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Verstoß festgestellt am 04.06.2025

Am 04.06.2025 wurden im Betrieb nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine Gefahr der nachteiligen Beeinflussung oder Kontamination der Lebensmittel und Speisen darstellten. Die Küche war stark verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen stark verschmutzt. Zusätzlich war der Fußboden stark mit stehendem Schmutzwasser verunreinigt. Die Wände waren verunreinigt, teilweise waren diese altverschmutzt. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen. Das Handwaschbecken war verunreinigt. Weiter waren Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie Armaturen, Oberflächen und Geräte verunreinigt sowie teils massiv altverschmutzt. Es wurden Lebensmittel so gelagert, dass die vom Hersteller auf der Packung angegebene Höchsttemperatur überschritten wurde. Es wurden Rohstoffe bzw. Zutaten so gelagert, dass eine Kontamination nicht ausgeschlossen werden konnte. Das auf dem Boden im Kühltresen angesammelte Kondenswasser konnte nicht abfließen. In dem angesammelten Kondenswasser befanden sich Lebensmittelreste, welche massive schimmelähnliche Anhaftungen aufwiesen. Im Bereich der darüberliegenden Schublade wurden Rohstoffe bzw. Zutaten gelagert. Mehrere Lebensmittelkontaktmaterialien waren stellenweise altverschmutzt. Der Innenraum der Geschirrspülmaschine war mit alten Rückständen verunreinigt. Die Türrandbereiche der Geschirrspülmaschine waren stellenweise schwarz verunreinigt. Die Aufschnittmaschine war altverschmutzt. Die Hygienemängel im Betrieb waren so gravierend, sodass eine sofortige Grundreinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten, insbesondere Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie Armaturen, Oberflächen und Geräte angeordnet werden musste. Das Behandeln, Herstellen und Inverkehrbringen selbsthergestellter Speisen wurde im Betrieb bis zu einer Abnahme untersagt.

Am 05.06.2025 waren die festgestellten Mängel weitestgehend behoben.

Artikel 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II, Kapitel I Nr. 1, Kapitel V Nr.1a, Kapitel IX Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5 der Verordnung (EG) 852/2004, § 3 Satz 1 LMHV

Veröffentlichungsdatum: 11.07.2025

Kassel

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