Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:
Schnippelküche: Der Raum war durch einen Mäusebefall so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Die Ablageflächen in den Schränken waren vermehrt durch Mäusekot und Schmierspuren verunreinigt. Der Arbeitstisch war punktuell mit Mäusekot verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen mit Mäusekot und Schmierspuren verunreinigt. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Servicetheke Fleisch/Käse/Wurst: Die Glasfront mit Glastür, war punktuell mit bräunlichen Ausscheidungen von Fluginsekten verunreinigt.
Verkaufsraum: Durch einen Schadnagerbefall war eine Grundreinigung nötig. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Teilweise lagen dort Schmutz auch Lebensmittelpackungen. Der Zugangsbereich zum Markt war offen. Dem Eindringen von Schädlingen wurde nicht vorgebeugt. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Betriebsstätte allgemein: Es wurde ein Schädlingsbefall festgestellt (u. a. Großer Lagerraum, Schnippelküche, Verkaufsbereich, Bake-off). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Bake-Off-Bereich: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt (u. a. tote Maus in Schlagfalle sowie Kot- und Schmierspuren im Eckbereich hinter dem Ofen). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Am 25.07.2025 waren die Mängel behoben.
§ 60 LFGB i. V. m. § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. I Nr. 1 und 2 c und Kap. IX Nr. 3 der VO (EG) Nr. 852/2004 und § 12 LFGB