Pizzeria Toscana

Sälzerstr. 74

63619 Bad Orb

Verstoß festgestellt am 06.08.2025

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen wiederholte Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere war ein Pizzaschieber nicht ordnungsgemäß gereinigt. Es war keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet, u. a. aufgrund eines schimmelähnlich verunreinigten Lüfterschutzgitters und Getränkeleitungen an der Theke/dem Tresen. Der Reinigungszustand in mehreren Betriebsbereichen war stellenweise unzureichend.

Ein Pizzaschieber, der mit Lebensmitteln in Berührung kommt, war nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Küche:
Der Pizzaschieber war auf der Kontaktfläche mit schwarzen Schmutzanhaftungen, sowie mit rötlichen Saucenrückständen verunreinigt.

Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Theke/Tresen:
Das Lüfterschutzgitter der Kühlung unterhalb des Schanktisches war schimmelähnlich verunreinigt.

Die Getränkeleitungen und Anschlussteile der Getränkeleitungen waren außen schimmelähnlich verunreinigt. Dieser Mangel wurde bereits wiederholt.
Küche:
Die Filter der Dunstabzugshaube waren mit Fettanhaftungen verunreinigt.

Ausrüstungsgegenstände mit direktem Lebensmittelkontakt waren beschädigt und wurden somit nicht ordnungsgemäß instand gehalten.

Küche:
Bei mehreren Pfannen war die Beschichtung auf der Innenseite beschädigt.

In der Küche waren Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen in keinem ordnungsgemäßen Zustand

Der Hackklotz war mit diversen dunklen Einkerbungen verunreinigt. Dieser Mangel wurde bereits wiederholt festgestellt.

5.)
Der Reinigungszustand der nachfolgenden Betriebsbereiche war unzureichend.

Theke/Tresen:
Die Gläserspülmaschine war an den Seiten des Innenraumes mit schwarzen schmierigen Schmutzanhaftungen verunreinigt.

Küche:
Der Innenraum des Unterbauschrankes der Kocheinrichtung war nicht unerheblich mit Fettansammlungen verunreinigt. Des Weiteren waren die Elektroinstallationen deutlich mit schwarzen Schmutzanhaftungen verunreinigt.

Die Rohre der Abluftanlage, sowie der Deckenbereich über dem Pizzaofen, war nicht unerheblich mit schwarzbraunen Fettansammlungen verunreinigt.

Der Innenraum des Tellerwärmers war stellenweise verunreinigt.

6.)
In der Küche war keine ordnungsgemäße Handhygiene gewährleistet. Am Handwaschbecken fehlten Einmalhandtücher und das ordnungsgemäße Waschen und Trocknen der Hände war nicht möglich.

Küche:
Das Handwaschbecken war mit schmierigen Schmutzanhaftungen verunreinigt. Außerdem fehlte das Einmalpapier zum ordnungsgemäßen trocknen der Hände. Des Weiteren war der Seifenspender mit einem grünen Belag verunreinigt.

Zu Nr. 1.)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 2.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1 b VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 4.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. II Nr. 1 Bst. f VO (EG) Nr. 852/2004.



Zu Nr. 5.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 6.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 19.09.2025

Main-Kinzig-Kreis

Main-Kinzig-Kreis

Kreisverwaltung

Gutenbergstr. 2

63571 Gelnhausen