Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellten (u. a. verdorbene Lebensmittel). Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Der Betrieb wurde behördlich geschlossen.
Bei der Nachkontrolle am 05.08.2025 waren die hygienischen Mängel vollständig behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.
§ 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004