La Casa del Gusto

Kirchstr. 8

63538 Großkrotzenburg

Verstoß festgestellt am 12.06.2025

In mehreren Betriebsbereichen wurden zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt. Insbesondere wiesen GN-Behälter, in denen offene, leicht verderbliche Lebensmittel gelagert wurden, an den Rändern krustige, braune Anhaftungen auf. Es wurde keine gute Lebensmittelhygiene eingehalten, u. a. wurde die angegebene Lagertemperatur einer „Meeresvorspeise“ überschritten.

Die Mängel wurden inzwischen vollständig behoben.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Küche:
Die Fritteuse befand sich in einem unhygienischen Zustand: Die Frittierkörbe wiesen krustige Anhaftungen auf, die nicht vom Tag der Kontrolle.

Lagerbereich vor Kühlhaus:
Im Regal stand ein Behälter, in dem verunreinigte Utensilien (Schneebesen, Schöpfkelle etc.) lagerten.

Vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

Küche:
Die GN-Behälter, in denen offene, leicht verderbliche Lebensmittel gelagert wurden, wiesen an den Rändern krustige, braune Anhaftungen auf. Die vorgefundenen Hygienemängel stammten augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle.

Enderzeugnisse, die die Vermehrung von pathogenen Mikroorganismen oder die Bildung von Toxinen fördern können, wurden bei einer Temperatur aufbewahrt, die einer Gesundheitsgefährdung Vorschub leisten könnte.

Küche:
Die erforderliche Kühltemperatur wurde nicht eingehalten. In einem Eimer „Meeresvorspeise“ mit der angegebenen Lagertemperatur von 0 °C/+4 °C wurde eine Kerntemperatur von 8,3 °C gemessen.

Lager (TK-Truhen):
Auf der Arbeitsfläche lagerte ein GN-Behälter mit vorgegarten Tortellini. Die gemessene Oberflächentemperatur lag bei 24,4 °C.

Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Küche:
Die Mikrowelle war im Innenraum mit angetrockneten Lebensmittelresten verschmutzt, die augenscheinlich nicht ausschließlich vom Tag der Kontrolle stammten. Die Farbbeschichtung war zudem stellenweise abgeplatzt, diese Stellen waren korrodiert.

Die gesamte Unterbaukühlung befand sich in einem unhygienischen Zustand:
a) Die Kühlschubladen waren an den Stoßkanten, den Dichtungen sowie den Randbereichen mit fettigen Anhaftungen, Lebensmittelresten, und stellenweise augenscheinlicher Schimmelbildung verschmutzt.
b) Auf den Innenböden sammelte sich Flüssigkeit. Darin befanden sich Lebensmittelreste.
Die vorgefundenen Hygienemängel stammten augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle.

An der Stoßkante der Saladettendeckelteile wurden dunkle, angetrocknete Lebensmittelreste und stellenweise augenscheinliche Schimmelbildung festgestellt.

Die Unterbaukühlung für Pizzazutaten war im Innenraum erheblich verunreinigt. An der Innendecke wurden Lebensmittelreste und augenscheinliche Schimmelbildung festgestellt. Auch unter den Verkleidungen (Türbereich und Decke) wurde augenscheinliche Schimmelbildung festgestellt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle lagerten offene, leicht verderbliche Lebensmittel in der Kühlung, die teilweise nicht abgedeckt waren.

Kühlhaus:
Im Kühlhaus wurde die erforderliche Lagerhygiene nicht eingehalten:
a) Behälter mit Lebensmitteln standen unmittelbar auf dem verunreinigten Fußboden.
b) Offene, leicht verderbliche Lebensmittel lagerten gemeinsam mit erdanhaftenden Obst- und Gemüse sowie Holzkisten und Kartonage.
c) Die Regalböden waren an der Unterseite stellenweise mit angetrockneten Lebensmittelresten und augenscheinlicher Schimmelbildung verschmutzt.
d) An der Decke haftete Schutzfolie, diese war zum Teil gerissen.
e) An der Decke befanden sich fettige Anhaftungen und Schmutzrückstände.
f) Die Wände waren mit fettigen Anhaftungen und Lebensmittelresten verschmutzt.
g) Auf dem Fußboden sammelte sich im hinteren Bereich Wasser auf dem Boden.

Die erforderliche Kühltemperatur wurde nicht eingehalten. In einem Eimer "Meeresvorspeise" mit der angegebenen Lagertemperatur von 0 °C/+4 °C wurde eine Kerntemperatur von 8,3 °C gemessen.

Auf der Arbeitsfläche lagerte ein GN-Behälter mit vorgegarten Tortellini. Die gemessene Oberflächentemperatur lag bei 24,4 °C.

Bierkeller:
Die Türdichtungen der Faßbox waren erheblich mit Schimmelbildung verschmutzt.

Ausrüstungsgegenstände mit direktem Lebensmittelkontakt waren beschädigt und wurden somit nicht ordnungsgemäß instand gehalten.

Die vorgefundenen Bratpfannen waren in einem unhygienischen Zustand:
a) Die Außenseiten wiesen krustige, schwarze Anhaftungen auf.
b) Die Beschichtungen der Lebensmittelkontaktstellen waren zum Teil abgenutzt.
c) Die Griffe waren mit verunreinigter Alufolie umwickelt.

Kontrollpunkt 6

Der Reinigungszustand der nachfolgenden Betriebsbereiche war unzureichend.

Theke:
Die Spülmaschine war in einem unhygienischen Zustand:
a) Die Sprühdüsen waren mit schleimigen Rückständen, dunklen Schmutzanhaftungen und Kalkrückständen verunreinigt.
b) Die Klappendichtung wies augenscheinliche Schwarzschimmelbildung auf.
c) An den Stoßkanten der Klappe wurden rote, schleimige Anhaftungen festgestellt.

Küche:
Die Spülmaschine befand sich in einem unhygienischen Zustand:
a) An den Sprüharmen und den Sprühdüsen befanden sich schleimige, rote Rückstände.
b) Am Spülkorb befanden sich rote Anhaftungen.

Küche:
Die Grundhygiene war nicht gegeben:
a) Sämtliche Ablagefläche, Lagenflächen und Randbereiche der Einrichtungsgegenstände waren mit fettigen Anhaftungen und Lebensmittelresten verschmutzt.
b) Der Fußboden war, insbesondere in den Randbereichen, mit dunkeln Schmutzanhaftungen verunreinigt.
c) Die Standfüße der Einrichtungsgegenstände waren mit fettigen, krustigen Anhaftungen verunreinigt.
d) Das Insektenschutzgitter am Fenster war mit fettigen Rückständen und Staub verschmutzt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war das Fenster geöffnet.
e) Die Wand (links) neben der Dunstabzugshaube war erheblich mit Fettrückständen verschmutzt. In den Fliesenfugen haftete Fett.

Kontrollpunkt 7

An Handwaschbecken fehlten Einmalhandtücher und Flüssigseife und das ordnungsgemäße Waschen und Trocknen der Hände war nicht möglich.

Küche:
Am Handwaschbecken fehlten Flüssigseife und Einmalhandtücher. Auch nach mehrmaliger Aufforderung wurden die hygienischen Mittel nicht bereitgestellt.

Personaltoilette:
Am Handwaschbecken fehlten Flüssigseife und Einmalhandtücher.

Die Mängel wurden inzwischen vollständig behoben.

Zu Nr. 1.)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 2.)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs.2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 5 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 4.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 5.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1 b VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 6.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 7.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 28.07.2025

Main-Kinzig-Kreis

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