Hewei GmbH, Asia Palast

Luise-Kiesselbach Str. 4

63452 Hanau

Verstoß festgestellt am 03.06.2025

Im Betrieb wurden erhebliche hygienische Mängel festgestellt. Zudem wurden nicht mehr zum Verzehr geeignete Lebensmittel in den Verkehr gebracht.

1.)
Nicht zum Verzehr geeignete und daher unsichere Lebensmittel (Hähnchen geschnitten) wurden in den Verkehr gebracht.

1.1.)
In dem Betrieb wurde eine Probe mit der Bezeichnung „Hähnchen geschnitten aus der Küche“ entnommen und zur Untersuchung an das Hessische Landeslabor (LHL) übermittelt.

Bei der Probe „Hähnchen geschnitten aus der Küche“ wurde bei der durchgeführten sensorischen Untersuchung eine leicht schmierige Oberfläche sowie ein fauliger, verdorbener Geruch festgestellt. Weiter wurde im Rahmen der mikrobiologischen Untersuchung seitens des Hessischen Landeslabors (LHL) festgestellt, dass die DGHM (Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie) - Warnwerte an Enterobacteriaceae und an Escherichia coli überschritten wurden. Proben der vorgelegten Art sind als verdorben und zum Verzehr durch den Menschen ungeeignet einzustufen. Derartige Lebensmittel gelten als nicht sicher. Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
. Zudem überschritt die aerobe mesophile Keimzahl sowie der Gehalt an Pseudomonaden den Richtwert der DGHM.

Proben der vorgelegten Art sind als verdorben und zum Verzehr durch den Menschen ungeeignet einzustufen. Derartige Lebensmittel gelten als nicht sicher. Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.


1.2.)
Es wurden verdorbene Lebensmittel in Verkehr gebracht, u.a.
- mehrere Rettiche hatten schwarze Flecken;
- Schwarzwurzeln hatten schimmlige Stellen;
- Blumenkohl war an den Röschen schwarz verfärbt.

2.)
Vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

Küche:

Es lagerte unverpacktes geschnittenes Gemüse auf einem Servierwagen in der zweiten Ebene. Von oben tropfte Flüssigkeit ab.

Kühlraum Getränke:

Es lagerten diverse unbedeckte Desserts zusammen mit Schnittblumen.

3.)
Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Küche:

Der Tischdosenöffner war insbesondere am Öffnerdorn mit trockenen anhaftenden Rückständen verunreinigt.

Mehrere Gegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren verunreinigt,
u.a.:
- waren Schneidebretter teilweise braun verfärbt;
- lagerten in einem blauen verschmutzten Korbsammler nicht unerheblich verschmutzte Sparschäler und Gemüsereibeinsätze;
- lagen mehrere schmutzige asiatische Küchenmesser in einer Schublade;
- lagerten in einer beigen verschmutzten Kiste u.a. eine gelbe verschmutzte (Senf-)Flasche und ein verschmutzter Schnitzelklopfer.

4.)
Im Betrieb wurden Scherbeneis nicht ordnungsgemäß hergestellt und behandelt, da die Scherbeneismaschine verunreinigt war.

Die Scherbeneismaschine war im oberen Innenbereich mit grauen Ablagerungen und Kalkbelägen verunreinigt.

5.)
Enderzeugnisse, die die Vermehrung von pathogener Mikroorganismen oder die Bildung von Toxinen fördern können, wurden bei einer Temperatur aufbewahrt, die einer Gesundheitsgefährdung Vorschub leisten könnte.





Buffet:

Es wurden erhitzte Speisen bis zum Verzehr nicht so heiß gehalten, dass sie an allen Stellen eine Temperatur von mindestens 60 °C aufwiesen, u.a. wurde Reis mit einer Oberflächentemperatur von +40°C gemessen.

6.)
Lebensmittel (Sprossen) wurden derart behandelt und in den Verkehr gebracht, dass sie der nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt waren.

Im Betrieb wurde eine Probe mit der Bezeichnung „Sprossen ungekühlt aus der Küche“ entnommen und zur Untersuchung an das Hessische Landeslabor (LHL) übermittelt.

Die Probe wurde seitens des LHL im Rahmen der mikrobiologischen Untersuchung in mehrfacher Hinsicht beanstandet.

Der Gehalt an Escherichia coli überschritt den Warnwert der DGHM (Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie) für Keimlinge und Sprossen zur Abgabe an den Verbraucher.

Überschreitungen des Richtwertes deuten auf Schwachstellen in der Herstellungs- und Hygienepraxis hin. Überschreitungen des Warnwertes geben einen Hinweis darauf, dass die Prinzipien einer guten Herstellungs- und Hygienepraxis verletzt wurden.

7.)
Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Theke/Tresen:

Der Innenraum des Schanktisches/Schanktresens war verunreinigt und augenscheinlich schimmlig.

Die Innendecke des Mikrowellengerätes war verunreinigt.

Der Grill war über der Bratstelle mit dicken schwarzen Verkrustungen verunreinigt.

