Betriebsstätte (allgemein)
1. festgestellt am 05.10.2023:
Es wurden Lebensmittel ohne Verpackung in Verkehr gebracht, ohne das glutenhaltige Getreide, welches Allergien und Unverträglichkeiten auslöst, namentlich anzugeben.
Erneute Feststellung am 25.03.2025
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 2 Nr. 1 LMIDV i.V.m. Abs. 3
2. festgestellt am 05.10.2023:
Es wurden Lebensmittel ohne Verpackung in Verkehr gebracht, ohne die Schalenfrüchte, welche Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, namentlich anzugeben.
Erneute Feststellung am 25.03.2025
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 2 Nr. 1 LMIDV i.V.m. Abs. 3
Belehrung Infektionsschutzgesetz
3. Es wurden Personen beschäftigt, für die weder eine aktuelle Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Durchführung einer Erstbelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz, noch ein vor dem 01.01.2001 ausgestelltes Gesundheitszeugnis im Betrieb einsehbar war.
Rechtsgrundlage: § 43 Abs. 5 IfSG
4. Es wurden Personen beschäftigt, für die keine aktuelle Dokumentation der Teilnahme an einer Wiederholungsbelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz im Betrieb eingesehen werden konnte.
Rechtsgrundlage: § 43 Abs. 4 IfSG
Betriebsstätte (allgemein)
5. Es wurden Lebensmittel ohne Verpackung in den Verkehr gebracht, ohne die Allergene und Zusatzstoffe vollständig anzugeben. Ein Hinweis auf eine mündliche Auskunft war nicht vorhanden. Es wurden verschiedene Systeme zur Allergenkennzeichnung genutzt (Tafel, Schild am Produkt sowie eine Allergenliste). Keins dieser Systeme war jedoch vollständig und wurde konsequent umgesetzt.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 2 Nr. 1 u. Abs. 3 LMIDV i.V.m. § 5 Abs. 1 u. 2 Nr.1 LMZDV
Theke / Tresen
6. Zwei der drei Standmixerbehälter waren beschädigt, die Deckel waren teilweise bräunlich verunreinigt sowie angeschmort.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b
7. Beide vorderen Abdeckungen der Speiseeistresen waren nicht vorhanden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
8. Die Speiseeistresen waren im Bereich der Lüftungsgitter verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
9. Die Speiseeistresen waren im Bereich der Motoren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
10. Der linke Speiseeistresen war im Bereich der Kantenumleimer beschädigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
11. Der Spuckschutz des Eiswaffellhalters war beschädigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b
12. Der Eiswaffelhalter sowie der Löffelbehälter auf der rechten Eistheke waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a
13. Die Wände waren teilweise mit Spinnengewebe verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
14. An dem Tiefkühlschrank war die Transportschutzfolie teilweise nicht bestimmungsgemäß entfernt. Eine angemessene Reinigung war nicht möglich und das Ansammeln von Schmutz wurde nicht vermieden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 2a und b
15. Der Fußboden war insbesondere unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
16. Das Fenster ohne Insektengitter war geöffnet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1d
17. In unmittelbarer Nähe von unverpackten Lebensmitteln wurden Produkte gelagert, die für eine nachteilige Beeinflussung des Lebensmittels sorgen könnten. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der unverpackten Lebensmittel war nicht auszuschließen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3
Lagerraum mit Spülbereich
18. Der Tiefkühlschrank war stellenweise im Bereich des Türanschlags durch abgesplitterte Plastikteile beschädigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
19. Die Transportschutzfolie der beiden Tiefkühlschranke war stellenweise nicht sachgerecht entfernt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
20. Die Geschirrspülmaschine war defekt/ ungenutzt, sowie in einem nicht gereinigtem Zustand. Der Innenraum wies einen starken unangenehmen Geruch auf.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
21. Für Reinigungsarbeiten wurde ein beschädigter Edelstahltopfreiniger verwendet, von dem sich Teile ablösten.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
22. festgestellt am 05.10.2023:
Das Fenster war nicht mit einem zu Reinigungszwecken leicht entfernbaren Insektengitter ausgestattet.
Erneute Feststellung am 25.03.2025
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1d
23. festgestellt am 05.10.2023:
Der Griff der Tiefkühltruhe war beschädigt. Im Innenbereich des Griffes waren Altverschmutzungen ersichtlich.
Erneute Feststellung am 25.03.2025
Diesmal wurde auf dem Griff ein Geschirrtuch ausgebreitet auf welchem die gereinigten Arbeitsgeräte zum trocknen gelagert wurden. Eine Kontamination der gereinigten Arbeitsgeräte ist nicht auszuschließen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
24. Es wurden zweckfremde Gegenstände aufbewahrt. (Kabeltrommel)
Rechtsgrundlage: § 3 Satz 1 LMHV
25. Der Heizkörper war durch Staubablagerungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
26. festgestellt am 05.10.2023:
Es wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt. Eine schnelle Abtrocknung konnte dadurch nicht erfolgen.
Erneute Feststellung am 25.03.2025
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
27. Der Speiseeisportionierer war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a
28. Es war nicht ausreichend Arbeitsfläche für hygienisch einwandfreie Arbeitsabläufe vorhanden. Der Deckel der TK-Truhe wurde als Ablageort für gespülte Gegenstände genutzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 2a
29. Zum abtropfen / -trocknen wurde ein verunreinigtes und Wischtuch verwendet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
30. Für Reinigungsarbeiten wurde ein verunreinigtes und muffig riechendes Schwammtuch zur Verwendung vorrätig gehalten.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
31. An der Waschvorrichtung für Lebensmittel fehlte eine Warmwasserzufuhr.
der Boiler war zum Zeitpunkt der Kontrolle ausgeschaltet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 3
Trockenlager
32. Der Speiseeisportionierer war verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a
33. Die Wände waren teilweise mit Spinnengewebe verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
Personaltoilette
34. Das Fenster war nicht mit einem zu Reinigungszwecken leicht entfernbaren Insektengitter ausgestattet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1d
Personaltoilette - Vorraum
35. Am Handwaschbecken stand kein warmes Wasser zur Verfügung.
Der Warmwasserspeicher/Durchlauferhitzer war nicht eingeschaltet.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4
36. Am Handwaschbecken waren die Einmalhandtücher lose abgelegt, so dass eine hygienische Entnahme, wie aus einem Spender, nicht möglich war.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4
37. festgestellt am 05.10.2023:
Die Tür des Toilettenvorraums war nicht geschlossen, dadurch waren die Lebensmittel im an den Toilettenbereich angrenzenden Raum einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Erneute Feststellung am 25.03.2025
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3