Es wurden nicht unerhebliche Mängel festgestellt, wodurch die Lebensmittel der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung oder sonstigen Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit ausgesetzt waren (Verunreinigungen).
Aufgrund der augenscheinlich verschimmelten Servicekühltheke wurde das Vorrätighalten in und das Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Wurstwaren, Schinken, Frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Hackfleisch sowie Käse) aus der verunreinigten Servicekühltheke im Betrieb mit sofortiger Wirkung vorübergehend untersagt.
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB; § 10 Nr. 1 LMHV iVm § 3 Satz 1 LMHV; Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 iVm Anh. II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004 und Anh. II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004