Luiz Food Truck

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60486 Frankfurt am Main

Verstoß festgestellt am 25.06.2025

Food Truck: Es wurden leicht verderbliche Lebensmittel bei einer nicht angemessenen Temperatur und zwar ohne jegliche Kühlung vorrätig gehalten und dadurch wurde die Kühlkette unterbrochen; so betrug die gemessene Temperatur bei rohen Hackfleischbällchen +16,6 °C, bei mariniertem Geflügel +16,8 °C, bei dem Fleischerzeugnis „Streaky“ sogar +22,6 °C, obwohl laut Verpackung eine Lagertemperatur von +0 °C bis +4 °C vorgeschrieben war, und bei geschnittenen Gurken +17,1 °C. Der Kühlschrank war außerdem defekt. Das darin gelagerte frische Hackfleisch wies eine gemessene Temperatur von +12,1 °C auf, der Schnittkäse im selben Kühlschrank betrug +20,0 °C. Zudem wurden diese Lebensmittel in nicht verschlossenen Beuteln aufbewahrt. Weiterhin fehlten ein funktionierendes Handwaschbecken und ein Spülbecken zum hygienischen Waschen der Lebensmittel. Der Lebensmittelabfall wurde nicht möglichst zeitnah entfernt, sodass eine Anhäufung der Abfälle nicht vermieden wurde; die anwesenden Mitarbeiter konnten keine Auskunft darüber geben, ob es sich bei den betreffenden Waren um Lebensmittel zur weiteren Verarbeitung oder um Abfall handelte. Es wurden des Weiteren Lebensmittelsäcke (Basmati Reis; Backwaren) sowie Lebensmittelbehälter (Öl) auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können. Die Beleuchtung, das Türblatt sowie die Türschwelle waren verunreinigt, ebenso der Grill und die gesamte Einrichtung im Bereich Grill und Unterbau. Der Fußboden zeigte insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen Verschmutzungen. Die Decke war mit Fettrückständen belastet, die Wände wiesen teilweise Verunreinigungen auf. Der Innenraum des Kühlschranks war verschmutzt, während der Tiefkühlschrank stark vereist war und seine Türdichtung schimmelähnliche Verunreinigungen aufwies. Die Fritteuse sowie die Fettfilter der Dunstabzugsanlage waren mit Fettrückständen verunreinigt.

Eine sofortige Grundreinigung des gesamten Betriebes sowie der Betriebsgegenstände wurde aufgrund der gravierenden Mängel angeordnet und das Herstellen, Bearbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln wurde mit sofortiger Wirkung untersagt.

Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3 VO (EG) Nr. 852/2004

Veröffentlichungsdatum: 29.07.2025

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