Küche:

Es wurde eine Insektenklebefalle unmittelbar über dem Bereich angebracht, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wurde, so dass eine Kontamination der Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen war.

Lagerbereich Flur:

Es wurden Lebensmittelbehälter (Ölkannen) auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden.

Kühlraum Getränke:

Es wurden Lebensmittelbehälter (Zitronen im GN-Behälter) auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden.

Kühlraum Gemüse:

Es wurden Lebensmittelbehälter (Beutel mit Kartoffeln, Eimer mit div. Lebensmittel u.a. Pilze) auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden.

Kühlraum Fleisch:

Der Regalwagen war an den Aufliegeflächen der GN-Bleche verunreinigt.

8.)
Geflügelfleisch, Nebenprodukte der Schlachtung sowie sonstiges Fleisch wurde bei einer Temperatur aufbewahrt und in den Verkehr gebracht, die einer Gesundheitsgefährdung Vorschub leisten konnte.

Buffet:

Es wurden leicht verderbliche Lebensmittel bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten und dadurch die Kühlkette unterbrochen, u.a. lagerte im Eis, auf einer dicken Kunststoffplatte, geschnittenes Hähnchenfleisch mit einer Oberflächentemperatur von +15°C (Soll +4°C).

Küche:

In einer Kühltruhe lagerte:
- geschnittenes Hähnchenfleisch bei einer Kerntemperatur von +9,6°C (Soll +4°C);
- geschnittene Leber bei einer Kerntemperatur von +11°C (Soll +3°C);
- geschnittenes Schweinefleisch bei einer Kerntemperatur von +11,6°C (Soll +7°C).

9.)
Ausrüstungsgegenstände mit direktem Lebensmittelkontakt waren beschädigt und wurden somit nicht ordnungsgemäß instand gehalten.

Theke/Tresen:

Das Schneidebrett war beschädigt, so dass es nicht mehr leicht zu reinigen war. Teilweise standen Kunststoffspäne ab.

10.)
Der Reinigungszustand der nachfolgenden Betriebsbereiche war unzureichend

Theke/Tresen:

Die Schrankinnenseiten der Unterschränke waren verschmutzt.

Die Silikonfuge der Reinigungsvorrichtung für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war verunreinigt.

Das Geschirrregal war verunreinigt.

Küche:

Die Armatur der Waschvorrichtung für Lebensmittel war verkalkt und verunreinigt.
Der Kombidämpfer neben der Scherbeneismaschine war auf der Oberfläche verunreinigt.

Spülküche:

Die Geschirrspülbrause war am Bedienhebel und Griff verunreinigt.

Mehrere Reinigungsgeräte waren erheblich verunreinigt und lagerten unsachgemäß in einem Behälter mit einer trüben Flüssigkeitsansammlung.

Die Düsen der Gläserspülmaschine waren verunreinigt.

11.)
Am Handwaschbecken im Bereich Theke/Tresen und am Handwaschbecken im Bereich der Personaltoilette war das ordnungsgemäße Waschen der Hände nicht möglich.

Theke/Tresen:

Der Spender für Flüssigseife am Handwaschbecken war leer.

Personaltoilette:

Die Spender für Flüssigseife und Einmalhandtücher am Handwaschbecken waren leer.

12.)
Lebensmittel, bei denen die Auftauflüssigkeit ein Gesundheitsrisiko darstellt, wurden aufgetaut, ohne dass die Tauflüssigkeit abließen konnte.

Es wurden marinierte Hähnchenbrüste so aufgetaut, dass diese im eigenen Tauwasser lagen.

13.)
In nachfolgenden Betriebsbereichen wurden keine ausreichenden Maßnahmen gegen den Befall mit Schädlingen (Schadnagern) vorgenommen.

Lagerraum außen zugänglich:

Es wurde ein Schadnagerbefall festgestellt. In verschiedenen Randbereichen, zwischen und unter Regalen wurde Schadnagerkot festgestellt. In diesem Bereich lagerten u.a. Getränke, Mitnahmeschalen und Lebensmittel wie Glasnudeln, Reis, Saucen.

Zum Zeitpunkt der Nachkontrolle am 17.06.2025 waren die Mängel noch nicht vollständig aufgehoben.

Zu Nr. 1.)
§ 60 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchstabe a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) i.V.m. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b i.V.m. Art. 14 Abs. 5 VO (EG) Nr. 178/2002.

Zu Nr. 2)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.


Zu Nr. 3)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 4)
§ 2 Nr. 7 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. VII Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 5)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs.2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 5 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 6 und zu Nr. 7)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 8).
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 7 i.V.m. § 24 Abs. 2 Nr. 11 Buchstabe g Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) vom 18. April 2018 (BGBl. I S.480 (619)), in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung i.V.m. Anlage 5 Kapitel II Nr. 3.1.1, Nr. 3.1.2 und Nr. 3.1.3 Tier-LMHV.

Zu Nr. 9)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1 b VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 10)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 11)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 12)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs.2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 7 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 13)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 22.08.2025

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