzt.




Spülbereich:

Die Hängeschränke, sowie die Speisenschalen und andere Küchenutensilien waren mit schmierigen, dunkeln Schmutzanhaftungen verunreinigt.

Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Kühlraum:

Die Kühlhaustüre, sowie der Türgriff waren mit dunklen Schmutzanhaftungen nicht unerheblich verunreinigt.

Bereich Vorbereitung:

Die Doppelspüle sowie die Wasserarmatur und die Abstellflächen waren mit schmierigen, dunklen Schmutzanhaftungen verunreinigt.
Die Doppelspüle wurde zum Waschen von Gemüse, Salat und Ausrüstungsgegenständen genutzt.

An der Tiefkühltruhe war das Gehäuse sowie die Glasschiebedeckel mit angetrockneten und auch schmierigen Schmutzansammlungen verunreinigt.

Spülbereich:

Der kleine Tiefkühlschrank war mit dunklen, schmierigen Anhaftungen verunreinigt. Die Türgriffmulden waren mit Klebeband abgeklebt, nach dem Abziehen wurde festgestellt das sich in den Griffmulden eine trübe, ekelriechende Flüssigkeit gebildet hatte. Der Tiefkühlschrank wurde zum Lagern von Lebensmittel genutzt.

Die Mikrowelle war im Innenraum, sowie am Außengehäuse mit schmierigen Anhaftungen und angetrockneten Lebensmittelresten verunreinigt.

Theke-, Grill und Backbereich:

In der Pizza Zutatenkühlung war der Innenboden nicht unerheblich mit alten Lebensmittelresten, sowie schleimigen Flüssigkeitsansammlungen und auch Schimmelbildungen verunreinigt. Aus dieser Kühlwanne drang nach dem Ausheben der mit Lebensmittelzubereitungen befüllten Stahlbehälter ein abstoßender, fauliger Geruch.

Der Reinigungszustand der nachfolgenden Betriebsbereiche war unzureichend.

Lagerbereich:

Der Fußboden war in den Ecken und Nischen mit angetrockneten, dunklen Schmutzansammlungen verunreinigt. Die Fensterbank war mit Schmutzansammlungen und toten Fliegen verunreinigt, ebenso der Fensterrahmen. Die Wandfliesen waren verunreinigt.
Der Raum wurde zur Lagerung von Lebensmittelpackungen für die Speisenherstellung genutzt.

Bereich Vorbereitung:

Der Fußboden war unter der Einrichtung (Doppelspüle, Tiefkühltruhe usw.) sowie in den Ecken und Nischen nicht unerheblich verunreinigt.

Die untere Abstellfläche der Doppelspüle war verunreinigt.

Die Fensterbank, sowie der Fensterrahmen und die Wandflliesen waren mit Schmutzansammlungen verunreinigt. Die Wandregale waren mit schmierigen Schmutzanhaftungen verunreinigt. Die Hängeschränke waren mit schmierigen Schmutzanhaftungen verunreinigt.

Spülbereich:

Die Doppelspüle, sowie die angrenzenden Abstellflächen waren nicht unerheblich mit schmierigen Schmutzanhaftungen verunreinigt. Die Einrichtung wurde zum Reinigen von Geschirr und Küchenutensilien genutzt.

Die Wandfliesen und auch die Bodenfliesen waren mit schmierigen, dunklen Schmutzanhaftungen verunreinigt.

Theke- Grill und Backbereich:

Für das Reinigen der Arbeitsflächen wurde ein nasses, faulig riechendes Handtuch benutzt.

Der Fußboden war unter der Einrichtung, sowie in den Ecken und Nischen mit nicht unerheblichen Schmutzansammlungen verunreinigt. Sämtliche Abstellflächen, sowie die Hängeschränke, Regale und Untergestellte der Einrichtung waren nicht unerheblich mit schmierigen, dunklen Schmutzansammlungen verunreinigt.

Der Betrieb verfügte in den nachfolgenden Bereichen über kein funktionsfähiges Handwaschbecken.

Bereich Vorbereitung:

Das für den Vorbereitungsraum erforderliche Handwaschbecken war in einem nicht unerheblichen verdreckten Zustand, zudem war die Wasserarmatur defekt und es fehlte die erforderliche Flüssigseife und die Einmalpapierhandtücher für das hygienische Händewaschen und Trocknen. In dem Handwaschbecken lagen Schuhe und ein Wasserschlauch.

Theke-, Grill und Backbereich:

Das Handwaschbecken war mit dunklen, angetrockneten sowie schmierigen Anhaftungen nicht unerheblich verunreinigt. Zudem fehlten die Flüssigseife und die Einmalpapierhandtücher für ein hygienisches Händewaschen und Trocknen.

Bei der Nachkontrolle am 08.08.2025 waren die hygienischen Mängel behoben.

Zu Nr. 1):
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 2)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 4)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 5)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 19.09.2025

Main-Kinzig-Kreis

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