REWE Adil Akay oHG

Dreiherrnsteinplatz 19

63263 Neu-Isenburg

Verstoß festgestellt am 10.06.2025

Es wurden nicht unerhebliche Mängel festgestellt, wodurch die Lebensmittel der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung oder sonstigen Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit ausgesetzt waren (Verunreinigungen).

Aufgrund der augenscheinlich verschimmelten Servicekühltheke wurde das Vorrätighalten in und das Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Wurstwaren, Schinken, Frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Hackfleisch sowie Käse) aus der verunreinigten Servicekühltheke im Betrieb mit sofortiger Wirkung vorübergehend untersagt.

1.) Es wurde ein erhebliches Aufkommen an Fluginsekten (Stubenfliegen und Fruchtfliegen) festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr durch die Fluginsekten ausgesetzt.

2.) Der für die Gewährleistung der Hygiene in der Betriebsstätte notwendige Reinigungs- und Desinfektionsplan fehlte.

3.) Die Betriebsleitung kam der Verpflichtung nicht nach, sicherzustellen, dass das Personal bezüglich der Lebensmittelsicherheitskultur angemessen geschult wird.

4.) Lagerbereich
• Auf dem Rammschutz wurde vereinzelt Mäusekot vorgefunden, was auf einen Mäusebefall hinweist.

5.) Tiefkühlzelle
• Die Tiefkühlzelle war im Eingangsbereich und im Bereich der Kältemaschine stark vereist.
• Der Fußboden war stellenweise mit dunklen Belägen verunreinigt.

6.) Reinigungsecke
• Mehrere Reinigungsgeräte wie Wischmopp und Putzeimer waren stark verunreinigt.
• Der Fußbodenabfluss war verschmutzt.

7.) Bake-Off-Abteilung
• Der Spender für Flüssigseife am Handwaschbecken war leer.
• Das Backwarenregal war stellenweise mit Staubbelägen und älteren Backwarenresten verunreinigt.
• Der Fußbodenabfluss war verunreinigt.
• Die Backblechhandschuhe waren verschmutzt.

8.) Servicetheke Fleisch- und Wurstabteilung
• Die Innenflächen der Servicekühltheke waren mit schmierigen und sichtbar schimmelähnlichen Belägen stark verunreinigt.
• Der Fußbodenabfluss war verunreinigt.
• Die Lüftungsgitter des Käsekühlschranks waren mit Staubflusen verunreinigt.
• An der Einrichtung wurde die Transportschutzfolie nicht bestimmungsgemäß entfernt. Eine angemessene Reinigung war nicht möglich und das Ansammeln von Schmutz wurde nicht vermieden.
• Mehrere Thekeneinrichtungsgegenstände waren stellenweise beschädigt.

9.) Vorbereitung Fleisch- und Wurstabteilung
• Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt, so dass es nicht ungehindert genutzt werden konnte.
• Der Innenraum und Randbereiche der Geschirrspülmaschine waren mit alten Rückständen verunreinigt und stark verkalkt.
• Die Kältemaschine war im Bereich der Schutzgitter mit Staubflusen verunreinigt.
• Beide Tiefkühltruhen waren stark vereist und im Randbereich der Schiebeelemente altverschmutzt.
• Der Fußbodenabfluss war stark verschmutzt.

10.) Kühlzelle Fleisch- und Wurstabteilung
• Die Kältemaschine war im Bereich der Schutzgitter schimmelähnlich verunreinigt.

11.) Umkleideraum
• Arbeitskleidung (Thermojacken) waren teilweise stark mit Tierhaaren verunreinigt.
• Die Lagerung der sauberen Arbeitskleidung entsprach nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen.
• Mehrere Reinigungsgeräte wie Besen und Schrubber waren erheblich verschmutzt.

12.) Obst- und Gemüseabteilung im Verkauf
• Die Obst- und Gemüseregale waren stellenweise mit älteren Schmutzbelägen verunreinigt. Ebenfalls wurden auf den Flächen vereinzelt tote Fluginsekten vorgefunden.

13.) Kühlzelle Salatküche
• Der Tischdosenöffner war angerostet und stellenweise im Bereich des Einstichdorns mit älteren Schmutzanhaftungen verunreinigt.
• Die Kältemaschine war im Gehäuseinneren, an den Ventilatoren und Schutzgittern augenscheinlich verschimmelt.

gründliche Reinigung und Desinfektion

Die Mängel waren nach den Nachkontrollen am 11. und 16.06.2025 beseitigt.

§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB; § 10 Nr. 1 LMHV iVm § 3 Satz 1 LMHV; Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 iVm Anh. II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004 und Anh. II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004

Veröffentlichungsdatum: 10.07.2025

Offenbach

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