Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:
Betrieb allgemein: Es wurde Pizzateig in einem Hubteigkneter direkt unter einem mit toten Fliegen stark behafteten Fliegenfänger hergestellt.
Lager: Mehrere Kühleinrichtungen waren teilweise massiv mit alten Resten von Rohstoffen und Lebensmitteln verunreinigt. Der für nicht kühlpflichtige Lebensmittel genutzte Kühlschrank war innen sowie außen erheblich verunreinigt. Die Deckeldichtung der Tiefkühltruhe war verunreinigt. Es wurde ein Schadnagerbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Produktion: Der Arbeitstisch, auf welchem der Teigausroller stand, war nicht von leicht zu reinigender wasserabstoßender Beschaffenheit. Es wurden wiederholt in Alufolie eingeschlagene Holzfaserplatten als Höhenausgleich verwandt. Diese Art der Oberflächenbeschaffenheit wurde in der Vergangenheit mindestens am 29.01.2025 schriftlich bemängelt. Die Wände waren teilweise insbesondere im Bereich der Ablageregale für Pizza verunreinigt. Die Saladette war von außen verunreinigt. Die Saladette war an den unteren Außenoberflächen oberhalb der Produktionsfläche für Pizza teilweise mit grünen schimmelartigen Anhaftungen verunreinigt. Der Innenraum der Schubladen des Kühltisches, in welchem Pizzateig gelagert wird, war schimmelartig verunreinigt. Die Türdichtung des Kühltisches war verunreinigt. Der Kühltisch war im Bereich der Laufschienen der Schubladen für Pizzateig verunreinigt. Der Arbeitstisch vor dem Pizzaofen war mit alten teilweise gelben Ablagerungen verunreinigt. Der Abfallbehälter war verunreinigt. Der Arbeitstisch unter dem Teigausroller war noch vom Vortag massiv verunreinigt. Der Fußboden war erneut insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt (siehe ebenso Kontrollbericht vom 29.01.2025). Der Bereich unter dem Transportband des Durchlauf-Pizzaofens war erneut teilweise massiv verunreinigt (siehe ebenso Kontrollbericht vom 29.01.2025). Der Durchlauf-Pizzaofen war verunreinigt. Die Räder mehrerer Einrichtungsgegenstände waren verunreinigt. Die Tiefkühltruhe war verunreinigt. Die Deckeldichtung der Tiefkühltruhe war beschädigt. Mehrere Lagerboxen für rohen Pizzateig im Kühltisch der Pizzastation waren verunreinigt. Das Pizzaschneiderad und der Teigheber waren noch vom Vortag verschmutzt, ebenso der Ablagebereich dieser Geräte. Mehrere Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren verunreinigt. (Mehl- und Teigbottich, Soßenflasche). Der Abfall wurde nicht so zeitnah wie möglich entfernt, so dass eine Anhäufung dieser Abfälle nicht vermieden wurde, obwohl in diesem Raum mit Lebensmitteln umgegangen wurde. Es wurde ein voller Abfallbehälter mit Abfall vom Vortag festgestellt. Der Deckel des Abfallbehälters fehlte. Das Handwaschbecken war wiederholt (siehe ebenso Kontrollbericht vom 29.01.2025) mit Gegenständen belegt und nicht nutzbar. Während dem Herstellen, Verarbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln hat keine Händereinigung stattgefunden. Es wurden Lebensmittel in einer geöffneten Konservendose gelagert, deren Innenraum nicht beschichtet war. Es wurden wiederholt unverpackte Lebensmittel unabgedeckt in der Tiefkühltruhe gelagert (hier Dessertportionen). Von einer weiteren Behandlung oder einem weiteren Verarbeitungschritt kann auf Grund des Fertigungsgrades des Desserts nicht ausgegangen werden. Teilweise zeigte sich bereits Frostbrand. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen. Bei der Aufbewahrung von leicht verderblich Lebensmitteln wurde die Herstellertemperaturangabe bzw. die produktspezifische Höchsttemperatur überschritten. Es wurde Thunfisch (Fischereierzeugnis) bei 10,9°C in der Salatdette bereitgehalten.
Verkauf: Der Innenraum des Kühlschrankes für Salatsoßen war verunreinigt.
Vorbereitungsküche: Der Kühltisch war verunreinigt. Der Abfallbehälter war verunreinigt. Der Teigkneter war verunreinigt. Das Mikrowellengerät war verunreinigt. Der Gemüsehobel war insgesamt innen an den Lebensmittelkontaktflächen sowie außen mit alten Resten von Lebensmitteln verunreinigt. Der Abfall wurde nicht so zeitnah wie möglich entfernt, so dass eine Anhäufung dieser Abfälle nicht vermieden wurde, obwohl in diesem Raum mit Lebensmitteln umgegangen wurde. Es wurde der Abfall des Vortages festgestellt. Der Deckel des Abfallbehälters fehlte.
Personaltoilette: Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern).
Allgemeiner Hauslagerbereich: Es wurden Rohstoffe bzw. Zutaten so gelagert, dass eine Kontamination nicht ausgeschlossen werden konnte. Der Zugang zum Lagerraum war nahezu frei zugänglich. Die Haustür sowie sämtliche Flurtüren zum Vorraum des Trockenlagers standen offen. Im Vorraum des Trockenlagers wurde Müll, Autoreifen und Bestuhlung gelagert. Ebenso wurde dort mindestens eine lebende Ratte durch das anwesende Behördenpersonal gesichtet. Da weder die Wand des Trockenlagers boden- und deckenbündig ausgebildet war, noch die Tür dicht in der Zarge abschloss, waren die gelagerten Lebensmittel der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Schadnager oder Manipulation durch dritte ausgesetzt. Der gesamte Flurbereich sowie Vorraum zum Lager roch stark nach Abfall und ranzigem Fett. Ebenso waren im gesamten Lagerbereich des Hauses (Vorraum zum Trockenlager) Mäuse- sowie Rattenkotspuren feststellbar. Es wurde ein Rattenbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Es wurde in Räumlichkeiten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wurde geraucht. Im Vorraum des Trockenlagers, welcher ebenfalls ein Transportweg innerhalb des Betriebes für Trockenwaren, Konserven als auch kühlpflichtige Molkereiprodukte und Salat darstellt, wurde offensichtlich geraucht. Es wurden eine Vielzahl an Kippenstummeln auf dem Boden festgestellt.
Die Mängel waren am 13.08.2025 weitestgehend beho-ben.
§ 60 LFGB i. V. m. § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. I Nr. 1 und Nr. 4, Kap. II Nr. 1d, Kap. V Nr. 1 a, Kap. VI Nr. 1 und 2, Kap. IX Nr. 2, 3 und Nr. 5 der VO (EG) Nr. 852/2004 und § 12 LFGB.