Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:
Vorbereitung: Der Raum, in dem Lebensmittel (Salat) gewaschen wurde, befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Der Kühlschrank war verunreinigt. Die Wandfliesen waren verunreinigt. Der Kühltisch war verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen, sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Die Silikonfuge an der Waschvorrichtung für Lebensmittel war schimmelähnlich verunreinigt. Der Reiskocher war verun-reinigt.
Kühlraum: Die Kühlraum-Tür war verunreinigt. Der Türrahmen des Kühlraums war schimmelähnlich verunreinigt. Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Der Fußboden war verunreinigt. Das Verdampferschutzgitter war schimmelähnlich verunreinigt. Der Kühlschrank neben dem Kühlraum war defekt. Es bildete sich eine großflächige Kondenswasserpfütze auf dem Fußboden. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.
Theke/Tresen: Die Türrandbereiche der Geschirrspülmaschine waren verunreinigt.
Küche: Das Regal über dem Gasherd war mit Altfett verunreinigt. Die Armatur der Waschvorrichtung für Lebensmittel war verunreinigt. Das Insektengitter des Fensters war verunreinigt. Die Innendecke des Mikrowellengerätes war verunreinigt. Der Kühlschrank war verunreinigt. Der Fußboden war unter den Einrichtungsgegenständen (Gasherd, Kühltisch) erheblich mit Altfett und Verkrustungen verunreinigt. Der Gasherd war verunreinigt. Die Dunstabzugsanlage war verunreinigt. Die Fritteuse war verunreinigt. Der Fußboden war in den Eckbereichen verunreinigt. Die Türgriffe der Kühlschränke waren verunreinigt. Die Türdichtung des Kühlschrankes war verunreinigt. Die Silikonfuge an der Waschvorrichtung für Lebensmittel war schimmelähnlich verunreinigt. Der Fußboden war um die Standfüße der Einrichtung verunreinigt. Die Standfüße waren ebenfalls verunreinigt. Das Metallteil (Stange) neben dem Gasherd war angerostet. Es blätterte der Farbanstrich ab. Die Böden der Regale im Raum, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wurde, bestanden aus unbehandeltem, offenporigem und rissigem Holz, welches nicht leicht zu reinigen und zu desinfizieren war. Das Schneidebrett war mit dunklen Ablagerungen verunreinigt. Die Fritteuse war beschädigt. Kunststoffteile blätterten ab. Die Körbe der Fritteuse waren beschädigt. Das Schneidebrett war beschädigt, so dass es nicht mehr leicht zu reinigen war. Unter der Fritteuse wurden Kartonagen gelagert. Es wurde eine Insektenklebefalle, die mit toten Insekten behaftet war, unmittelbar über dem Bereich angebracht, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wurde, so dass eine Kontamination der Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen war.
Spülbereich: Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Der Fußboden war in den Eckbereichen verunreinigt. Der Geschirrkorb der Geschirrspülmaschine war erheblich verunreinigt. Der Innenraum der Geschirrspülmaschine war mit alten Rückständen verunreinigt. Die Silikonfuge der Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war schimmelähnlich verunreinigt. Die Geschirrspülbrause war beschädigt.
Lager: Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Das Regal war verunreinigt. Die Tiefkühltruhe war im Innenbereich schimmelähnlich verunreinigt. Die Tiefkühltruhen waren stark vereist.
Personaltoilette: Das Handwaschbecken war defekt. Eine funktionstüchtige Vorrichtung zum hygienischen Waschen der Hände stand nicht zur Verfügung. Der Stecker des Warmwasseraufbereiters war nicht an der Steckdose angeschlossen. Nachdem der Mitarbeiter den Stecker wieder anbrachte gab es einen Kurzschluss.
Die Mängel waren am 07.08.2025 vollständig behoben.
§ 60 LFGB i. V. m. § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. I Nr. 1, Nr. 2 a und b und Nr. 4, Kap. II Nr. 1 und 1 f, Kap. V Nr. 1 a und b, Kap. VI Nr. 2 und Kap. IX Nr. 3 der VO (EG) Nr. 852/2004 und Art. 14 Abs. 2b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002.