MeinMetzger AG

Hauptstr. 21

63619 Bad Orb

Verstoß festgestellt am 30.06.2025

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen wiederholte Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere waren Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, zum Teil wiederholt nicht ordnungsgemäß gereinigt. Zudem wurden Lebensmittel (Fleisch), bei denen die Auftauflüssigkeit ein Gesundheitsrisiko darstellt, aufgetaut, ohne dass die Tauflüssigkeit abließen konnte. Außerdem wurden gefrorene verpackte und unverpackte Fleischstücke, die die Vermehrung von pathogener Mikroorganismen oder die Bildung von Toxinen fördern können, bei einer Temperatur aufgetaut, die einer Gesundheitsgefährdung Vorschub leisten könnte.

Eine Mängelbeseitigung wurde am 13.07.2025 und am 18.08.2025 nachgewiesen.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Produktion/Wurstküche (1. OG):
An der Unterseite der Messer und an den Schreiben hingen bräunliche krustige Anhaftungen. Dieser Mangel wurde bereits bei einer vorhergehenden Kontrolle festgestellt.

Mehrere Gegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren verunreinigt:
- Die Lochscheibe sowie das Messer für den Fleischwolf waren mit einem bräunlichen rostähnlichen Belag behaftet.
- Der große Fleischwolf am Eingangsbereich war im Innenbereich der Schnecke mit bräunlichen krustigen Anhaftungen behaftet.
- Die Lochtüllen waren im Innenbereich mit Anhaftungen verunreinigt.
- An den Kunststoffbehälter und an der Kunststoffschaufel hingen trockene Reste von einer Gewürzmischung.

Verpackungsraum (1. OG):
Mehrere Behälter, die zur Aufbewahrung von Lebensmitteln bereitgehalten wurden, waren verunreinigt. Dies wurde speziell an den Gewürzbehältern festgestellt.

Küche (EG):
In dem Hängeschrank befanden sich mehrere Kunststoffbehälter, die mit Gewürzen und Gewürzmischungen gefüllt waren. Diese waren stellenweise mit Gewürzresten am Deckel und am Rand verunreinigt.

Transportbehälter von Lebensmitteln (Euroboxen) wurden nicht sauber gehalten.

Produktion/Wurstküche (1. OG):
An den Kisten hingen dunkle Schmutzansammlungen und augenscheinlich waren die hellen aufgeklebten Etiketten stellenweise mit einem dunklen Schimmel behaftet. Dieser Mangel wurde bereits bei einer vorhergehenden Kontrolle festgestellt.

Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Produktion/Wurstküche (1. OG):
Das Laufband zwischen den Arbeitsplatzen war stellenweise mit Fleischresten und anderen Anhaftungen verschmutzt.

Kühlraum für verpackte Waren (EG):
Es wurden Lebensmittelbehälter (rote E2 Kisten) auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflachen abgestellt werden.

4.1)
Lebensmittel (Fleisch), bei denen die Auftauflüssigkeit ein Gesundheitsrisiko darstellt, wurden aufgetaut, ohne dass die Tauflüssigkeit abließen konnte.

Produktion/Wurstküche (1. OG):
Es wurde TK-Spanferkel-Rückel mit Geflügelfleisch zusammen in einer Kiste gelagert und aufgetaut. Im Waschbecken wurden diverse Lebensmittel wie u. a. TK-Putenbraten im Wasser aufgetaut.

4.2)
Gefrorene Lebensmittel (verpackte und unverpackte Fleischstücke), die die Vermehrung von pathogener Mikroorganismen oder die Bildung von Toxinen fördern können, wurden bei einer Temperatur aufgetaut, die einer Gesundheitsgefährdung Vorschub leisten könnte.

Hintere Produktion mit Maschinen/Brühmaschine (1. OG):
Zum Zeitpunkt der Kontrolle wurden offene Fleischstücke und verpackte Fleischstücke auf einem Rolli auf verschiedenen Ebenen aufgetaut. Hierzu wurde eine Temperatur von > + 15 °C mit dem Einstichthermometer gemessen.

Der Reinigungszustand war an Stellen in nachfolgenden Betriebsbereichen unzureichend.

Produktion/Wurstküche (1. OG):
In dem Wagen für Räucherspieße befanden sich auf dem Innenboden mehrere dunkle Schmutzansammlungen. Dazu befanden sich zwischen den Spießen mehrere Gespinste.

Mehrere Geräte/Maschinen waren verunreinigt. Dies wurde speziell unter den Laufbändern festgestellt. Hier lagen mehrere trockene Lebensmittelreste vom Fleisch und andere Schmutzansammlungen.

Hintere Produktion mit Maschinen/Brühmaschine (1. OG):
Der Sprüharm war erneut mit hellem kalkhaltigen Belag behaftet. Dazu befanden sich noch mehrere Wassertropfen an der Decke in der Dusche. Dieser Mangel wurde bereits bei einer vorhergehenden Kontrolle festgestellt.

6.)
Im Betrieb waren Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, in keinem ordnungsgemäßen Zustand.

Produktion/Wurstküche (1. OG):
Die Tischeinlegeschneidebretter hatten stellenweise tiefe dunkle Einkerbungen. Dazu lösten sich stellenweise kleine Kunststoffteile, speziell am Randbereich ab.

7.)
Ausrüstungsgegenstände mit direktem Lebensmittelkontakt waren beschädigt und wurden somit nicht ordnungsgemäß instandgehalten.

Es waren einige Messer beschädigt. An dem Holzgriff fehlten schon Holzteile und dann Kunststoffgriffen lösten sich kleine Kunststoffteile ab.

8.)
Am Handwaschbecken im Bereich der Aufschnittmaschine (ehemalig Theke/Tresen (EG)) fehlte Flüssigseife und das ordnungsgemäße Waschen der Hände war nicht möglich.

Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen (z. B. Flüssigseife im Spender).

Eine Mängelbeseitigung wurde am 13.07.2025 und am 18.08.2025 nachgewiesen.

Zu Nr. 1.)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 2.)
§ 2 Nr. 4 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IV Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 3.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 4.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs.2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 7 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 5.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 6.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1 b VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 7.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 8.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs.2 i.V.m. Anhang II Kap. II Nr. 1 Bst. f VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 19.08.2025

Main-Kinzig-Kreis

Main-Kinzig-Kreis

Kreisverwaltung

Gutenbergstr. 2

63571 Gelnhausen