Meena Bazar

Langstr. 46-48

63450 Hanau

Verstoß festgestellt am 06.08.2025

Im Zuge der Kontrolle wurden wiederholt und teils erhebliche Hygienemängel im Betrieb festgestellt. Beispielsweise wurden mehrfach und wiederholt Lebensmittelbehältnisse direkt auf dem Fußboden gelagert. Leicht verderbliche Lebensmittel wurden bei zu hohen Temperaturen in den Verkehr gebracht. Des Weiteren waren Gegenstände mit direktem Lebensmittelkontakt verunreinigt und beschädigt. Insgesamt wurde keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet. Offene Lebensmittel wurden in verunreinigten Behältnissen, in ungeeigneter Umgebung im Kassenbereich, zum Verkauf angeboten.

Gegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren wiederholt nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Frischfleischtheke:
Um das Gehäuse der Bandsäge war ein grüner verunreinigter, ausgefranster Spanngurt gespannt. An einem Haken hingen ein verunreinigter Fleischklopfer sowie zwei Spachteln.

Offene Lebensmittel (Nüsse und getrocknete Früchte) wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

Verkaufsraum:
Im Kassenbereich wurden mehrere unverschlossene teilweise verunreinigte Lagerboxen, welche stellenweise aus offenporigem Holz bestanden, mit Nüssen und getrockneten Früchten vorgefunden. Unmittelbar darüber lagerten auf einem Regal verschiedene Kosmetikartikel. Im Umfeld war ein deutlich wahrnehmbarer, kosmetiktypischer Duft feststellbar.

Leicht verderbliche Lebensmittel wurden wiederholt bei einer Temperatur aufbewahrt und in den Verkehr gebracht, die einer Gesundheitsgefährdung Vorschub leisten konnte.

Frischfleischtheke:
Frischfleisch zur Herstellung von Hackfleisch wurde bei einer nicht angemessenen Lagertemperatur vorrätig gehalten. Die mit einem Infrarotmessgerät gemessene Oberflächentemperatur betrug +14,9°C. Die Kühlkette war unterbrochen.

Es wurden leicht verderbliche Lebensmittel nach Ablauf des Verbrauchdatums und somit unsichere Lebensmittel in den Verkehr gebracht.


Frischfleischtheke:
Das Etikett der "Hähnchen-Herzen" wies ein abgelaufenes Verbrauchsdatum vom 03.08.2025 auf. Das Etikett "Hähnchenmagen" wies ein abgelaufenes Verbrauchsdatum vom 04.08.2025 auf.

5.)
Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

5.1)
Bäckerei:
Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.

Im Umgang mit Lebensmitteln wurden Materialien (Malerpinsel, rosa Kunststoffschalen) verwendet, die für den Kontakt mit Lebensmitteln nicht geeignet waren. Eine Konformitätserklärung konnte nicht vorgelegt werden. Mit dem Malerpinsel wurden die Brote vor dem Backen mit einer Flüssigkeit bestrichen. In der Flüssigkeit schwamm bereits ein "Haar" des Malerpinsels. In den rosa Kunststoffschalen, welche unmittelbar auf dem Fußboden lagerten, sowie teilweise beschädigt, wurde Mehl gelagert.

Unmittelbar auf Kartonagen lagerten unverpackte Lebensmittel (Brot). Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der unverpackten Lebensmittel war nicht auszuschließen.

Verkaufsraum:
Es wurden Mehlsäcke "Chapatti" auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.

5.2)
Eine im Betrieb auf Verdacht entnommene Probe mit der Bezeichnung „Hackfleisch gemischt, Rind und Lamm“, wurde im Rahmen der mikrobiologischen Untersuchung durch das Hessische Landeslabor beanstandet. Gemäß Untersuchungsbefund wurde ein Enterobacteriaceae-Gehalt ermittelt, der den Warnwert der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie für ungewürztes und gewürztes Hackfleisch aus Schwein- und oder Rindfleisch überschritt. Dieser Maßstab wurde hinzugezogen, da für Hackfleisch aus Lammfleisch kein Warnwert existiert.

Überschreitungen von Warnwerten geben einen Hinweis darauf, dass die Prinzipien einer guten Herstellungs- und Hygienepraxis verletzt wurden.

6.)
Der Reinigungszustand der nachfolgenden Betriebsbereiche war unzureichend.

Bäckerei:
Der gesamte Deckenbereich der Bäckerei war erheblich mit gelblichen, dunklen Anhaftungen verunreinigt.

Lagerbereich Keller:
Der Teppichboden im Kellerlager, in dem unter anderem auch vorverpackte Lebensmittel gelagert wurden, war erheblich verunreinigt.

Verkaufsraum:
Die Schienenbereiche der Tiefkühltruhentüren waren mit Schmutzansammlungen verunreinigt.


7.)
Gegenstände mit direktem Lebensmittelkontakt waren beschädigt und wurde somit nicht ordnungsgemäß instand gehalten.

Frischfleischtheke:
Die roten Schneidebretter waren stellenweise mit Rillen und Furchen versehen. Stellenweise standen kleine rote Plastikteilchen ab.

Bäckerei:
Das Schneidebrett war erheblich beschädigt, so dass es nicht mehr leicht zu reinigen war.

Zu Nr. 1)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 2)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 3)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 7 i.V.m. § 24 Abs. 2 Nr. 11 h Tier-LMHV i.V.m. Anlage 5 Kapitel II Nr. 3.3.1 Tier-LMHV.
Zu Nr. 4)
§ 60 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 59 Abs. 3 Nr. 2 a LFGB i.V.m. § 6 Abs. 2 LMIDV i.V.m. Art. 24 Abs. 1 der VO (EG) 1169/2011 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der VO 178/2002.
Zu Nr. 5)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 6)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 7)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1 b VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 19.09.2025

Main-Kinzig-Kreis

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