Am 17.07.2025 wurden im Betrieb nicht unerhebliche hygienische Mängel
festgestellt, die eine Gefahr der nachteiligen Beeinflussung oder Kontamination
der Lebensmittel und Speisen darstellten. Die Küche war insgesamt stark
verunreinigt, sowie teils altverschmutzt. Der Fußboden war insbesondere um
die Standfüße der Arbeitstische sowie in Rand- und Eckbereichen stark
verunreinigt. Die Wand neben dem Handwaschbecken sowie neben der
Fritteuse war stark verunreinigt sowie massiv altverschmutz. Die
Aufbewahrungsbehältnisse (Eimer, Dosen) im Kühlschrank waren mit
angetrockneten Lebensmittelresten verunreinigt. Die Dunstabzugshaube, die
Fritteuse, der Reiskocher, der Heizkörper sowie die Gewürzbehälter waren stark
verschmutzt. Der Arbeitstisch bei der Fritteuse war mit verunreinigten,
fettdurchtränkten Pappkartons ausgelegt. Es wurden Eier und Reinigungsmittel
zusammengelagert. Die Dichtungen mehrerer Kühleinrichtungen waren
verunreinigt. Die Saladette war insbesondere in den Eck- und Randbereichen
stark verunreinigt. Die Geschirrspülbrause war im Griffbereich sowie am
Auslass verschmutzt. Das Handwaschbecken war nicht nutzbar. Eine
hygienische Händereinigung war somit im Arbeitsprozess nicht möglich. Im
Betrieb wurden ein Schadnagerbefall sowie ein erhöhtes Aufkommen an
Stubenfliegen festgestellt. Es wurden Lebensmittelabfälle nicht geschlossen
gelagert. Die maximal zulässige Höchsttemperatur für Lebensmittel, die in der
Tiefkühltruhe gelagert wurden, wurde nicht eingehalten und deutlich
überschritten. Die Hygienemängel im Betrieb waren so gravierend, sodass eine
sofortige Grundreinigung und Desinfektion der betroffenen Räumlichkeiten,
insbesondere Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie Armaturen,
Oberflächen und Geräte angeordnet werden musste. Das Behandeln,
Herstellen und Inverkehrbringen von Speisen wurden im Betrieb bis zu einer
Abnahme freiwillig eingestellt.
Artikel 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II, Kapitel I Nr. 1, Nr. 4, Kapitel V Nr. 1a, Kapitel VI
Nr.2, Kapitel IX Nr.2, Nr. 3, Nr. 5 der Verordnung (EG) 852/2004, § 3 Satz 1 LMHV