Frau Trude

Große Dechaneistr. 24

63450 Hanau

Verstoß festgestellt am 20.06.2025

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere waren im Thekenbereich die Kühlungen verunreinigt und verschimmelt und in der Küche waren Gegenstände mit direktem Lebensmittelkontakt verunreinigt. Zudem wurden Lebensmittel unter unhygienischen Bedingungen in verunreinigten Bereichen gelagert. Insgesamt wurde keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet. In der Küche wurde keine einwandfreie Handhygiene gewährleistet.

Vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten wurden bei der Lagerung in den nachfolgenden Bereichen nicht vor Kontamination geschützt.

Küche:
Der Kühltisch links neben der dem Koch- und Frittierbereich, in dem u.a. abgedeckte GN-Behälter mit verschiedenen Soßen und Fleischteilen aufbewahrt wurden, befand sich in einem schlechten Hygienezustand.

Diesbezüglich wurde u.a. Folgendes festgestellt:

a) Der Innenboden des Kühltischs war großflächig mit einer milchigen, trüben Flüssigkeit und verschiedenen Lebensmittelresten belegt.
b) Die Rückwand des Innenraums war stellenweise augenscheinlich verschimmelt.
c) Die Schubladenrahmen waren zum Teil mit krustigen, trockenen Lebensmittelbestandteilen, verunreinigt.

Der unter dem Gewürzregal befindliche Kühltisch befand sich in keinem ordnungsgemäßen sauberen Zustand. U.a. wurde Folgendes festgestellt:

a) Die Schublade, in der sich u.a. Tofustücke und eine Trüffelsoße, die aus dem GN-Behälter herausquoll, befanden, war in den Randbereichen augenscheinlich verschimmelt. Des Weiteren war der Innenboden mit diversen Schmutzflecken und trockenen Lebensmittelresten verschmutzt.
b) Der Innenboden des Kühltischs war großflächig mit einer trüben Flüssigkeit bedeckt, auf der sich eine weiße Haut gebildet hatte.

Im Betrieb wurden Eiswürfel nicht ordnungsgemäß hergestellt und behandelt, da die Eiswürfelmaschine verunreinigt und verschimmelt war.

Lagerraum und Stellplatz für die Eiswürfelmaschine:
Der Innenraum der Eiswürfelmaschine war mit diversen Schmutzablagerungen und augenscheinlichen Schimmelbildungen verschmutzt.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Küche:
Während der Kontrolle waren eine Doppelfritteuse und eine weitere Fritteuse mit Frittierfett gefüllt. Diesbezüglich wurde u.a. Folgendes festgestellt:

a) Das rechte Becken der Doppelfritteuse war mit einem sehr dunklen, augenscheinlich verbrauchten Frittierfett gefüllt. Des Weiteren waren die Becken und die Heizstäbe der Fritteuse deutlich mit krustigen dunklen Anhaftungen belegt.

In verschiedenen Kühltischen befanden sich GN-Behälter mit unterschiedlichen Lebensmitteln. Ein Teil dieser GN-Behälter war nicht unerheblich in den Randbereichen mit vertrockneten, krustigen Lebensmittelbestandteilen belegt (u.a. die Behälter mit einer grünen und einer gelb-rötlichen Dips).

Auf einer Arbeitsfläche befand sich ein braunes Schneidebrett, auf dem laut Personal Geflügelfleisch geschnitten wurde. Die Arbeitsfläche des Schneidebretts war mit vertrockneten Ablagerungen belegt. Nach der Benutzung wurde dieses Brett weder gereinigt noch zwischengereinigt.

Auf einem ungeeigneten, unsauberen spaltigen Holzbrett, wurde augenscheinlich ein Rohkostsalat, aus Rotkohl und Karotten hergestellt.

Lagerraum und Stellplatz für die Eiswürfelmaschine:
In dem Bereich, in dem zwei Gefriertruhen abgestellt waren, befanden sich verschiedene GN-Behälter, die mit trockenen, nicht tagesfrischen, krustigen Lebensmittelrückständen verschmutz waren.

Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Thekenbereich:
In der Unterthekenkühlung war ein Großteil der Innenböden mit feuchten, bräunlichen Ablagerungen und augenscheinlichen Schimmelbildungen verunreinigt. Des Weiteren war der Rahmen der Unterthekenkühlung stellenweise augenscheinlich mit Schimmel verport.

