Die Behörde musste bei der Überprüfung des Kühlwagens feststellen, dass das mitgeteilte Just-in-Time-Konzept aufgrund der letzten Kontrolle am 02.04.2025 nicht umgesetzt wurde und massive Mängel im Umgang mit Lebensmitteln, Prozesshygiene und Produkthygiene vorlagen:
• Der Kühlanhänger war wiederholt bis zur Tür mit Lebensmitteln voll.
• Bei unzähligen Produkten zeigte sich teilweise ein deutlich überschrittenes Mindesthaltbarkeitsdatum (2023/2024).
• Mehrere Lebensmittel wiesen wiederholt Bombagen auf.
• Mehrere Lebensmittel wiesen wiederholt ein abgelaufenes Verbrauchsdatum auf.
• Obst und Gemüse war wiederholt stellenweise verdorben sowie weiße und grüne Pelzanhaftungen waren ersichtlich.
• Im Kühlanhänger wurde Obst/Gemüse gemeinsam mit Abfall gelagert.
Die Betroffenen Lebensmittel wurden am 21.08.2025 entsorgt.
§ 3 Satz 1 Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV);
Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 V. m. Anhang II;
§ 2 Nr. 6 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (LMRStV);
§ 2 Nr. 8 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (LMRStV);
Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 i. V. m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchst. a) und § 60 Abs. 1 Nr. 1 LFGB;
§ 12 i. V. m. § 59 Abs. 1 Nr. 9 und § 60 Abs. 1 Nr. 1 LFGB.