Aufgrund der in Ihrem Betrieb entnommenen und untersuchten Verdachtsproben „Jasmin Tee“ und „Schwarzer Tee“ wurden sehr stark erhöhte Gesamtkeimgehalte und eine hochgradig erhöhte Zahl an Enterobacteriaceae festgestellt. Die ermittelten hohen Keimgehalte weisen auf erhebliche Mängel im Umgang mit der Aufbewahrungsdauer und Temperaturführung hin und werden als eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel angesehen.
Rechtsgrundlage:
§ 10 Nr. 1 i. V. mit § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) i. V. mit § 60 Abs. 2 Nr. 26 a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)