Küche:
Die Untertischkühlung des Kühltischs war im Bereich der Innendecke mit krustigen Lebensmittelbestandteilen verunreinigt. Des Weiteren waren das Gehäuse und die Schubladenblenden nicht unerheblich mit diversen trockenen Flecken verschmutzt.

In einem Gefrierschrank wurden verschiedene, zum Teil unverpackte Lebensmittel unsachgemäß eingefroren. U.a. wurde Folgendes festgestellt:

a) Zwei unverpackte Baguettes zu Aufbacken lagen unmittelbar auf unverpackten, panierten Fleischspießen.
b) Auf einer Silikonform, in der sich unverpackte, bräunliche Riegel befanden, lag augenscheinlich ein Tintenfischring.
c) Zwischen zwei verschmierten Beuteln lag ein weiteres unverpacktes Baguette zum Aufbacken.
d) In einem beschädigten Vakuumbeutel befand sich selbst verpacktes Hackfleisch, das ohne Einfrierdatum eingefroren wurde. In der Packung hatten sich Eiskristalle gebildet, was daraufhin deutet, dass dieses Hackfleisch nicht ordnungsgemäß eingefroren wurde.
e) Unmittelbar auf dem unsauberen Innenboden befanden sich eine Vielzahl an losen Wassereisstangen.

Die Untertischkühlung der Saladette befand sich in keinem ordnungsgemäßen Zustand. Diesbezüglich wurde u.a. Folgendes festgestellt:

a) Die Innenböden waren mit diversen Schmutzablagerungen und Lebensmittelbestandteilen verunreinigt.
b) Das Tropfblech unter dem Kühlgerät war mit grünlichen Ablagerungen belegt.
c) Der Innenraum war augenscheinlich stellenweise mit weißen Sporen verunreinigt.
d) Ein Großteil der Türdichtungen war eingerissen und augenscheinlich versport.
e) Zumindest ein Einlegerost war mit bräunlichen Schmutzanhaftungen verunreinigt.

Kühlraum für Lebensmittel:
Unmittelbar auf dem Fußboden wurden verschiedene Lebensmittelbehältnisse abgestellt, bei denen es vorhersehbar war, dass sie zur weiteren Verwendung bzw. Bearbeitung der enthaltenen Lebensmittel auf einer Arbeitsfläche abgestellt oder abgelegt werden.

5.)
Der Reinigungszustand der nachfolgenden Betriebsbereiche war unzureichend.

Kühlraum für Getränke:
Das Getränkekühlhaus befand sich in einem schlechten Hygienezustand. Diesbezüglich wurde u.a. Folgendes festgestellt:

a) Die Türaußenseite war stellenweise mit dunklen Belägen verunreinigt.
b) Die Türdichtung war augenscheinlich stellenweise schwarz verport.
c) Sämtliche Innenwände waren augenscheinlich großflächig mit Schimmelporen belegt.
d) Das Lampengehäuse, eine Verteilerdose und das Verdampfergitter waren augenscheinlich erheblich mit Schimmelbildungen verunreinigt.

Lagerraum für Spirituosen und Fassbox:
Die Fassbox befand sich in einem schlechten Hygienezustand. U.a. wurde Folgendes festgestellt:

a) Der Innenboden war mit klebrigen, bräunlichen Getränkeresten und augenscheinlichen Schimmelsporen verunreinigt.
b) Die Getränkeleitungen waren augenscheinlich stellenweise mit Schimmel versport.
c) Das Verdampfergitter war augenscheinlich mit grauen Sporen belegt.

6.)
In den nachfolgenden Betriebsbereichen war keine ordnungsgemäße Handhygiene gewährleistet.

Küche:
Die beiden Handwaschbecken in der Küche waren nicht uneingeschränkt benutzbar:

a) Im Bereich des Handwaschbeckens, das sich neben der Spüleinrichtung befand, fehlten hygienische Mittel zum Reinigen der Hände.
b) In der Nähe des Handwaschbeckens, das sich im linken Kochbereich befand, fehlten hygienische Mittel zu Reinigen und Trocknen der Hände.

Die Mängel waren in der Nachkontrolle am 21.06.2025 noch nicht vollständig behoben.

Zu Nr. 1)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 2)
§ 2 Nr. 7 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. VII Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 3)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 4)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 5)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 6)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 18.07.2025

Main-Kinzig-Kreis

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