Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:
Betriebsstätte allgemein: Die Betriebsräume waren so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.
Küche: Der Spender für Einmalhandtücher war mit alten Fettrückständen verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt, insbesondere mit Mäusekot und Schmierspuren. Die Türrandbereiche der Geschirrspülmaschine waren verunreinigt. Der Kühlschrank (Luxor) war beschädigt (Kunststoffabplatzer, Rost) Die Dunstabzugsanlage war stark verunreinigt. Die Wände waren mit alten Fettrückständen verunreinigt. Der Fensterrahmen war mit alten Fettrückständen verunreinigt. Die Flächen der Leitungen/Rohre waren mit Aluminiumfolie umwickelt, eine angemessene Reinigung war nicht möglich, das Ansammeln von Schmutz wurde nicht vermieden. Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer. Die Schneidebretter waren verschlissen (rau, riefig). Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Mehrere Backbleche wurden unter unhygienischen Bedingungen aufbewahrt, so dass eine Kontamination der damit in Berührung kommenden Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen werden konnte. Es wurden unverpackte Lebensmittel (u. a. geschnittenes Gemüse, soßenähnliche Pasten) unabgedeckt im Kühltisch gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen
Lager (Nebenraum): Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen mit Mäusekot verunreinigt. Die Rohrleitungen waren schwarzschimmelähnlich verunreinigt. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können. Neben Rapsölbehälter lag Mäusekot auf dem Fußboden.
Theke/Tresen: Das Thekenmobiliar war verunreinigt. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Es wurde ein erhebliches Aufkommen an Fruchtfliegen im Bereich der Doppelspüle festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Personaltoilette: Die Armatur des Handwaschbeckens war verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen mit Mäusekot verunreinigt.
Die Mängel waren am 29.07.2025 weitestgehend behoben.
§ 60 LFGB i. V. m. § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. I Nr. 1, Nr. 2 a und b Nr. 4, Kap. V Nr. 1 b, Kap. IX Nr. 3 der VO (EG) Nr. 852/2004 und Art. 14 Abs. 2b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002.